Die Marke
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Marke, Markenanmeldung, Eintragung, Markenschutz, VerwechslungsgefahrMarkenentstehung, Markenschutz, Markenrechte - Was Sie über eine Marke wissen müssen
Egal ob Coca Cola, BMW oder andere bekannte Marken. Oft sind Logos oder Schriftzüge, aber auch Slogans unmittelbar mit einem Unternehmen verknüpft und jeder denkt sofort an die berühmte schwarze Brause oder an die Autos aus bayerischer Produktion. Aber wie entsteht eine Marke überhaupt, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen und welche Rechte haben die Markeninhaber? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz Stefan Musiol erklärt im interview mit 123recht.de das Wesentliche zu Marken und Markenrechten.
123recht.de: Herr Musiol, was ist eine Marke?


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Rechtsanwalt Musiol: Es gibt eine ganze Reihe von Darstellungen, die als Marken in ein staatliches Register als Marken eingetragen werden können. Häufigste Markentypen sind Bilder oder Fantasie-Wortbegriffe, oder Kombinationen aus beidem als Wort-Bild-Marke, wie es häufig bei Unternehmenslogos der Fall ist.
Es kann auch das Bild einer dreidimensionalen Form eingetragen werden. Manche versuchen, darüber individuelle Verpackungs- oder Produktformen wie Getränkeflaschen schützen zu lassen, wenn der dafür eigentlich vorgesehene Designschutz (Geschmacksmuster) nicht möglich ist.
Außerdem können Tonfolgen wie ein Werbejingle (sehr bekannt beispielsweise die Tonfolge der Dt. Telekom) exklusiv reserviert und gegen Nachahmung abgesichert werden.
Sogar Düfte sind theoretisch eintragungsfähig. Es ist aber bisher nicht gelungen, einen Geruch rechtssicher in Worten zu definieren, zumal das Markenregister nicht in der Lage ist, Gerüche zu speichern und wiederzugeben. Man kann auch keine Geruchsproben beim Markenamt hinterlegen.
Ebenso können Farben als eingetragene Marke Zeichen für ein Produkt oder eine Marke sein. Auch das hat dieses Unternehmen ausgenutzt und die Farbe Magenta für sein Geschäftsfeld beansprucht.
Marken sollten beim entsprechenden Amt zur Eintragung angemeldet werden
123recht.de: Wie entsteht Markenschutz?
Rechtsanwalt Musiol: Markenschutz erreicht man für ein geschäftliches Zeichen am sichersten und einfachsten über die Anmeldung des Zeichens als Marke bei dem zuständigen Amt zur Eintragung in das jeweilige Register, § 4 Markengesetz (D). Wird die Marke dort eingetragen, gilt der exklusive Schutz allerdings schon rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung. Alle eventuell damit konkurrierenden, späteren Anmeldungen sind nachrangig, egal wie lange sich das Verfahren der Eintragung hinzieht.
In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig, für Marken mit Geltung in der gesamte EU, den EU-Marken, das EUIPO in Alicante.
Es gibt auch einen eingeschränkten gesetzlichen Schutz für Unternehmenskennzeichen und Geschäftsabzeichen aus §§ 5, 15 Markengesetz (D) ohne Eintragung. Ohne hohe Bekanntheit gewährt er aber keine Exklusivität, sondern schützt nur passiv die Verwendung für ein bestimmtes Unternehmen in dessen geschäftlichem Tätigkeitsbereich, also den angebotenen Waren und Diensten unter eventueller regionaler Begrenzung der Tätigkeit und Bekanntheit.
Daher sollte auch die eigene Firma immer bestmöglich schon vor der Gründung als eingetragene Marke geschützt werden.
Schließlich können auch bekannte Personennamen gegen eine Ausnutzung gemäß § 12 BGB geschützt sein.
Die Marke sichert die exklusive Nutzung
123recht.de: Welche Rechte gewährt die Marke?
Rechtsanwalt Musiol: Die Eintragung in das Register verschafft das Recht, das Zeichen exklusiv geschäftlich zu nutzen. Dies gilt räumlich für das jeweilige hoheitliche Staatsgebiet, bei EU-Marken für alle Mitgliedsstaaten.
Allerdings gilt der Schutz immer nur in Zusammenhang mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen. Bei der Anmeldung muss daher angegeben werden, für welche Waren und/oder Dienste Schutz beansprucht wird. Diese sind in 45 international genormte Bereiche geordnet, die nach dem Ort des dazu getroffenen Abschlusses der internationalen Vereinbarung so bezeichneten „Nizzaklassen“.
Sobald die Marke eingetragen ist, darf niemand sonst das geschützte Symbol identisch benutzen, ohne dazu vorher eine Genehmigung vom Markeninhaber (Lizenz) einzuholen. Aber auch gegen alle ähnlichen Darstellungen, die mit der Marke verwechselt werden können, können Markeninhaber wegen Verwechslungsgefahr vorgehen. Die Bewertung, ob eine andere Marke „zu ähnlich“ ist, kann in den häufigen Grenzfällen sehr schwer zu beurteilen sein. Oft wird übersehen (oder besser überhört), dass sich eine Kollision auch bei einer ähnlichen Aussprache der Begriffe ergeben kann. Denn auch eine Wortmarke ist für ihre verbale Nutzung, z.B. in Radiowerbung, exklusiv reserviert.
Eine Kollision kann sich schließlich auch ergeben, wenn Begriffe wie „Zwilling“ und „Zweibrüder“ nur ähnliche Bedeutungen haben und deshalb in einer ungenauen Erinnerung verwechselt werden können.
Zur Bewertung des „am Rand“ unscharfen sachlichen Schutzbereichs der Marken braucht man umfassende Kenntnisse der Kriterien, die letztinstanzliche Gerichte wie der Bundesgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof über ihre Urteile entwickelt haben.
Rein private Nutzungen sind vom Schutz ausgenommen.
Außerdem darf man eine Marke nennen, wenn dies für die daran angepassten Waren und Dienste nötig ist. Dies gilt, wenn man für Produkte einer bestimmten Marke angepasstes Zubehör wie eine Handyhülle anbieten will.
Marken sind mindestens zehn Jahre gültig
123recht.de: Wie lange ist eine Marke gültig? Kann diese auch auslaufen?
Rechtsanwalt Musiol: Eingetragene Marken sind ab dem Anmeldedatum 10 Jahre gültig und der Schutz kann auf Antrag und bei rechtzeitiger Zahlung einer Gebühr beliebig oft für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Ansonsten wird die Marke gelöscht.
Voraussetzung eines effektiven Markenschutzes ist weiter, dass die Marke binnen fünf Jahren mit den für sie geschützten Produkten und Diensten auch tatsächlich benutzt wird. Ansonsten kann sie auf Antrag durch das Amt für die nicht genutzten Bereiche gelöscht werden.
Die bloße Eintragung schützt das eigene Zeichen außerdem nicht vor tatsächlicher Nachahmung.
Die Markenämter prüfen nicht einmal neue Eintragungen auf eine Kollision mit bestehenden Marken.
Daher sind auch regelmäßige Recherchen in den Registern auf Anmeldungen ähnlicher Marken zu empfehlen. Diese sind automatisiert über spezielle Suchsysteme möglich. Dann können Sie gegen eine konkurrierende Anmeldung beim Markenamt kostengünstig Widerspruch einlegen und eine Eintragung der neuen Marke verhindern.
Über Suchmaschinen lassen sich diese Anmeldungen in der Regel nicht finden. Wird die konkurrierende Marke schon im Wettbewerb benutzt, kann sich der Nachahmer auf die eingetragene Marke berufen, deren Löschung dann zunächst aufwändig durchgesetzt werden muss.
Zunächst sollte die Verwechslungsgefahr anwaltlich geprüft werden
123recht.de: Wie können Sie Ihre Markenrechte durchsetzen?
Rechtsanwalt Musiol: Wenn Sie auf eine Nachahmung Ihrer Marke in einer neuen Anmeldung mit möglicher Verwechslungsgefahr stoßen oder Ihre Marke rechtswidrig identisch oder ähnlich auf Produkten verwendet wird, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um dies mit Ihrem exklusiven Recht aus § 14 Markengesetz (D) zu unterbinden.
Ist die Nachahmung der Marke - wie meistens - nicht identisch, sondern Darstellung und damit verwendete Produkte / Dienste (Plagiate) nur ähnlich, muss die mögliche Verwechslungsgefahr zunächst fachkundig auf rechtliche Relevanz geprüft werden, um unnötige Kosten eines erfolglosen Vorgehens zu vermeiden.
Ein eigenes Vorgehen für die in aller Regel nur verzögernden Diskussionen mit dem Nachahmer hätte ganz erhebliche Nachteile: Denn schnell und zügig kann eine Markenrechtsverletzung nur mit einem gerichtlichen Eilverfahren beim zuständigen Landgericht unterbunden werden. Auf kostengünstigem Weg kann damit die Verletzung der Marke über eine einstweilige Verfügung verboten werden.
Nicht selten bekommt man so schon binnen weniger Tage ein vollstreckbares Verbot gegen die Rechtsverletzung. Denn das Verfahren benötigt in klaren Fällen keinen Gerichtstermin. So kann man auf diesem Weg sogar gegen die Verbreitung von Markenplagiaten, die auf Messen, Märkten und anderen Verkaufsausstellungen angeboten werden, effektiv vorgehen.
Für die Antragstellung ist eine anwaltliche Vertretung per Gesetz vorgeschrieben. Außerdem erwarten Gerichte vor einem Eilantrag eine fachkundige Abmahnung der Rechtsverletzung über ein gut begründetes Anwaltsschreiben, das zur Klärung führen und ein Gerichtsverfahren vermeiden soll. Manche Gerichte räumen dafür nur einen Zeitrahmen von vier Wochen oder einen Monat bis zum Zugang des Antrags bei Gericht ein. Dieser muss dann aber schon ausführlich begründet und mit allen Beweismitteln vollständig ergänzt sein. Die Zeit ist also sehr knapp.
Besser ist es daher in jedem Fall, eigenen Zeitverlust und Risiken eines endgültigen Verlustes von Rechten zu vermeiden und sofort fachanwaltliche Unterstützung zu suchen.
Diskutieren Sie zu lange und ohne Ergebnis und gehen dann erst zu Gericht, kann nur noch „normal“ geklagt werden. Das hat dann zur Folge, dass man unter Umständen jahrelang bis zu einem rechtskräftigen Urteil mit dementsprechend hohem Kosteneinsatz prozessieren muss, wenn die Gegenseite das Verfahren verschleppt.
Dann muss man bis dahin die entsprechenden Nachteile und Schäden für die eigene Marke hinnehmen, die deren Schutz auch endgültig verwässern und damit den Markenschutz faktisch vernichten können.
Faktisch verwässert ist der Schutz, wenn die Marke nicht mehr eindeutig mit Ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Das wohl bekannteste historische Beispiel für einen Totalverlust infolge Schutzlücken und mangelnder Durchsetzung des Markenrechts ist die Marke „Aspirin“ in den USA.
Der auch wieder nur einklagbare, eventuelle Schadensersatzanspruch kann einen derartigen Verlust in der Regel nicht ausgleichen. Je bekannter eine Marke wird, desto größer wird die Gefahr ihrer Verallgemeinerung. Auch „Pilates“ war einmal ein markenrechtlich geschützter Begriff.
Bei Verdacht einer Nachahmung der eigenen Marke ist zur sicheren Klärung der Rechtslage und zur Schadensvermeidung daher die sofortige fachanwaltliche Unterstützung in allen Fällen dringendst zu empfehlen.
Außerdem ist zu empfehlen, regelmäßig nach Rechtsverletzungen zu recherchieren.
123recht.de: Welche Rolle spielt das DPMA?
Rechtsanwalt Musiol: Das Deutsche Patent- und Markenamt ist für die Markenanmeldungen mit Wirkung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Es verwaltet daher auch das deutsche Markenregister und bietet auch eine Recherchemöglichkeit im Register über seine Webseite an.
Vor einer geplanten Anmeldung sollte die sorgfältige Markenrecherche stehen
123recht.de: Wie läuft das Anmeldeverfahren ab?
Rechtsanwalt Musiol: Um nicht selbst ungewollt die Markenrechte anderer zu verletzten, ist nach der rechtlichen Prüfung der Schutzfähigkeit der entworfenen Marke der zweite Schritt immer eine sorgfältige Markenrecherche und fachkundige Risikobewertung der eventuell darüber gefundenen, ähnlichen Marken auf Verwechslungsgefahr. Dazu gehören auch die hierzulande wie nationale Marken wirksamen EU-Marken.
Auch auf ähnliche Unternehmenskennzeichen und Domains sollten Sie unbedingt ergänzend recherchieren und prüfen lassen.
Selbst bei der Darstellung der Marke und des Verzeichnisses der vom Markenschutz umfassten Waren und Dienste kann man vermeidbare Fehler machen, die zwar die Eintragung nicht verhindern, aber den Schutzbereich der Marke unnötig einschränken. Je mehr Elemente einer Darstellung beispielsweise eingetragen werden, desto besser ist sie zwar von anderen unterscheidbar. Gleichzeitig wird der Schutzumfang geringer, weil Konkurrenten einzelne Elemente der Darstellung übernehmen können, ohne dass Verwechslungsgefahr entsteht. Den größten Schutzbereich „besetzen“ daher kurze Wortbegriffe, entsprechend wahrscheinlich sind Kollisionen mit der immensen Zahl älterer und aktiver Marken. Je kürzer der Begriff gewählt wird, umso anspruchsvoller ist es, eine Eintragung ohne wirksamen Widerspruch zu erreichen.
Rein beschreibende Zusätze helfen allerdings nicht. Sie stören den Schutz oft mehr, als sie der Unterscheidung nutzen.
Die Anmeldung selbst ist der geringere Aufwand und volldigital möglich. Auf dem Gebiet tätige Rechtsanwälte und insbesondere die dazu spezialisierten Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz genau wie Patentanwälte verfügen über direkte Datenzugänge und erledigen Anmeldungen routiniert und schnell und damit meist gegen eine nur überraschend geringe Vergütung.
So können Sie den in der Regel deutlich höheren, eigenen Zeitaufwand sparen, insbesondere bei Rückfragen durch das Amt und Fehler vermeiden. Korrekturen sind nach der Anmeldung nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere kann der sachliche Schutzbereich nicht um weitere Produktarten oder Dienste ausgeweitet werden.
Das Amt prüft die Formalien und ob die Marke rechtlich schutzfähig ist, jedoch nicht auf Kollisionen mit anderen Kennzeichenrechten.
Die Anmeldung wird dann zunächst im digitalen Register einsehbar veröffentlicht, damit Inhaber älterer Marken oder allgemein bekannter Unternehmenskennzeichen sowie Namensrechten (§§ 5, 12, 13 MarkenG, § 12 BGB) Widerspruch einlegen können. Dafür haben sie drei Monate nach Veröffentlichung Zeit.
Wird kein Widerspruch eingelegt oder hat das Amt einen Widerspruch zurückgewiesen, wird die Marke in das Register eingetragen und Sie bekommen dazu eine amtliche Markenurkunde, beim DPMA sogar auf Papier.
"Nicht jedes Zeichen ist schutzfähig"
123recht.de: Welche Voraussetzungen müssen für Markenschutz erfüllt sein?
Rechtsanwalt Musiol: Nicht jedes Zeichen ist schutzfähig. So sind beschreibende Begriffe oder Darstellungen funktioneller Gegenstände wie beispielsweise das Bild eines Flaschen-Schraubdeckels oder die Eintragung der typischen Chromglanzfarbe für verchromte Gegenstände gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG nicht als Marken schutzfähig.
Wortbegriffe und Zeichen müssen sich zudem gemäß den Vorgaben in § 8 Markengesetz von allgemein gebräuchlichen Angaben zu den damit geschützten Waren und Diensten deutlich abheben, also individuell und unterscheidungskräftig sein. So wären „Radler“ oder „light“ im Bereich Getränke als Produktbezeichnungen wie auch alle sonst beschreibenden Begriffe nicht schutzfähig, aber beispielsweise als Marke für EDV-Dienste.
Allgemein ausgenommen sind auch Hoheitszeichen wie Staatswappen und Prüfzeichen / Gütesiegel und meist auch geografische Angaben oder dazu verwechselbar ähnliche Symbole und Begriffe.
Ausgeschlossen sind auch Darstellungen, die täuschende Angaben enthalten.
123recht.de: Wie lange dauert es bis zur Eintragung?
Rechtsanwalt Musiol: Wenn kein Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt wird und die Gebühren eingezahlt wurden, dauert es rund einen Monat bis zur Veröffentlichung der Anmeldung und dann nochmal drei Monate wegen der Widerspruchsmöglichkeit, bis die Marke in das Register des DPMA eingetragen wird.
123recht.de: Was versteht man unter Schutzhindernissen?
Rechtsanwalt Musiol: Neben den oben schon genannten absoluten Schutzhindernissen, die in § 8 MarkenG aufgezählt werden, gibt es noch das relative Hindernis wegen einer Kollision mit dem Schutzbereich älterer Marken oder Unternehmenskennzeichen, § 9 MarkenG.
Die schwer zu bestimmende Verwechslungsgefahr mit diesen Zeichen prüft das Markenamt zwar vor der Eintragung nicht, der Schutz kann aber infolge eines damit begründeten Widerspruchs verhindert werden oder nach einer erfolgreichen Löschungsklage bzw. einem Löschungsantrag wieder entfallen.
Diese Hindernisse lassen sich nur mit fachkundig durchgeführten Recherchen und ihrer fachjuristischen Bewertung vor der Markenanmeldung vermeiden.
Bereits die Anmeldung einer verwechslungsfähigen Marke verletzt außerdem schon das Markenrecht des Inhabers der älteren Marke. Dann waren nicht nur die Kosten der Anmeldung sinnloser Aufwand. Zu allem kommen unter Umständen noch Abmahnkosten für das Vorgehen des Markeninhabers dazu.
Das ältere Recht hat Vorrang
123recht.de: Was ist der Prioritätsgrundsatz?
Rechtsanwalt Musiol: Dies bedeutet, dass im Kennzeichenrecht grundsätzlich das ältere Recht den Vorrang hat. Bei Marken ist das Datum der Anmeldung maßgeblich. Bei Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) kommt es auf den Beginn der tatsächlichen, erkennbaren Benutzung an. Die Registrierung eines Gewerbes oder einer Firma reicht dafür allerdings nicht aus. Das Zeichen muss durch eine aktive Geschäftstätigkeit wie z.B. eine Internetpräsentation wahrnehmbar sein.
Um sicher zu gehen, sollte ein Unternehmenskennzeichen daher immer schon vor der Geschäftsaufnahme als Marke geschützt sein.
123recht.de: Wer prüft diese?
Rechtsanwalt Musiol: Bei einer Markenanmeldung erfolgt keine Prüfung auf ältere Rechte durch das Markenamt.
Bei Widersprüchen prüft dann das Amt die Daten der Anmeldung. Ansonsten wird die Priorität durch das angerufene Gericht festgestellt.
Man kann eine Priorität zudem für weitere Markenanmeldungen nutzen, wenn man eine Marke in mehreren Staaten anmelden will. Dies muss dann nicht gleichzeitig geschehen. Gibt es ein entsprechendes Abkommen zwischen den Staaten, gilt für spätere Anmeldungen der Tag der ersten Anmeldung als Beginn des Markenschutzes in allen Staaten.
123recht.de: Mit welchen Kosten ist für eine Anmeldung zu rechnen?
Rechtsanwalt Musiol: Umso mehr Klassen für die Produkte und Dienste benötigt werden, umso höher sind die Amtsgebühren für die Anmeldung. Dazu haben die Ämter unterschiedliche Stufen in ihrer Gebührenordnung.
Bei einer digitalen Anmeldung mit bis zu drei Nizzaklassen betragen die Gebühren des DPMA derzeit nur 290, - €.
Hinzu kommen die Kosten für Recherchen und eine Rechtsprüfung, die entscheidend von der Gestaltung und der sich daraus ergebenden Zahl möglicher Rechtskollisionen abhängen, die nach der Recherche zu prüfen sind.
123recht.de: Was ist eine Unionsmarke? Ist so etwas sinnvoll?
Rechtsanwalt Musiol: Für die allermeisten Waren und Dienste gibt es keine Grenzen in der EU. Daher setzt man sich auch bestmöglich keine für die Entwicklung eines Unternehmens. Wenn Sie Waren oder Dienste ohne lokale Beschränkung anbieten, ist eine Ausdehnung zumindest auf das deutschsprachige EU-Ausland ohne relevanten Aufwand möglich.
In Bezug auf die Amtsgebühren für eine EU-Marke ab 850, - € für eine Nizzaklasse und nur 50, - € Aufschlag für eine zweite lohnt sich die Anmeldung auch für Neugründungen schon anstelle nationaler Anmeldungen in Deutschland, Österreich und Benelux. Und man sichert die Marke auch gleich in allen weiteren Mitgliedsstaaten – auch zukünftige - ab.
Nur für die Schweiz und Großbritannien sind im Bedarfsfall dann noch separate Anmeldungen nötig.
Ein Nachteil kommt mit genau diesem Vorteil. Denn wegen der Ausdehnung vergrößert sich auch die Gefahr von Rechtskollisionen die mit älteren nationalen Marken in allen Mitgliedstaaten möglich sind. Wird daher nur aus einem Mitgliedstaat Widerspruch eingelegt, in dem möglicherweise auch gar kein Geschäftsbetrieb vorgesehen ist, wird der Markenschutz gehindert.
Es sind also gegenüber nationalen Anmeldungen umfangreichere Recherchen vor Anmeldung nötig. Stößt man dabei auf relevante Kollisionen, besteht immer noch die Alternative, sie durch nationale Anmeldungen regional zu umgehen, und beispielsweise zunächst nur mit geringen Mehrkosten in der DACH-Region anzumelden.
Ein regional eingeschränkter Markenschutz birgt immer das Risiko, dass geschickte Geschäftemacher, so genannte „Markengrabber“ die identische Marke im Nachbarland anmelden, entweder um zu stören oder sie später gewinnbringend anbieten zu können, also quasi ein Lösegeld vom eigentlichen Nutzer der Marke zu kassieren.
Noch mehr Schaden entsteht, wenn im Nachbarland kaum angreifbar auch noch Plagiate mit der nachgeahmten Marke hergestellt werden und dann illegal und schwer abzuwehren über die Grenze ins eigene Kerngebiet „diffundieren“.
Insbesondere dagegen ist eine EU-Marke ein vorausschauender Schutz, weil sie den faktisch offenen Markt in der EU insgesamt absichert.
123recht.de: Vielen Dank für die wertvollen Informationen.
