Erbengemeinschaft Anteil

8. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
rotti-hawk
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft Anteil

Hallo an alle,
ich habe mal eine Frage und hoffe es kennt sich jemand damit aus. Folgender Sachverhalt:
Wir sind eine Erbengemeinschaft bestehend aus 16 Personen. Mein Onkel , in diesem Fall der Erblasser, ist verwitwet und kinderlos verstorben. Es gibt kein Testament. Die Eltern leben ebenfalls beide nicht mehr. Er hatte ursprünglich 8 Geschwister. Davon leben 3 noch und 5 sind verstorben. Diese 5 verstorbenen Geschwister haben alle Kinder gehabt. Wir haben einen Notar mit der Beantragung des Erbscheins beauftragt. In einem Entwurf dieses Erbscheinantrages wurden folgende Anteile am Erbe errechnet.
Die 3 noch lebenden Geschwister je 1/8 Anteil ... das verstehe ich ja noch
Von den verstorbenen Geschwister, nenne sie mal A, B, C etc.
A hatte 6 Kinder davon sind 2 kinderlos verstorben. Es bleiben 4 Erbberechtigte übrig. Der Anteil wäre je 9/48
B hatte 5 Kinder davon sind 2 kinderlos verstorben. Es bleiben 3 Erbberechtigte übrig. Der Anteil wäre je1/24
C hatte 1 Kind und dieses lebt noch. Der Anteil wäre 1/8
D hatte 3 Kinder und alle leben noch. Der Anteil wäre je 1/24
E hatte 3 Kinder davon ist 1 kinderlos verstorben. Es bleiben 2 Erbberechtigte übrig. Der Anteil wäre je 1/16
Kann mir jemand plausibel erklären wie diese Anteile zustande kommen? Der Notar konnte es nicht. Also ich haben nichts verstanden.
Vielen Dank schon mal im Voraus




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Der Anteil des verstorbenen Geschwisterteils, mithin 1/8, fällt - da sämtlich kinderlos verstorben - seinen noch lebenden Kindern zu (Anwachsung).

Hat hier ein verstorbenes Geschwisterteil beispielsweise zwei noch lebende Kinder, erben diese zu je 1/16, bei drei noch lebenden Kindern zu je 1/24 und bei vier noch lebenden Kindern zu je 1/32.

Insofern ist

Zitat (von rotti-hawk):
A hatte 6 Kinder davon sind 2 kinderlos verstorben. Es bleiben 4 Erbberechtigte übrig. Der Anteil wäre je 9/48


nicht richtig.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 08.01.2020 14:35

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#2
 Von 
rotti-hawk
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau darüber bin ich auch gestolpert. Was wäre denn richtig? Beantragt werden vom Notar im erbscheinantrag 9/48
Vielen Dank für die Antwort

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50260 Beiträge, 17590x hilfreich)

Die 4 Kinder von A müssten jeweils 1/32 erhalten.

Da hat sich der Notar in seinem Antrag wohl geirrt. Denn bei 9/48 pro Kind von A würden alle noch lebenden Kinder von A zusammen 36/48 bekommen, also 3/4. Und somit kommen in Summe bei dessen Berechnung mehr als 100% heraus, denn die übrigen Anteile zusammen ergeben auch 7/8 wie es sein soll, insgesamt also 13/8.

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#4
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 13x hilfreich)

Meiner Meinung nach legt ausschließlich das zuständige Nachlassgericht den Erbanteil (für den einzelnen Erben) fest.
Der Antragsteller muss keinen Erbanteil angeben, auch wenn er den Antrag über einen Notar stellt.
Warum über einen Notar?

Dass ein Erbe seinen Anteil an der Erbmasse (möglichst an der Netto-Erbmasse) so früh wie möglich wissen will ist verständlich und manchmal für die Entscheidung zur Aussschlagung entscheidend.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8629 Beiträge, 4682x hilfreich)

Zitat (von Vermieterheini1):
Der Antragsteller muss keinen Erbanteil angeben, auch wenn er den Antrag über einen Notar stellt.

Der Erbscheinsantrag muss die gesamte Erbfolge enthalten, ansonsten wird der Antrag vom Nachlassgericht zurückgewiesen.

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html
Zitat:
Warum über einen Notar?

Warum nicht? Vll wohnt der Antragsteller nicht in der Nähe des zuständigen Nachlassgerichts.

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