Die Beratung eines Betriebsrats durch externer Berater
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Betriebsrat, Neuwahl, Beratung, Schulung, KostenKosten der Beratung des Betriebsrats
Nach der Neuwahl eines Betriebsrats stellt sich insbesondere für erstmalig gewählte Mitglieder oft die Frage, welche Rechte und Pflichten ein Betriebsratsmitglied eigentlich hat. Der Betriebsrat als ganzes kann sich hierzu externer Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG beispielsweise in Form einer Schulung bedienen und hat dann gem § 40 Abs.1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen sogenannten Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch. Über eine Schulung hinaus kann sich der Betriebsrat auch in Einzelfällen beraten lassen.
Der Bundesgerichtshof hat hierbei die Rechtsposition und den Entscheidungsspielraum des Betriebsrats, ob und welchem Umfang externe Beratung notwendig ist, in einer aktuellen Entscheidung /(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11)/ gestärkt.
Hintergrund war hier im vorliegenden Verfahren die geplante Umstrukturierung eines Betriebes mit mehr als 300 Arbeitnehmern, für die der Betriebsrat eine betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nahm und hierzu einen entsprechenden Vertrag schloss. Dies ist, obwohl der Betriebsrat mangels Vermögensfähigkeit grundsätzlich nicht rechtsfähig (und damit fähig, einen Vertrag zu schließen) ist, nach Ansicht des BGH im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Wirkungskreises, rechtlich auch möglich. ("Der Betriebsrat kann mit externen Beratern im eigenen Namen wirksame Verträge schließen, aus denen er selbst berechtigt und verpflichtet wird, sofern sich diese Verträge im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises bewegen." BGH Ziffer 1 aa) a.a.O) Er übernimmt hier der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass für den engen "...Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.." (/BAG, Beschluss vom 29. 9. 2004 - 1 ABR 30/03) /eine Teilrechtsfähigkeit angenommen hat.
Ebenfalls führt der BGH aus, dass "...die Grenzen des dem Betriebsrat bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums ... im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (sind)" (BGH a.a.O).Dies bedeutet, dass der Betriebsrat bei der Beurteilung von Erfordernissen einer Beratung grundsätzlich einen Spielraum hat.
Nicht zu vernachlässigen ist allerdings auch der dritte Teil des Tenors, in dem der BGH die Haftung bei Überschreitung der Grenzen der Erforderlichkeit der Beratung auf einzelne Betriebsratsmitglieder überträgt, namentlich der Mitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats den Beratungsvertrag schließen wollten. Fehlt es an der Erforderlichkeit, fehlt es an der Wirksamkeit des Vertrages und der oder die Unterzeichner auf Seiten des Betriebsrats haften nach den Regeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht. Es bleibt unbenommen, diese Haftung vertraglich zu beschränken oder auszuschließen.
Fazit : Betriebsräte können nach ordentlicher Beschlussfassung im Rahmen ihrer Aufgaben selbst mit externen Beratern Verträge über eine Beratung abschließen und sich die Kosten vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Überschreiten die Vertreter des Betriebsrats jedoch die Erforderlichkeitsgrenzen, haften sie ggf. nach §179 BGB selbst. Deshalb sollte die Ausübung dieses Rechts nicht nur im Interesse eines funktionierenden Miteinander von Betriebsrat und Arbeitgeber m.E. eher nachrangig ausgeübt werden. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber und sogar ein Vertragsschluss durch diesen ist vorzuziehen. Vielen Arbeitgebern wird im Zweifel ein vorher beratener und danach agierender Betriebsrat als kompetenter Gesprächspartner die Kosten der Beratung wert sein.