Hallo,
wir haben hier einen sehr komplizierten Erbfall, der leider sogar die Anwälte überfordert.
Alle Geschwister haben auf den Pflichtteil verzichtet.
Die vom Elternteil bewohnte Immobilie steht auf dem selben Grundstück, welches einem Geschwisterteil vor 12 Jahren geschenkt wurde und darauf bereits ein Haus gebaut hat.
Laut Schenkungsurkunde wurde ein Wohnrecht auf die gesamte Immobilie der Eltern, den Garten und die nicht mehr vorhandene Garage eingetragen. Bis auf das Wohnhaus wurde alles gemeinsam genutzt.
Jetzt heißt es ja nach einem aktuellen Gerichtsurteil, dass die Schenkungsfrist von 10 Jahren mit einem Wohnrecht nicht zählt, wenn die komplette (nicht einzelne Räume) mit einem Wohnrecht belegt sind. Das soll aktuell zum Nießbrauch zählen.
Der Garten wurde gemeinsam genutzt, damit dürfte die Schenkung vollzogen sein.
Es sind drei Geschwister, einer hat nun selbstständig den Wert auf 150.000 Euro festgelegt und möchte 1/12 davon ausbezahlt haben.
Die Schätzung dürfte sich dann nur auf das Haus und auf die 80qm Boden, auf dem es steht richten.
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Immobilie um ein über 100-Jahres altes Haus handelt, dass nicht renoviert und teilweise bereits Deckenteile runter gefallen sind. Es soll nächstes Jahr abgerissen werden.
> Stimmt die von mir ermittelte Rechtslage? Nach Pflichtteilsverzicht, über 10-Jahre Schenkung und eingetragenen Wohnrecht auf die gesamte Immobilie steht dem Geschwisterteil dennoch der 1/12 des Wertes als Erbteil zu?
> Wie wird der Wert ermittelt? Die Geschwisterteile sind bitterlich seit Jahren zerstritten.
Normal denke ich, über ein Gutachten, welche alle zustimmen müssten.
Ich vermute stark, das der Fall vor Gericht geht...
Komplizierter Erbanteil 1/12 Immobilie bei Wohnrecht
8. Dezember 2024
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Frage vom 8. Dezember 2024 | 16:30
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Komplizierter Erbanteil 1/12 Immobilie bei Wohnrecht
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 8. Dezember 2024 | 20:33
Von
Status: Richter (8494 Beiträge, 4630x hilfreich)
Zitatwir haben hier einen sehr komplizierten Erbfall, der leider sogar die Anwälte überfordert. :
Was ist daran kompliziert?
Zitat:Jetzt heißt es ja nach einem aktuellen Gerichtsurteil, dass die Schenkungsfrist von 10 Jahren mit einem Wohnrecht nicht zählt, wenn die komplette (nicht einzelne Räume) mit einem Wohnrecht belegt sind.
Wenn dem Schenker ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wurde, gibt es keine Abschmelzung (10-Jahresfrist). Das ergibt sich aus dem Gesetz.
Zitat:Das soll aktuell zum Nießbrauch zählen.
Ein Wohnrecht ist kein Nießbrauch.
Zitat:Der Garten wurde gemeinsam genutzt, damit dürfte die Schenkung vollzogen sein.
Was hat die Nutzung des Gartens mit dem Vollzug der Schenkung zu tun?
Zitat:Es sind drei Geschwister, einer hat nun selbstständig den Wert auf 150.000 Euro festgelegt und möchte 1/12 davon ausbezahlt haben.
Wie kommt man darauf?
Zitat:Stimmt die von mir ermittelte Rechtslage? Nach Pflichtteilsverzicht, über 10-Jahre Schenkung und eingetragenen Wohnrecht auf die gesamte Immobilie steht dem Geschwisterteil dennoch der 1/12 des Wertes als Erbteil zu?
Den Kindern steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser hängt auch davon ab, wie hoch der Restnachlass ist. Bzgl. der geschenkten Immobilie zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung.
Man sollte sich zunächst mit der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auseinandersetzen.
#2
Antwort vom 8. Dezember 2024 | 21:08
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnelle Antwort.
Der Betrag i.H. von 150.000 Euro wurde aufgrund seiner Erfahrung im Bauwesen getätigt. Der Betrag sei mal vollkommen dahingestellt.
Ich dachte immer, wenn auf den kompletten Pflichtteil notariell verzichtet wurde, gilt dies auch für den Pflichtteilergänzungsanspruch.
Das Urteil Az. 33 U 5525/21 vom OLG München erstreckt sich auf die Zurechnung zum Pflichtteil - der hier bereits ausgeschlagen wurde. Beim umfangreichen Wohnrecht erfolgt keine Abschmelzung.
Aber ist das umlegbar auf den gesetzlichen Erbteil, mit dem Stichtag zum Tod? Dazu finde ich nichts.
-- Editiert von User am 8. Dezember 2024 21:21
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#3
Antwort vom 8. Dezember 2024 | 21:20
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
Zitatder leider sogar die Anwälte überfordert. :
Dann würde ich dazu raten, es mal mit einem versierten Fachanwalt für Erbrecht zu versuchen.
ZitatAlle Geschwister haben auf den Pflichtteil verzichtet. :
In welcher Form konkret?
ZitatJetzt heißt es ja nach einem aktuellen Gerichtsurteil, dass die Schenkungsfrist von 10 Jahren mit einem Wohnrecht nicht zählt, wenn die komplette (nicht einzelne Räume) mit einem Wohnrecht belegt sind. Das soll aktuell zum Nießbrauch zählen. :
Die drei drei Geschwister waren schon vor Gericht?
ZitatDer Garten wurde gemeinsam genutzt, damit dürfte die Schenkung vollzogen sein. :
Keine Ahnung wie man auf diese merkwürdige Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.
ZitatEs sind drei Geschwister, einer hat nun selbstständig den Wert auf 150.000 Euro festgelegt :
Den Wert von was konkret?
Wäre dieser Wert realistisch?
Zitat> Wie wird der Wert ermittelt? Die Geschwisterteile sind bitterlich seit Jahren zerstritten. :
Normalerweise mittels Begutachtung durch einen Sachverständigen.
Aber wenn die Geschwisterteile seit Jahren bitterlich zerstritten sind, dann wird es ohne Eignung und / oder Verzicht wohl zu einem Gerichtsverfahren kommen in dessen Rahmen der Wert bzw. der Pflichtteilanspruch / Pflichtteilergänzungsanspruch ermittelt wird.
#4
Antwort vom 8. Dezember 2024 | 22:02
Von
Status: Richter (8494 Beiträge, 4630x hilfreich)
ZitatIch dachte immer, wenn auf den kompletten Pflichtteil notariell verzichtet wurde, gilt dies auch für den Pflichtteilergänzungsanspruch. :
Die Kinder haben mit dem Erblasser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag beim Notar beurkundet?
Zitat:Alle Geschwister haben auf den Pflichtteil verzichtet.
Wie?
Zitat:Das Urteil Az. 33 U 5525/21 vom OLG München erstreckt sich auf die Zurechnung zum Pflichtteil - der hier bereits ausgeschlagen wurde.
Einen Pflichtteil kann/mann man nicht ausschlagen.
Zitat:Aber ist das umlegbar auf den gesetzlichen Erbteil, mit dem Stichtag zum Tod? Dazu finde ich nichts.
Hier geht einiges durcheinander.

Entweder ist man Erbe oder man ist enterbt und hat einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar).
Einen Ergänzungsanspruch bzgl. eine Schenkung kann man trotzdem haben.
#5
Antwort vom 9. Dezember 2024 | 12:23
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
ZitatIch dachte immer, wenn auf den kompletten Pflichtteil notariell verzichtet wurde, gilt dies auch für den Pflichtteilergänzungsanspruch. :
Das ist auch so. Die Forderung nach 1/12 von 150.000€ entbehrt dann der Grundlage.
ZitatDie vom Elternteil bewohnte Immobilie steht auf dem selben Grundstück, welches einem Geschwisterteil vor 12 Jahren geschenkt wurde und darauf bereits ein Haus gebaut hat. :
Es stehen also zwei Häuser auf dem Grundstück, ein Neubau für das beschenkte Geschwister und der Altbau, in dem die Eltern Wohnrecht haben?
Dann gilt nach meiner Auffassung die Abschmelzung.
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