Kindschaftsverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge
Mehr zum Thema: Familienrecht, Sorgerecht, Übertragung, Verfahrensbeistand, Beschwerde, EntzugRechte des Kindes und der sorgeberechtigten Eltern im familiengerichtlichen Verfahren
In einem Kindschaftsverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge (Sorgerecht) hat der BGH mit Beschluss vom 07.09.2011, Az. XII ZB 12/11, hinsichtlich der Beteiligung des Kindes am Verfahren, der Rechte der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zu Gunsten des Kindes grundsätzlich festgestellt:
Zum Einen:
„Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbeteiligter ("Muss-Beteiligter"). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedarf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grundsätzlich von den sorgeberechtigten Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung wahrzunehmen.“
seit 2012
Zum Anderen:
„Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen.“
In dem Verfahren stritten die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Teil des Sorgerechts ist. Im Verfahren wurde ein Verfahrensbeistand dem Kind beigeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt.
Hinweis:
1. Bei der Ergänzungspflegschaft wird ein Teilbereich der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person übertragen, die einen vollständigen juristischen Ersatz für die elterliche Sorge darstellt.
2. Der Verfahrensbeistand ersetzt nunmehr im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Seine Aufgabe ist es, in Kindschaftsverfahren die Interessen minderjähriger Kinder zu vertreten; insbesondere kann er Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen (umgangssprachlich Anwalt des Kindes)
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