Prozessstandschaft

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Prozessstandschaft, gesetzliche, gewillkürte, Voraussetzungen, Ermächtigung
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Arten einer Prozessstandschaft und Voraussetzungen

Was ist Prozessstandschaft?

Unter Prozessstandschaft versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Man unterscheidet gesetzliche und gewillkürte Prozessstandschaft.

Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft ergibt sich die Ermächtigung, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, unmittelbar aus dem Gesetz. Beispiele für die gesetzliche Prozessstandschaft ist die Prozessführung kraft Amtes (z. B. der Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO oder der Nachlassverwalter gemäß §§ 1984 f. BGB), die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung (§§ 1422, 1428, 1429 S. 2, 1487 Abs.1, 2039 BGB = Verwaltung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft, Miterben und Nachlassforderungen) und die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung des prozessualen Rechts (z. B. der bisherige Rechteinhaber führt einen bereits begonnenen Rechtsstreit fort, wenn er während dieses Prozesses eine Sache veräußert hat oder ein Recht abgetreten hat, § 265 ZPO).

Eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor,wenn fremde Rechte, z. B. schuld- oder sachenrechtliche Ansprüche, im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung (Zustimmung des Rechteinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten) (Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, vor § 50 Rn. 45) durch den Rechtsinhaber (Zöller-Vollkommer, aaO. vor § 50 Rn. 42) geltend gemacht werden.

Voraussetzungen:

-Ermächtigung durch den Rechtsträger

-eigenes, schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim

  Prozessstandschafter als auch beim Rechteinhaber

-Fehlen schutzwürdiger Belange des Beklagten

-materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts: die gewillkürte Prozessstandschaft setzt idR. Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts  voraus. Eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet bei höchstpersönlichen Rechten, die ihrem Wesen nach nur vom Rechtsinhaber geltend gemacht werden können, idR. aus.

-Offenlegung: im Prozess muss sich der Prozessstandschafter grds. auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Zöller-Vollkommer, aaO., vor § 50 Rn. 46 f.)