Pflicht-Erbteil

16. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
sigrid curity
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 79x hilfreich)
Pflicht-Erbteil

Eine Familie, Ehepaar, 3 gemeinsame Kinder, Haus ist da,Geld evtl. auch.
Partner stirbt ohne weitere Verfügung.
Können die Kinder schon gleich auf die Auszahlung ihres Pflicht-Erbteiles bestehen?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2938x hilfreich)

Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 107x hilfreich)

aber nur von dem Erbteil des verstorbenen Elternteils.

Ohne weitere Verfügung verstehe ich so, dass kein Testament vorliegt. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein, bei der die Kinder anteilig zu Erben werden. Pflichtteil ist das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Friedrich2
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Kann den Ausführungen von Philosoph nur beipflichten.
Bestand "Gütergemeinschaft" gehört der Frau nun 75 % des Hauses, den Kindern jeweils 1/12. Auch eventuelle Hypotheken auf dem Haus werden entprechend mitverebt und andere aus dem Haus resultierende Verpfichtungen.
Die Mutter ist auch nicht dazu verpflichtet, den Kinder Ihren Anteil auszuzahlen. Die Kinder könnten jedoch theoretisch Ihren Anteil praktisch an jeden veräußern und haben natürlich das Recht das Haus adäquat zu nutzen.
Ein Recht auf Auszahlung eines "Pflichtteils" hätten Sie nur, wenn der Vater Sie per Testament vom Erbe ausgeschlossen hätte. Ein Recht auf ein Pfichtteil haben Sie aber auch nicht, wenn Sie das Erbe nun ausschlagen ! Bin mir aber
nicht ganz sicher, kann jedenfalls im Gesetz nichts finden. Vielleicht kann sich ein Sachkundiger da mal zu äußern. Würde mich auch mal interessieren.
Auf jeden Fall können die Kinder über je 1/12 des Barvermögens verfügen,
da sie Eigentümer desselben geworden sind.

Gruß

Friedrich II.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2938x hilfreich)

Naja, ganz so ist es nicht, wie Friedrich schreibt.
1. Waren Vater/Mutter vorher jeweils zu 50 % Miteigentümer des Hauses?
2. Es wird der gesamte Nachlass zusammengezählt und dann die Anteile errechnet (richtig wäre hierbei, das von dem Haus nur 50 % genommen werden, aber nicht unbedingt der "Verkaufswert"
3. Erbe wird immer "bar" gezahlt, also die Kinder erben nicht unbedingt einen Anteil am Haus. Eine Nutzung ist nicht unbedingt möglich.
Ein Erbe wird nur dann gezahlt, wenn es "eingefordert" wird. Das kann man natürlich erst einmal formlos mündlich/schriftlich tun.
Ist doch auch immer die Frage, wie das Verhältnis untereinander war.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Friedrich2
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

also das was sika da mit dem Zusammenzählen schreibt ist korrekt, natürlich muss man die Schulden noch abziehen. In meinen obigen Ausführungen muss es natürlich Zugewinngemeinschaft und nicht Güterg. heißen. Für den Fall das nur das Haus vorhanden ist und sonst nichts sind meine obigen Ausführungen aber korrekt. Da die Frau
50 % des Nachlasses Ihres Mannes erbt gehören Ihr am Ende 75 % des Hauses. Die Kinder erben entsprechen je 1/6 und Ihnen gehört dann am Ende je 1/12 des Hauses. Falls z.B. noch eine größere Menge Barvermögen vorhanden ist kann man sich nach dem Zusammenzählen natürlich auch ganz anders einigen, das ist sicher richtig.

Der Satz Erbe wird immer bar gezahlt ist mit Sicherheit völlig falsch !

Bei dem Haus z.B. kann man sich auch als Miteigentümer (hier 1/12) ins Grundbuch eintragen lassen und vom Bewohner anteiligen Mietzins verlangen.

Gruß
Friedrich II.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sigrid curity
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke, es waren gute Ausführungen, wir werden schnellstens ein Testament verfassen,um evtl. Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Wenn ich gebe, dann freiwillig,und nicht weil eins von den Kindern evtl. Schwierigkeiten macht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50011 Beiträge, 17522x hilfreich)

Wenn ich gebe, dann freiwillig,und nicht weil eins von den Kindern evtl. Schwierigkeiten macht.
Das hat nichts mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu tun.

Ohne Testament sind die Kinder automatisch zu Erben geworden. Das Nachlassgericht würde einen Erbschein auch gar nicht anders ausstellen.

Wenn per Testament die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten, dann steht den Kindern immer noch der Pflichtteil zu. Diesen erhalten sie allerdings nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ihn einfordern. Ein Testament bewahrt Euch also nicht davor, dass ein Kind Schwierigkeiten macht. Ein vollständige Enterbung von eigenen Kindern ist nicht möglich.

Üblich ist daher in so einem Fall das "Berliner Testament" mit einer Klausel, dass ein Kind, das vom Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, vom Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.

@sika
Ein Erbe wird nie bar ausgezahlt. Die Kinder würden also immer einen Anteil am Haus erben.

Dagegen muss ein Pflichtteil immer in bar ausgezahlt werden, allerdings nur, wenn es vom Berechtigten auch eingefordert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mamü
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal eine Zwischenfrage. Wenn eine Person das Haus der noch lebenden Mutter verschuldet (Kredit) und dies dann durch eine Schnekung ein paar Jahre später erhält. Kann man dann die Belastung auf das Pflichterbe anrechnen?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 299.628 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.250 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.