Energiepauschale bei Elterngeld-Bezug

30. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)
Energiepauschale bei Elterngeld-Bezug

Hallo zusammen,

vorab: Ich war mir nicht sicher, ob dies das richtige Unterforum ist, ansonsten gerne verschieben!

Nun zum Thema,

Es geht um die Frage, ob meine Frau auch Anspruch auf die Energiepauschale hat.
Sie hatte einen 450€ Job und im Dezember 2021 haben wir Nachwuchs bekommen. Sie war daraufhin bis zum Februar 2022 in Mutterschutz und danach in Elternzeit bis Mitte Februar 2023. Dieses Jahr hat sie deshalb nur Elterngeld (Mindestsatz 300€) und einmal das Mutterschaftsgeld i.H.v. 210€ bekommen.

Voraussetzung für die Energiepauschale ist es, das man regulär Lohn/Gehalt (was ja nicht der Fall ist für 2022), oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bei einem aktiven Dienstverhältnis (auch nicht der Fall, da das gesamte Jahr inaktiv?) bezieht. --> Oder zählt der Mutterschutz als aktives Dienstverhältnis?

Macht es ggf. Sinn, einmalig noch in diesem Jahr für ein paar Stunden zu arbeiten, um dann den Anspruch zu erhalten?

Vielen Dank schon einmal! :)

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7 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bei einem aktiven Dienstverhältnis


Der alleinige Anspruch Lohnersatzleistungen erzeugt keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Zitat (von go552601-23):
Macht es ggf. Sinn, einmalig noch in diesem Jahr für ein paar Stunden zu arbeiten, um dann den Anspruch zu erhalten?


Ja

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#2
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der alleinige Anspruch Lohnersatzleistungen erzeugt keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.


Ok, hatte ich so anders verstanden:

Zitat:
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie

zum 1. September 2022
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:


Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).


Hieraus hatte ich abgeleitet, dass auch der Elterngeldbezug bei einem aktiven Dienstverhältnis zu einem Anspruch führt.

D.h. im Umkehrschluss, jeder der das ganze Jahr über Elterngeld bezieht, ist nicht anspruchsberechtigt??
Naja...

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 166x hilfreich)

Grundsätzlich gilt, dass alle einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausgezahlt bekommen sollen.
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind ....

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.) sind ebenso wie Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑) anspruchsberechtigt - wenn diese irgendwann in dem laufenden Kalenderjahr gewährt wurden.
Auch in diesen Fällen (des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen, z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Soweit Beschäftigte in Elternzeit einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, weil sie im Jahr 2022 zwar in einem Dienstverhältnis standen, aber keinen Lohn- bzw. Ersatzleistungen bezogen, erhalten sie die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für 2022.

Es kommt also darauf an, ob Lohn- bzw.Erstsatzleistungen tatsächlich bezogen wurden. Das kann ich hier jketzt nicht so nachvollziehen, weil nur von "Mutterschutz" gesprochen wurde. Gab es da kein Geld?Wenn das der Fall ist, bekommen sie die 300 € direkt ausgezahlt.
Eine Tätigkeit "für ein paar Stunden" kann ausreichend sein, aber die Frage ist, wie das ausgestaltet wird. Es müsste aus meiner Sicht ein Beschäftigung in der Elternzeit oder eine Teilzeitbeschäftigung bei einem andern AG sein. Grund: Minijobber erhalten die 300 € nicht, wenn es sich nicht um das erste Dienstverhältnis handelt oder wenn die Tätigkeit nur eine kurzfristige Tätigkeit ist.

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#4
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Es kommt also darauf an, ob Lohn- bzw.Erstsatzleistungen tatsächlich bezogen wurden. Das kann ich hier jketzt nicht so nachvollziehen, weil nur von "Mutterschutz" gesprochen wurde. Gab es da kein Geld?Wenn das der Fall ist, bekommen sie die 300 € direkt ausgezahlt.


Es gab einmalig das Mutterschaftsgeld, aber nicht vom Arbeitgeber sondern die 210€ vom Bundesversicherungsamt, für den Mutterschutzzeitraum bis Feb. 2022.
Danach dann die 300 € Elterngeld pro Monat von der Elterngeldstelle (Geld vom AG ist dieses Jahr also keines zu uns geflossen)

Zitat (von Holperik):
Eine Tätigkeit "für ein paar Stunden" kann ausreichend sein, aber die Frage ist, wie das ausgestaltet wird. Es müsste aus meiner Sicht ein Beschäftigung in der Elternzeit oder eine Teilzeitbeschäftigung bei einem andern AG sein.


In der Elternzeit ist sie ja noch das gesamte restliche Jahr. Ich hatte nur gehofft, dass wir diese Krücke mit dem paar Stunden Arbeiten umgehen könnten. Zumal das für den AG ja auch wieder Aufwand bedeutet...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen,

auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums steht in den FAQ noch Folgendes:

Zitat:
14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.


Ich verstehe das so, dass der Elterngeld-Bezug für den Anspruch ausreicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
Ich verstehe das so, dass der Elterngeld-Bezug für den Anspruch ausreicht?


Ja, wenn das Elterngeld zumindest auch im Jahr 2022 erhalten haben. Da reicht auch ein kurzer Zeitraum, also z.B. nur im Januar.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
Ich verstehe das so, dass der Elterngeld-Bezug für den Anspruch ausreicht?


Das kann man durchaus so verstehen, jedoch gibt der Wortlaut des Gesetzes das nicht her.

Elterngeld und auch Mutterschaftsgeld fällt unter keine der in § 113 EStG genannten Einkunftsarten.

Der § 117 EStG regelt dagegen lediglich die Auszahlung an Arbeitnehmer, nicht jedoch den Anspruch. Das Bundesfinanzministerium interpretiert daher nach meiner Auffassung das eigene Gesetz falsch.

Als Arbeitgeber würde ich mir jedoch die Frage stellen, ob ich mich an den Wortlaut des Gesetzes halte oder ob ich der Aussage des Bundesfinanzministeriums glaube.

-- Editiert von User am 1. September 2022 19:20

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