Erbverzicht und dann Pflichteilsanspruch?

13. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
brezel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbverzicht und dann Pflichteilsanspruch?

Kann man auf ein anstehendes Erbe (Teileigentum) verzichten, das Erbe ausschlagen, um nicht in eine Šu§erst unangenehme Erbengemeinschaft zu geraten und dann aber von den verbleibenden Erben dennoch einen Pflichteilsanspruch fordern?

Schšne GrŸ§e
b.





3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

Ohne zu tief ins Erbrecht einzusteigen, führt der Erbverzicht nach § 2346 BGB auch zum Verlust des Pflichtteilsrecht.

Ob es hier Ausnahmen gibt, sollten die Erbrechtsspezialisten beantworten.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Ja, es gibt eine Ausnahme. Die gilt aber nur für Ehegatten (vergl § 1371 III BGB ).
Ansonsten fällt natürlich auch der Pflichtteil weg.

Im übrigen frage ich mich nach dem Sinn. Der Pflichtteil beträgt nur die hälfte des gesetzlichen Erbes. Wollen Sie ernsthaft auf die Hälfte des Erbes verzichten, nur weil Ihnen die Erbengemeinschaft 'unangenehm' ist ???

Wenn Sie sich nicht mit den Miterben auseinandersetzen wollen, dann überlassen Sie das doch einem Anwalt. Das ist immernoch billiger, als die Hälfte des Erbes zu verschenken.

Gruß Justice

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#3
 Von 
brezel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

herzlichen Dank fuer die Auskunft!

Danke.

Gruss
brezel

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