Das Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder

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Im vergangenen Jahr 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der generelle Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge verfassungswidrig sei.

Dem vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht, in welchem erklärt wurde, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter unverhältnismäßig sei.

Seither ist vom Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet worden, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam übertragen sollen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Sascha Steidel
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 Diese Rechtsprechung wird auch in neueren Entscheidungen bestätigt. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 07.02.2011 (Az. 16 UF 86/10) dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zuerkannt, da dies dem Kindeswohl am besten entsprach. Die Mutter hatte die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuvor verweigert.

 Das Kammergericht betont, dass die Belange des Kindes vorrangig zu berücksichtigen seien. In dem zu entscheidenden Fall hatten Vater und Kind von Geburt an ein vertrauensvolles Verhältnis, welches vom Vater unter hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand auch nach der Trennung erhalten wurde. Unter diesen Umständen entspricht es dem Kindeswohl, wenn beide Elternteile an allen wichtigen Entscheidungen für das Kind gleichberechtigt teilhaben. In den Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen bleibt die Mutter als „betreuender Elternteil“ ohnehin allein entscheidungsbefugt. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Religionsausübung, Schuldwahl, Berufswahl etc.) sei allerdings ein Einvernehmen der Eltern herzustellen. Das Begehren der Kindesmutter an einer Beibehaltung einer alleinigen Sorge tritt dann hinter dem Kindeswohl zurück.

 Das Kammergericht nimmt in dieser Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010.

 Es bleibt aber auch bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge stets zu betonen, dass diese keine Kontrollfunktion des Alltags des Kindes oder auch des anderen Elternteils ermöglicht, sondern lediglich eine Mitentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einräumt.

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