Wikipedia-Artikel als Grundlage von Urteilen?

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Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2011, 201 C 546/10

Die Enzyklopädie von Wikipedia ist eine feine Sache. Auch ich gelange bei der Suche im Internet oft auf diese Seiten und erhalte meist eine hilfreiche Orientierung. Aber ist es auch in Ordnung, wenn die dortigen Ausführungen zur Grundlage von Gerichtsurteilen gemacht werden?

Anlass zu dieser Frage gibt die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2011, 201 C 546/10 in einer Mietsache. Der Mieter minderte die Miete, weil die Wasserrohre im Gebäude mit Epoxidharz von innen saniert wurden. Er behauptet, das Wasser nunmehr nicht mehr als Trinkwasser verwenden zu können, da die Inhaltsstoffe von Epoxidharz krebserregend und erbgutschädigend seien. Das Amtsgericht fand diese Aussage in einem Wikipedia-Artikel bestätigt und gab dem Mieter ohne eine entsprechende Beweisaufnahme Recht. Es führte aus, dass die Gesundheitsschädlichkeit von Epoxidharz aufgrund des Wikipedia-Artikels gerichtsbekannt sei.

Elke Scheibeler
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Gerichtsbekannte Tatsachen benötigen gemäß § 291 ZPO keines Beweises. Das Gericht konnte so auf ein Sachverständigengutachten verzichten und gleich über die Mietminderung entscheiden. Da aber Wikipedia-Artikel anders als ein gebundenes Lexikon nicht redaktionell bearbeitet werden und dort bekanntlich manchmal auch einfach Unfug steht – man denke an den zusätzlichen Vornamen Wilhelm eines gewissen Karl Theodor zu Guttenberg (die anderen Vornamen spare ich mir), ist das Amtsgericht Köln an dieser Stelle aus meiner Sicht zu kurz gesprungen.

Um es ganz klar zu sagen: Im Ergebnis mag die Entscheidung richtig sein. Ich möchte an dieser Stelle nicht darüber befinden, ob Wasser aus mit Epoxidharz verkleideten Rohren gesund ist oder nicht. Das hätte im dem zu entscheidenden Fall ein gerichtlich bestellter Sachverständiger entscheiden müssen, vermutlich ein Umweltmediziner. Ich habe aber Rechtswissenschaften studiert und hiervon keine Ahnung.

Dasselbe muss dann aber auch für das Amtsgericht Köln gelten. Hierbei spreche ich ihm nicht ab, dass es die Vorschrift des § 291 ZPO anwenden darf, wonach offenkundige Tatsachen nicht bewiesen werden müssen. Hiermit sind Tatsachen gemeint, die verkürzt gesagt einer beliebig großen Anzahl von Personen ohne Weiteres bekannt sind oder durch Benutzung allgemein zugänglicher und zuverlässiger Quellen ohne besondere Fachkenntnis wahrnehmen lassen. Hiermit sind vor allem amtliche Bekanntmachungen, amtliche  Statistiken wie etwa zu Lebenshaltungskosten sowie Nachschlagewerke und Lexika gemeint sowie eingeschränkt Bücher, Zeitschriften und Zeitungen. Bei Wikipedia-Artikeln ist aber bekannt, dass sie gelegentlich nicht zuverlässig sind, da schlecht recherchiert oder subjektiv eingefärbt. Sie sind daher nicht geeignet, die Offenkundigkeit von Tatsachen zu belegen.

Somit ist festzuhalten: Wikipedia-Artikel sind oft hilfreich, aber auch von Gerichten mit Vorsicht zu genießen.

Dr. Elke Scheibeler
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Leserkommentare
von AK 47 am 16.05.2012 20:21:08# 1
In vielen Bereichen ist ein Bezug auf Wikipedia mittlerweile verpönt. Wer sich auf diese Quelle bezieht, wird nur noch belächelt.