Führungszeugnis: Welche Straftaten werden in das Führungszeugnis eingetragen?

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Wann erfolgt die Löschung von Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister

Das Führungszeugnis ist eine behördliche Urkunde, welche die Vorstrafen einer Person auflistet.

Bestenfalls steht darin: "Inhalt: Keine Eintragung".

Ein Führungszeugnis wird in der Regel zur Einstellung bei einem Arbeitgeber oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Es wird bei der örtlichen Meldebehörde (Haupt- oder Nebenwohnsitz) beantragt und als Auszug aus dem Bundeszentralregister durch die Behörde des Bundesamts für Justiz in Bonn ausgestellt.

Welchen Inhalt ein Führungszeugnis hat, ist § 32 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – zu entnehmen.

Nun geistern noch immer viele Meinungen über die Eintragungen in das Führungszeugnis umher.

Es fällt immer wieder die Zahl 90.

Um zu verstehen wann etwas, wo eingetragen wird, muss man, wie so oft, ganz am Anfang anfangen.

Bundeseinheitlich und zentral erfolgt die Speicherung von Daten über gerichtliche Verurteilungen im sogenannten „Bundeszentralregister".

Das Bundeszentralregister wird unterteilt in: Das Zentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.

In das Zentralregister kommt jede rechtskräftige Verurteilung.

In das Erziehungsregister kommen alle nach dem JGG vorwerfbaren Verfahrensabschlüsse unterhalb der Jugendstrafe (Haft) sowie Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsgerichte zu erzieherischen Maßnahmen oder zum Sorgerecht.

Und in das Führungszeugnis kommen alle Verurteilungen über 90 Tagessätze oder, sollte bereits eine Verurteilung in dem Zentralregister stehen, egal wie hoch, dann auch Verurteilungen unter 90 Tagessätzen.

Man kann also nicht pauschal sagen, super immer unter 90 Tagessätzen geblieben und somit habe ich nie eine Eintragung in das Führungszeugnis.

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist also nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes). Ist dort jedoch eine weitere Verurteilung vermerkt, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz).

Indes ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches auch dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Bundeszentralregistergesetz). Gleiches gilt bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz erteilt wird.

Hinsichtlich der Löschung der Eintragungen im Führungszeugnis sind Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis zu entfernen. Höhere Freiheitsstrafen werden nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, Misshandlung von Schutzbefohlenen oder gegen die persönliche Freiheit für welche längere Fristen vorgesehen sind.

Die Löschungsfristen hinsichtlich der Zentralregistereinträge staffeln sich auf Zeiträume von frühestens 5 und längstens 20 Jahren.

Dazu folgendes Beispiel. Für einen Diebstahl erhält der Verurteile eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Dies wird in das Zentralregister eingetragen. Das Führungszeugnis bleibt sauber. Die Verurteilung blieb unter 90 Tagessätzen.

Die Verurteilung bleibt nun für 5 Jahre in dem Zentralregister.

Sollte nun innerhalb der nächsten 5 Jahre eine weitere Strafe, auch wenn diese unter 90 Tagessätze bleibt, ausgeurteilt werden, so wäre diese in das Führungszeugnis einzutragen.

Eine vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis ist rein theoretisch gemäß § 39 BZRG möglich. Die Chancen sind sehr begrenzt.