Neue Zulässigkeitsvoraussetzung für Klageschriften

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MediationsG novelliert §253 Abs. 3 ZPO

Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wirkt sich unter anderem auch auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageantrags gemäß §253 Abs. 3 ZPO aus. Nach Nr. 1 soll die Klageschrift vor einem Zivilgericht jetzt Angaben enthalten, ob vor der Klageerhebung eine Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung von den Streitenden versucht worden ist. Zusätzlich soll ausgeführt werden, ob es Gründe gibt, die gegen ein solches Verfahren sprechen. Spätestens jetzt sollten sich Anwälte mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen einer Mediation für Ihren Mandanten ernsthaft auseinandersetzen. Besonders bei Konflikten in Dauerbeziehungen wie z. B. langjährige Geschäftspartnerschaft, Mieter- oder Eigentümergemeinschaften zeigt sich der Vorteil eines Mediationsverfahrens. Durch diese Konfliktlösungsmethode kann oft der Streit gelöst werden, ohne den (Geschäfts)kontakt zu zerstören.