Vorstrafe und Bundeszentralregister

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Vorstrafe, Führungszeugnis, vorbestraft, Bundeszentralregister
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Vorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles?

Das Strafverfahren ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere dann, wenn man noch nie oder nur selten Kontakt mit der Justiz in diesem Bereich hatte. Viele, die gegen ein Gesetz verstoßen, interessieren sich bei einer Konfrontation mit der Justiz hauptsächlich für die dadurch eventuell entstehende Vorstrafe: Sind sie aufgrund des Gesetzesverstoßes vorbestraft und wie lange bleibt dieser Makel im Führungszeugnis eingetragen?

Für alle daher zur Beruhigung vorweg: Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.

Denn "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.

"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.

Neben der berühmten Frage nach der Vorstrafe kursieren noch viele Begriffe wie Bundeszentralregister, Strafregister und amtliches Führungszeugnis, aber die Wenigsten können damit wirklich etwas anfangen.
Als kleine Hilfe in diesem Dschungel von Registern und Fragen soll dieser Ratgeber dienen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Vorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles?
Seite  2:  Wann ist man vorbestraft?
Seite  3:  Was ist das Bundeszentralregister und was wird darin eingetragen?
Seite  4:  Wer kann das Bundeszentralregister einsehen?
Seite  5:  Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?
Seite  6:  Was genau ist das Führungszeugnis?
Seite  7:  Was ist das Führungszeugnis für Behörden?
Seite  8:  Werden die Einträge irgendwann gelöscht?
Seite  9:  Und die Wiederholungstäter?
Leserkommentare
von !!Streetworker!! am 09.09.2018 13:41:21# 1
Im Gegensatz zu vielen anderen Artikeln zu diesem Thema recht gut und ausführlich beschrieben. Allerdings leider auch mit einigen Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet. So hat man - um 2 Beispiele zu nennen- selbst selbstverständlich das Recht seine eigenen Einträge im Bundeszentralregister einzusehen. Eine Erlaubnis des Generalbundesanwalts, die laut dem Artikel so gut wie nie erteilt würde, braucht es dazu nicht. Es muss lediglich ein Antrag an das Bundesamt für Justiz gestellt werden. Diesem ist zwingend stattzugeben. Die genaue Regelung findet man in § 42 BZRG. Ebenfalls nicht richtig ist, dass eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nie wieder aus dem Führungszeugnis entfernt wird. Richtig ist, dass solch ein Eintrag entfernt wird, wenn/sobald der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (nach Verbüßung von mind. 15 Jahren) zuzüglich einer weiteren Frist von mindestens 20 Jahren, vgl. § 34, Abs. 3, Nr. 2 BZRG
    
von 123recht.de am 11.09.2018 11:48:46# 2
Danke schön, ich habe das gerade angepasst! Viele Grüße
    
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