Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Mehr zum Thema: Strafrecht, Unfallflucht, Fahrverbot
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Bei der Verkehrsunfallflucht wird neben der Strafe regelmäßig auch ein Fahrverbot verhängt. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet worden oder bedeutender Sachschaden entstanden, wird anstelle des Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Von einem bedeutsamen Schaden ist ab EUR 1300,- auszugehen.

Unfall ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht. Zum Straßenverkehr gehört auch allgemein zugänglicher Verkehrsraum wie der eines Supermarktes. Eine Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen scheidet jedoch aus. Die Wertgrenze für einen im Rahmen der Verkehrsunfallflucht relevanten Schaden liegt bei EUR 25,-. Geschütztes Rechtsgut bei der Unfallflucht ist nicht die Sicherung der Strafverfolgung, sondern ausschließlich das zivilrechtliche Interesse an der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche. Erforderlich ist ein fremdes Feststellungsinteresse, d. h. der  Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn lediglich das eigene Fahrzeug beschädigt worden ist. Fremd sind jedoch auch Firmen-, Miet- oder Leihautos. Bei einem Leasingfahrzeug kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Fahrerflucht liegt dann nicht vor, wenn die Gefahr des Unterganges, Verlustes oder Beschädigung vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt worden ist.

Unfallbeteiligter ist derjenige, der bei einem Verkehrsunfall als Verkehrsteilnehmer anwesend ist oder sonst auf den Verkehr einwirkt. Dabei kommt es weder auf die Verkehrswidrigkeit noch auf das Verschulden an. Ein Mitinsasse ist Unfallbeteiligter, wenn der Verdacht besteht, dass er auf die Fahrzeugführung eingewirkt hat. Der Beteiligte eines Verkehrsunfalls muss sich als solcher zu erkennen geben. Die Vorstellungspflicht beinhaltet jedoch nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Das Hinterlassen eines Zettels ist aber nicht ausreichend. Die Vorstellungspflicht besteht nicht, soweit der Berechtigte endgültig auf Feststellungen verzichtet hat. Der Verzicht auf eine sofortige Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass keine Nachholung erforderlich ist. Wenn der Feststellungsberechtigte aber seinerseits den Unfallort verlässt, kann darin ein endgültiger Verzicht liegen.

Ein Unfallbeteiligter unterliegt zudem einer Wartepflicht. Demnach hat er solange am Unfallort zu verweilen, wie mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person zu rechnen ist. Die konkrete Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind insoweit Art und Schwere des verursachten Schadens, Verkehrsdichte und Witterung. Bereits eine geringe räumliche Trennung vom Ort des Unfalls reicht aus, um das Tatbestandsmerkmal des Sichentfernens zu erfüllen, wenn der Beteiligte hierdurch seiner Vorstellungspflicht nicht mehr nachkommen kann. Das Entfernen muss jedoch willentlich geschehen, d. h. der Abtransport in einem Krankenwagen stellt keine Fahrerflucht dar. Wenn sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist oder sonst berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss er die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Auch der Begriff der Unverzüglichkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht.

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