Arbeitsplatz einklagbar?

27. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Iarn0
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitsplatz einklagbar?

Hallo liebe Forianer,

zu folgender Arbeitnehmerüberlassungssituation würde ich mich über eure Einschätzung freuen:

Peter Pan ist seit acht Jahren für einen große Firma Y tätig. Er war zunächst für vier Jahre bei einer kleinen Firma eingestellt, verbrachte aber von Beginn an seine Arbeitszeit zu 100% (Vollzeit, 40 Std.) in der großen Firma Y, hatte dort einen eigenen Arbeitsplatz, war dort in alle Prozesse involviert und ein fester Teil des Teams. Nach vier Jahren wurde Peter bei einer anderen Firma eingestellt, behielt aber Arbeitsplatz und Aufgaben in der großen Firma Y (Tätigkeitsbeschreibung im AV wurde jedoch leicht abgewandelt). Nach weiteren zwei Jahren wechselte er in ein Tochterunternehmen von Firma Y, behielt weiter Aufgaben und Arbeitsplatz in Firma Y. Er wurde dort wie eine Stammkraft behandelt, nahm an allen Besprechungen wie die restlichen Festangestellten teil, war zu internen Workshops und Weihnachtsfeiern eingeladen etc. Er bekam Arbeitsanweisungen ausschließlich von Firma Y. Der Vorgesetzte in Firma Y war immer Ansprechpartner, bzgl. Urlaub, Stundenabbau usw.
Die Bezahlung war, natürlich, wesentlich geringer als die vergleichbarer Festangestellter in Firma Y.

Peter nahm nun Elternzeit.
Das Tochterunternehmen versuchte in dieser Zeit durch leichte Änderung der Tätigkeitsbeschreibung ihren Mitarbeiter Peter aus Firma Y abzuziehen, intern zu beschäftigen und nur noch partiell für Firma Y arbeiten zu lassen. Peter willigte der Änderung der Tätigkeitsbeschreibung nicht ein, überlegt nun den Arbeitsplatz in Firma Y einzuklagen.
Einer regulären Einstellung stand laut Firma Y immer ein fehlender Hochschulabschluss im Weg, der für die Art der Tätigkeit von Peter jedoch an sich nicht verlangt ist. Der Bedarf an den Fähigkeiten und Qualifikationen von Peter in Firma Y scheint absolut gegeben, sonst würde ihn Firma Y nicht über acht Jahre durchgehend beauftragen.
Eine ANÜ-Erlaubnis lag nie vor.

1.) Wie realistisch schätzt ihr die Chance den Arbeitsplatz erfolgreich einzuklagen ein?
2.) Würde es zum jetzigen Zeitpunkt noch Sinn machen dies, da er nun in Elternzeit ist, das Konstrukt zeitlich also unterbrochen wurde, zu versuchen?
3.) Falls nein, sollte/muss einer Änderung der Tätigkeitsbeschreibung zugestimmt werden? Muss der AG nicht lediglich eine Tätigkeit entsprechend der vor der Elternzeit ausgeführten anbieten (wenn auch nun inhouse)?

Danke im Voraus für eure Einschätzung.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18400 Beiträge, 6754x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen, dass du hier im Forum eine weiterführende Antwort erhalten wirst. Vor 'Arbeitsplatz einklagen' steht m.E. die Frage welche Art Vertrag du genau mit welcher Firma hast. Ohne einen beschlagenen Fachanwalt wirst du nicht weit kommen, schätze ich.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Iarn0
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Arbeitsverträge sahen/sieht nicht vor, dass der AN einem Dritten überlassen wird. Die Tätigkeitsbeschreibung beschränkt sich auf administrative Aufgaben in den jeweiligen Firmen, inhouse. Diese wurden tatsächlich entsprechend ihrer Beschreibung ausgeführt, jedoch bei Firma Y.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8081x hilfreich)

Bei einer Firma, mit der man keinen Arbeitsvertrag hat, einen Arbeitsplatz einzuklagen, halte ich für eher ausgeschlossen. Es gibt ja genau genommen überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen Peter und FirmaY.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18400 Beiträge, 6754x hilfreich)

ANÜ hin und her: die Frage ist, mit welcher Firma du einen Vertrag tatsächlich hast und was der beinhaltet. Die ANÜ mag unrechtmäßig erfolgt sein oder auch nicht - sie bringt dir aber keinen AV, sondern besten-/schlimmstenfalls eine Strafe für die beteiligten Firmen.
Einklagen - gegenüber deinem Vertragspartner - kannst du Lohn oder ggf. auch angemessene Beschäftigung, aber einen Arbeitsplatz??

-- Editiert von blaubär+ am 28.09.2015 14:59

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2536x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Bei einer Firma, mit der man keinen Arbeitsvertrag
hat, einen Arbeitsplatz einzuklagen, halte ich für eher ausgeschlossen. Es gibt ja genau genommen überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen Peter und FirmaY.


Schau Dir mal den ersten Satz von § 10 Abs. 1 AÜG an oder die Erklärung da:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/Folgen-bei-illegalem-Ver-undEntleih/folgen-bei-illegalem-ver-und-entleih_node.html


Ob das hier vorliegend der Fall ist, will ich damit nicht sagen. theoretisch denkbar ist es jedoch durchaus, eine entsprechende Gesetzlage ist vorhanden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2536x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ANÜ hin und her: die Frage ist, mit welcher Firma du einen Vertrag tatsächlich hast und was der beinhaltet. Die ANÜ mag unrechtmäßig erfolgt sein oder auch nicht - sie bringt dir aber keinen AV, sondern besten-/schlimmstenfalls eine Strafe für die beteiligten Firmen.
Einklagen - gegenüber deinem Vertragspartner - kannst du Lohn oder ggf. auch angemessene Beschäftigung, aber einen Arbeitsplatz??
-- Editiert von blaubär+ am 28.09.2015 14:59


Das gilt auch für Dich. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40148 Beiträge, 14292x hilfreich)

Ich bin da sehr skeptisch. In unserer Stadt z.B. werden die städtischen Kindergärten mitarbeitertechnisch nicht über Angestellte bei der Stadt betrieben (TVÖD ist zu teuer), sondern über eine private GmbH, Eigentümer ist die Stadt. Diese Angestellten dort, die natürlich weniger Geld bekommen, arbeiten als Erzieher, was auch immer in den städtischen Einrichtungen. Arbeitsgerichtlich abgesegnet. Ich hab bei sowas Bauchschmerzen, aber, was solls.

Scheint hier ein ähnlicher Fall zu sein. Tochtergesellschaft betreibt gewisse Sachen bei der Mutter. Da muss ein Fachmann ran. Wobei ich immer noch nicht den Anspruch auf Einstellung bei der Firma sehe, in welcher der Betroffene sich befindet. Dann gibt es ein Bußgeld, und das wars. Und die Firma zieht ihn raus, ist doch kein Problem.

Es gibt keinen Anspruch auf die identische Tätigkeit nach der Elternzeit. Sie muss vergleichbar sein. Denn die Bedürfnisse ändern sich, auch wenn Peter nicht in Elternzeit gegangen wäre, hätte er vermutlich seine alte Stelle so nicht mehr, sondern auch die mit fortgeschriebenen Aufgaben.

Unerheblich ist, ob die Firma, in welcher er faktisch arbeitet, nur Akademiker will, obwohl andere auch qualifizieren könnten. Wenn der Level dort so festgesetzt ist, dann ist das eben so. Und schon daran dürfte die Klage scheitern.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Iarn0
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Firma beschäftigt auch Nicht-Akademiker. Lediglich die Abteilung, in der Peter beschäftigt war, sieht nur Akademiker vor.

Eigentlich ist die Situation dem Daimler-Fall sehr, sehr ähnlich:

http://www.cio.de/a/die-lehren-aus-dem-daimler-urteil,2928650

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2536x hilfreich)

Man braucht dazu einen engagierten Anwalt und nicht zuletzt auch Richter die bereit, sind die Rechtslage durchzusetzen und nicht vor großen Konzernen einknicken wie im Fall der Testfahrer bei Volkswagen.

http://t.waz-online.de/VW/Aktuell/Testfahrer-verlieren-auch-in-zweiter-Runde

Bei diesem Fall kommt noch die aus meiner Sicht unsäglich Haltung der IG Metall hinzu und ein etwas übermütigerer Anwalt, der die meisten Fahrer in der ersten Runde vor dem Arbeitsgericht vertreten hatte.

1x Hilfreiche Antwort

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