Der Erziehungsurlaub

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Erziehungsurlaub, Elternzeit
3,84 von 5 Sterne
Bewerten mit:
19

Der Erziehungsurlaub soll gewährleisten, dass Eltern sich um das Kind kümmern können und die Erziehung ermöglicht ist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung wurde geschaffen, damit nicht bereits in den ersten Jahren des Kindes auf einen Hort oder eine Tagesmutter zurückgegriffen werden muss.

Der Erziehungsurlaub kann nach dem Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis und Sie erwerben keine neuen Urlaubsansprüche. Ob Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld während dieser Zeit haben, hängt vom Einzelfall und Ihrem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag sowie dem für Sie geltenden Tarifvertrag ab. Grundsätzlich haben Sie ein Anrecht auf Weihnachtsgeld, wenn dieses ausgezahlt wird, um die Betriebstreue zu belohnen. Auch dann, wenn das Weihnachtsgeld einen Anreiz darstellen soll, weiterhin in dem Betrieb tätig zu sein.

Die Regelungen des Erziehungsurlaubs sind zum 1.1.2001 geändert worden. In der neuen Fassung wird auch nicht mehr von "Erziehungsurlaub" gesprochen, sondern von einer "Elternzeit". Damit soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Erziehung des Kindes nicht um einen Urlaub im klassischen Sinn handelt, sondern auch um eine gewisse Arbeit, die an dem Kind geleistet wird.

Da die neue Regelung erst für Kinder mit dem Geburtsjahr 2001 gilt, wird in diesem Artikel auch noch die alte Gesetzeslage erörtert.

1234
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Der Erziehungsurlaub
Seite  2:  Der bisherige Erziehungsurlaub
Seite  3:  Die Regelungen des Erziehungsurlaubs ab dem 1.1.2001 - Die Elternzeit
Seite  4:  Nach dem Erziehungsurlaub
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Das neue Kindschaftsrecht
Arbeitsrecht Mutterschutz und Erziehungsurlaub - Einleitung
Arbeitsrecht Der Mutterschutz
Arbeitsrecht Das Mutterschaftsgeld
Arbeitsrecht Das Erziehungsgeld