Vorstrafe und Bundeszentralregister
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Vorstrafe, Führungszeugnis, vorbestraft, BundeszentralregisterVorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles?
Das Strafverfahren ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere dann, wenn man noch nie oder nur selten Kontakt mit der Justiz in diesem Bereich hatte. Viele, die gegen ein Gesetz verstoßen, interessieren sich bei einer Konfrontation mit der Justiz hauptsächlich für die dadurch eventuell entstehende Vorstrafe: Sind sie aufgrund des Gesetzesverstoßes vorbestraft und wie lange bleibt dieser Makel im Führungszeugnis eingetragen?
Für alle daher zur Beruhigung vorweg: Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.
Denn "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.
"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.
Neben der berühmten Frage nach der Vorstrafe kursieren noch viele Begriffe wie Bundeszentralregister, Strafregister und amtliches Führungszeugnis, aber die Wenigsten können damit wirklich etwas anfangen.
Als kleine Hilfe in diesem Dschungel von Registern und Fragen soll dieser Ratgeber dienen.