Rückzahlung der Studiengebühren.

24. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
MmW7766
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung der Studiengebühren.

Sehr geehrte Forumsmitglieder.

Ich habe eine Frage bezüglich meiner Studiengebühren, die ich angeblich zurückzahlen muss

Kurz zu mir:
Seit 3,5 Jahre bin ich angestellt bei einem sehr großen deutschen Unternehmen. Ich schließe dort ein berufsbegleitendes Studium an einer privaten Hochschule ab.

Studium und Arbeit laufen parallel, mit einem Arbeitsvertrag von 22,5 Stunden in der Woche.

In meinem Vertrag steht; sollte ich nach Abschluss des Studiums nicht noch zwei Jahre dauerhaft angestellt sein, müsse ich die angehäuften Gebühren über 13000€ ganz oder teilweise zurückzahlen.

Erstmal eine klare Formulierung.
Allerdings kann ich argumentieren, dass sich von Seiten des Arbeitgebers nicht an den Vertrag gehalten wurde, da dieser besagt, der Arbeitgeber müsse meinen Lernerfolg fördern und die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß meines Arbeitsvertrags ermöglichen.

Nachweislich habe ich in den letzten Jahren fast jeden Monat auf Grund von Personalknappheit Überstunden angesammelt, sogar während der klausurenphase.


Jetzt die Frage, kann der Arbeitgeber, sollte ich vor Ende der zwei Jahre kündigen, die Gebühren einklagen, oder nicht?





12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34518 Beiträge, 17817x hilfreich)

Ja, kann er. Und er kann sogar gewinnen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Gelehrter
(10037 Beiträge, 2099x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
der Arbeitgeber müsse meinen Lernerfolg fördern und die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß meines Arbeitsvertrags ermöglichen.


Und das hat er genau konkret wann nicht getan?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MmW7766
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Verplanungen waren regelmäßig über meinen 22,5 Stunden, Vorlesungen konnte ich generell kaum besuchen, da meine Vorlesungen meist abends sind und ich oft zu dieser Zeit Spätschicht hatte, weshalb ich sie nachträglich anschauen musste.


Es steht folgendes drin:
„Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß des Arbeitsvertrags so einzusetzen, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen möglich ist und der Fortbildungserfolg gefördert wird"


Bei aller Liebe, mit zum Teil 30-40 Überstunden in einem Monat, und allgemein regelmäßig Überstunden jeden Monat, ist dieser Teil des Vertrags definitiv nicht erfüllt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1420 Beiträge, 223x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß des Arbeitsvertrags so einzusetzen, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen möglich ist und der Fortbildungserfolg gefördert wird"


Das ist aber noch lange kein MUSS!
"so einzusetzen... dass es möglich ist" heißt: Wie es die Personalsituation zulässt!

Wieviel Monate wären es noch bis zu den 2 Jahren?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MmW7766
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also meiner Auffassung nach bedeutet dieser Satz, dass die Teilnahme möglich sein muss weil er sich vertraglich dazu verpflichtet hat, mir dies zu ermöglichen.


Ich bin im siebten Semester und im August fertig mit dem Studium, dann würden die zwei Jahre erst beginnen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41251 Beiträge, 6647x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
Allerdings kann ich argumentieren,
Das halte ich für ein schlechtes Argument, denn du wurdest ganz sicher nicht gezwungen. Bei den Verplanungen konntest du den *Einsatzleiter* sachlich und deutlich auf deine (erlaubten) 22,5 Stunden-Woche hinweisen. Bei ---regelmäßig--- hast du das... aus Gründen... akzeptiert.
Findest du in deinem Werkstudentenvertrag eine Klausel, die FÜR dein Argument spricht?

Zitat (von MmW7766):
kann der Arbeitgeber, sollte ich vor Ende der zwei Jahre kündigen, die Gebühren einklagen, oder nicht?
Ja. Das kann er und wird er tun, wenn ihr vorher keine einvernehmliche Regelung findet.
Sein Interesse und der ?seit wann? akzeptierte Vertrag wirken hier mE viel schwerer.

Welche Ausnahme von der üblichen 20-Std./Woche gilt für dich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(894 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche Ausnahme von der üblichen 20-Std./Woche gilt für dich?


Kein Werkstudent! Duales Studium!

Ich finde das Thema schwierig. Natürlich kann man versuchen sich auf diesen "Vertragsbruch" zu berufen, aber ich denke man hätte die Vertragserfüllung früher einfordern müssen. Andererseits scheint das Studium ja trotzdem erfolgreich zu laufen.

Was ist mit den Überstunden passiert? Wurden diese bezahlt oder abgefeiert?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20444 Beiträge, 7387x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
dass sich von Seiten des Arbeitgebers nicht an den Vertrag gehalten wurde

Ganz dünnes Eis. Deine Haltung geht wohl in die Richtung 'wie du mir, so ich dir' - das wird aber nicht so klappen, wie du es dir vorstellst.
Wenn der AG sich nicht an den AV gehalten hat, wäre es angemessen gewesen, dass du auf der Erfüllung deines AV gepocht und ggf. auch geklagt hättest. So wirst du dir den Einwand gefallen lassen müssen, dass du damals explizit oder konkludent zugestimmt hast - den Schichten, den Überstunden .... .
Jetzt 'olle Kamellen' gesammelt zu präsentieren und zu meinen, dann muss ich meinerseits nicht ... kann es nicht sein, wird es nicht sein; Beides ist gesondert zu betrachten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41251 Beiträge, 6647x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Kein Werkstudent! Duales Studium!
Danke... :sweat:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130997 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
Meine Verplanungen waren regelmäßig über meinen 22,5 Stunden,

Die Du klaglos so akzeptiert hast.
Damit ist der Drops gelutscht.



Zitat (von MmW7766):
Vorlesungen konnte ich generell kaum besuchen, da meine Vorlesungen meist abends sind und ich oft zu dieser Zeit Spätschicht hatte, weshalb ich sie nachträglich anschauen musste.

Also war der Inhalt der Vorlesungen sogar nachholbar.



Zitat (von MmW7766):
der Arbeitgeber müsse meinen Lernerfolg fördern und die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß meines Arbeitsvertrags ermöglichen.

Es gibt keine Anzeichen das er dies nicht tat.



Zitat (von MmW7766):
Bei aller Liebe, mit zum Teil 30-40 Überstunden in einem Monat, und allgemein regelmäßig Überstunden jeden Monat, ist dieser Teil des Vertrags definitiv nicht erfüllt worden.

Muss er ja auch nicht, ihr habt diesen Teil des Vertrags jeweils entsprechend einvernehmlich abgeändert.

Bei künftigen unpassenden Personalplanungen verweist Du einfach darauf, das Du nur noch die vereinbarte Arbeitszeit leisten wirst, um die Teilnahme an den Veranstaltungen sicher zustellen und den Lernerfolg nicht zu gefährden.
Wenn es da Widerstand gibt, würde ich unverzüglich eine Überlastungsanzeige stellen, in gerichtsfester Form.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19243 Beiträge, 10358x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Man hätte früher die Vertragseinhaltung einfordern und durchsetzen müssen.
Nachträglich reklamieren führt zu nichts. Mehr als darauf zu bestehen, dass es für die Zukunft richtig läuft, wird man nicht tun können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2433 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von MmW7766):
Jetzt die Frage, kann der Arbeitgeber, sollte ich vor Ende der zwei Jahre kündigen, die Gebühren einklagen, oder nicht?
Einfache Antwort: Ja, kann er und das ist rechtmäßig.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.598 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.739 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.