Mehrvergleich vor Gericht

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Mehrvergleich, Einigungsgebühr, Vergleich, Gerichtsverfahren, Kosten
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Welche Gebühren fallen an, wenn man sich im Termin über Dinge einigt, über die noch nicht gerichtlich gestritten wurde?

Schließen die Parteien in einem Gerichtsverfahren einen Vergleich über nicht verfahrensgegenständliche Dinge ab (sog. Mehrvergleich), dann fällt für die Anwälte die Verfahrensdifferenzgebühr plus die Terminsgebühr auch aus dem mitverglichenen Teil plus die Vergleichsgebühr an - für den nicht rechthängigen Teil sogar die 1,5 Gebühr des VV 1000.

Aber Vorsicht: Wenn  zuvor Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, sind die weitergehenden Vergleichsgebühren aus der Staatskasse angeblich nicht erstattungsfähig.

Der Mehrvergleich stellt sämtliche Beteiligten immer wieder vor die Frage: Welche Gebühren fallen an? Das OLG Celle, Az. 10 WF 6/11 v. 21.01.2011 = BeckRS 2011, 01903 hat sich nun für die Maximallösung entschieden. Es fallen an:

  • Die 1,3 Gebühr des VV 3100 aus dem gesamten Gegenstandswert ( incl. Vergleich)

  • die 1,2 Terminsgebühr des VV 3104 aus dem gesamten Gegenstandswert

  • die 1,0 Einigungsgebühr, soweit der Gegenstand des Vergleichs rechtshängig war

  • plus die 1,5 Einigungsgebühr,soweit der Gegenstand des Vergleichs nicht rechtshängig war,

  • jedoch höchstens die 1,5 Einigungsgebühr aus dem gesamten Gegenstandswert. Jedoch sind nach Ansicht des Gerichts diese Gebühren aus der Staatskasse nicht erstattungsfähig.

Wird das Gericht im mündlichen Termin mit einem Vergleich regelrecht "überfallen", könne es die Erfolgsaussichten der Vergleichsparteien für einen Rechtsstreit über den nicht rechtshängigen Teil nicht auf die Schnelle gar nicht mehr prüfen. Erstrecke es die Verfahrenskostenhilfe dann doch auf den Vergleich, gelte die Erstreckung nur für die Vergleichsgebühr, und deshalb sei nur diese erstattungsfähig.

Gegenansichten sind durchaus existent.