Übergabe Immobilie - Schuldrechtliches Wohnrecht

6. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Mat350ze
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Übergabe Immobilie - Schuldrechtliches Wohnrecht

Hallo,

meine Eltern möchten mir und meiner Schwester eine Wohnung schenken in der Sie momentan leben. Um die Wohnung/Vermögen zu schützen (Pflegeheim), wurde ein Übergabevertrag mit dem Notar festgesetzt (Damit die 10 Jahresfrist anfängt zu laufen).

Hierbei ist ein Schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart worden (Wir benötigen kein Grundbucheintrag). Sind wir damit nach Ablauf der 10 Jahre sicher vor Ansprüchen durch Sozialamt/Finanzamt falls es wirklich zu einem Pflegeheimaufenthalt kommt? Sprich bleibt die Wohnung in Familieneigentum und ist unantastbar für die Ämter? Ich frage da ich im Netz wilde Sachen gelesen habe mit Mietanspruch da Wohnungsrecht nicht ausgeübt wird um Pflegekosten zu decken etc.

Hier der Auszug aus dem Wohnrecht:

§ 5 Schuldrechtliche Vereinbarung eines Wohnungsrechts
Die Erwerber verpflichten sich rein schuldrechtlich, den Veräußerern ein unentgeltliches
schuldrechtliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit unter Ausschluss der Nutzung
des Eigentümers an sämtlichen Räumen des Wohnungseigentumsrechts einzuräumen.
Mit dem Wohnungsrecht verbunden ist das Recht zur Mitbenützung der üblicherweise
zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmten
Räume, Anlagen und Einrichtungen.
Zum Wohnungsrecht gehört auch das Recht auf ungestörten Ein- und Ausgang im
Wohnhaus.
Der Eigentümer ist im Interesse des Wohnungsrechts zur ordnungsgemäßen Instandhaltung
des Gebäudes verpflichtet.
Die Kosten für Schönheitsreparaturen in den Räumen des Wohnungsberechtigten trägt
der Wohnungsberechtigte, ebenso sämtliche Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Abwasser,
Heizung, Müllabfuhr, Kaminreinigung usw.).
Der Berechtigte trägt während der Dauer des Rechts das an die Eigentümergemeinschaft
zu entrichtende Hausgeld, nicht jedoch die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage
und auch nicht sonstige Pflichten des Eigentümers als Mitglied des Verbandes der
Wohnungseigentümer gegenüber Dritten und dem Verwalter. Soweit von dieser Vereinbarung
abweichende Zahlungen geleistet werden, entsteht jedoch kein Ersatz-/Erstattungsanspruch
des anderen Beteiligten.
Wird das Wohnungsrecht vom Berechtigten nicht ausgeübt, kann er den Mietwert nicht
ersetzt verlangen; der Eigentümer ist berechtigt die Räume entschädigungslos selbst
zu nutzen. Geldersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Der Beurkundende hat darauf hingewiesen, dass die vorstehend getroffene Abrede
grundbuchrechtlich nicht gesichert ist und die Veräußerer insbesondere im Fall einer
etwaigen Weiterübertragung des Vertragsgegenstandes auf Dritte nicht abgesichert
sind. Er hat den Beteiligten die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
in Form des dinglichen Wohnungsrechts empfohlen, dies wünschen die Beteiligten jedoch
nicht.
Sollten die Veräußerer das in Abschnitt II. § 12 vereinbarte Rückforderungsrecht ausgeübt
haben, entfällt die vorstehende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten.



Das Geldersatzansprüche ausgeschlossen werden steht ja drin, sind wir damit sicher?
Bzw. Gibt es noch besondere Punkte bei der Schenkung / Übergabe die beachtet werden müssen damit etwaige Ansprüche von Sozialamt in Zukunft ausgeschlossen werden können?

Danke

-- Editiert von User am 6. November 2024 10:01

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35577 Beiträge, 6054x hilfreich)

Es geht doch hier nicht um Erbrecht. :forum:

Zitat (von Mat350ze):
Hierbei ist ein Schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart worden
§5 nennt die Bedingungen zum Wohnungsrecht.
Deine Eltern wollen euch das Haus ---schenken--. Es gibt also Schenker und Beschenkte. Nicht aber Erwerber und Veräußerer. Und ohne Grundbucheintrag mE auch keine Eigentümer.

Wer stationär im Pflegeheim lebt, hat mE kein Wohnrecht, zumindest ist dieses für einen etwaigen Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht wirksam.

Die Kosten für die Eltern im Pflegeheim können ggfls. auch von dir und deiner Schwester getragen werden---damit das Häuschen in der Familie bleibt.

Zitat (von Mat350ze):
Das Geldersatzansprüche ausgeschlossen werden steht ja drin, sind wir damit sicher?
Vor was denn sicher?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48843 Beiträge, 17202x hilfreich)

Zitat (von Mat350ze):
Sind wir damit nach Ablauf der 10 Jahre sicher vor Ansprüchen durch Sozialamt/Finanzamt falls es wirklich zu einem Pflegeheimaufenthalt kommt? Sprich bleibt die Wohnung in Familieneigentum und ist unantastbar für die Ämter?

Bei einem dinglichen Wohnrecht wäre das jedenfalls so. Warum das bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht anders sein sollte erschließt sich mir nicht.

Zitat (von Mat350ze):
Das Geldersatzansprüche ausgeschlossen werden steht ja drin, sind wir damit sicher?

Ich verstehe die Fragestellung nicht. Das schuldrechtliche Wohnrecht bringt eine zusätzliche Unsicherheit in das Wohnrecht. Einziger Vorteil ist die Ersparnis der Eintragungskosten für das Grundbuch.
Wollen Deine Eltern wirklich das Risiko eingehen, ihre Wohnung im Alter zu verlieren nur um die paar Euro für die Eintragung zu sparen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mat350ze
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von hh):
Bei einem dinglichen Wohnrecht wäre das jedenfalls so. Warum das bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht anders sein sollte erschließt sich mir nicht.


https://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnungsrecht-bei-umzug-des-berechtigten-in-ein-pflegeheim-198927.html

Hier gibt es zum Beispiel etwas zu lesen.

Oder hier als Beispiel:

Welchen Einfluss hat ein lebenslanges Wohnrecht auf den Bezug von Sozialleistungen?
Sozialamt und Wohnrecht – eine Wortkombination, mit der Bibliotheken gefüllt werden könnten. Zahlreiche Konstellationen sind möglich und für viele Fälle gilt: Fragen Sie zwei Anwälte und sie erhalten zwei unterschiedliche Antworten.

Ein Beispiel: Die Eigentümer einer Immobilie, in der eine 75-jährige Rentnerin per unentgeltlichem Wohnrecht lebt, verkaufen das Haus an ein junges Ehepaar. Die Rente der Seniorin ist recht niedrig. Sie hat keine Angehörigen mehr. Was passiert, wenn die Seniorin ins Pflegeheim muss?

Die Seniorin hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, einen Geldanspruch gegen die neuen Eigentümer, sobald sie das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann. Diesen Anspruch wird das Sozialamt auf sich überleiten und geltend machen. Das junge Ehepaar wird von diesem Moment an monatliche Zahlungen in Höhe des ortsüblichen Mietzinses an das Sozialamt überweisen müssen, das wiederum einen Anteil der Pflegekosten der alten Dame übernimmt.

Um sich dieser Forderung des Sozialamtes zu entziehen, müsste der Kaufvertrag einen Passus beinhalten, den die Wohnberechtigte unterschreibt. Möglicher Wortlaut:

„Sollte die Wohnberechtigte des Hauses voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, jenes ihr eingeräumte Wohnungsrecht auszuüben, so erlischt das Wohnungsrecht. In diesem Fall ist die Wohnberechtigte verpflichtet, eine Löschungsbewilligung nach § 29 GBO zu erteilen. Die Kosten für die Bewilligung und den Vollzug der Löschung im Grundbuch tragen die Käufer. Zu weiteren Leistungen oder laufenden Zahlungen sind die Käufer nicht verpflichtet."

Ändert man einige Faktoren in der Fallbeschreibung, verhält es sich anders. Besteht zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem beispielsweise ein verwandtschaftliches Verhältnis, hat das Sozialamt weitaus mehr Befugnisse und mit obiger Klausel sind die Vertragsparteien keineswegs aus dem Schneider.



Zitat (von hh):
Das schuldrechtliche Wohnrecht bringt eine zusätzliche Unsicherheit in das Wohnrecht.


Meinst du die Thematik falls wir als Beschenkte die Immobilie veräußern während Sie drin wohnen?



Wir wollen einfach nur eine notarielle Schenkung mit Wohnrechtsklausel die nach Ablauf der 10 Jahresfrist Rechtskräftig ist um Rückforderungsansprüche vom Finanzamt zu vermeiden. Mehr nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3921 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Mat350ze):
Wir benötigen kein Grundbucheintrag)


Für Ihre Eltern kann der aber wichtig sein. Wurden diese beim Notar nicht aufgeklärt, was eine Nichteintragung für Folgen haben könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48843 Beiträge, 17202x hilfreich)

Zitat (von Mat350ze):
Wir wollen einfach nur eine notarielle Schenkung mit Wohnrechtsklausel die nach Ablauf der 10 Jahresfrist Rechtskräftig ist um Rückforderungsansprüche vom Finanzamt zu vermeiden. Mehr nicht.

Und warum vereinbart Ihr dann nicht ein dingliches Wohnrecht mit entsprechender Klausel?

Warum wollen die Eltern das zusätzliche Risiko einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung des Wohnrechtes eingehen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mat350ze
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum vereinbart Ihr dann nicht ein dingliches Wohnrecht mit entsprechender Klausel?

Warum wollen die Eltern das zusätzliche Risiko einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung des Wohnrechtes eingehen?


Ja wir werden ein dingliches Wohnrecht einräumen, die Änderung wurde veranlasst. Danke dafür.

Zwei letzte Fragen:

1. Anspruch von Sozialhilfeträger auf in der Vergangenheit geschenkte Immobilien ist nur über das gesetzliche Rückforderungsrecht (10 Jahre) möglich, ist das korrekt? (§ 528 BGB)

2. Durch das Wohnrecht wird die 10 Jahresfrist des § 2325 nicht anlaufen. Pflichtteilsergänzungsansprüche haben aber nichts mit Sozialhilfeträger und deren Ansprüchen/Rückforderungen zu tun ist das korrekt?
Sondern sie sind einfach das Recht des Pflichtteilberechtigten neben dem Pflichtteil auch an vollzogene Schenkungen teilhaben zu dürfen (z.B. bei Bevorteilung eines Kindes gegenüber dem anderen).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48843 Beiträge, 17202x hilfreich)

Zitat (von Mat350ze):
1. Anspruch von Sozialhilfeträger auf in der Vergangenheit geschenkte Immobilien ist nur über das gesetzliche Rückforderungsrecht (10 Jahre) möglich, ist das korrekt? (§ 528 BGB)

Richtig.

Zitat (von Mat350ze):
2. Durch das Wohnrecht wird die 10 Jahresfrist des § 2325 nicht anlaufen. Pflichtteilsergänzungsansprüche haben aber nichts mit Sozialhilfeträger und deren Ansprüchen/Rückforderungen zu tun ist das korrekt?

Auch richtig

Zitat (von Mat350ze):
Sondern sie sind einfach das Recht des Pflichtteilberechtigten neben dem Pflichtteil auch an vollzogene Schenkungen teilhaben zu dürfen (z.B. bei Bevorteilung eines Kindes gegenüber dem anderen).

So ist es.

Beide Dinge sollten nicht miteinander vermengt werden, auch wenn es ein wenig überraschend ist, dass bei derart ähnlichen Sachen unterscheidliche Ergebnisse herauskommen.

0x Hilfreiche Antwort

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