Grundstück gekauft

29. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Nortlicht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück gekauft

Hallo Forumleser,

ich hab da mal eine Frage. Ich habe eine Grundstückshälft gekauft, wo eine DHH errichtet wurde. Nun nachdem man den Baustress hinter sich gelassen hat geht es ja um die Aussenanlage. Ich wollte gerne ein Schuppen an die Grundstücksgrenze setzen (Grenzbebauung) und davor sollte ein Carport gestellt werden. Nun habe ich von Bauamt erfahren, das ich an meiner Nördlichen Grundstücksgrenze eine 5 Meter breiten Streifen als Ausgleichsfläche habe und dieser nur unterbestimmten Auflage genutzt werden darf. Das Grundstück hat eine breite von ca. 10 Meter. Wenn man nun die Fläche nimmt die diese Ausgleichsfläche in anspruch nimmt, das sind 50m² und das Grundstück selber ein Fläche von 265m² hat ist das doch schon eine recht großer einschnitt. Was mich jetzt intressiert ob der Verkäufer mir Informationen über diese Einschränkung ohne nachfrage hatte geben müssen. denn über gewissen Dienstbarkeiten würde ich informiert und man hat sich dort geeinigt.

Danke für die Hilfe im voraus.

gruß

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Die Regelungen zur Grenzbebauung sind eigentlich für jeden jederzeit nachlesbar. Ich denke nicht, dass es Pflicht des Voreigentümers gewesen ist, dich darüber zu informieren. Sicher bin ich allerdings nicht, sagt mir nur der gesunde Menschenverstand ;-)

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ich vermute mal, dass es sich um eine eindeutige Festsetzung im Bebauungsplan handelt.

Dieser kann bei der Gemeinde eingesehen werden und der Architekt, der den Bauantrag oder die Freistellungsanzeige eingereicht hat, wird den Plan gekannt haben.

Eine ausdrückliche Informationspflicht seitens des Verkäufers sehe ich in diesem Falle nicht; es ist ja kein versteckter Mangel. Vor dem Gang zum Notar hat man schließlich die Möglichkeit, sich auch nach der öffentlich-rechtlichen Bebaubarkeit zu erkundigen.

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"MfG
Wohni"

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