Hallo zusammen,
ich hab mal eine Frage.
Mein Vater ist vor ca. nem Monat unerwartet verstorben.
Nun haben wir folgende Situation
Hinterlassen wurden 3 Söhne und unsere Mutter.
Sie wohnt zusammen mit ihrer älteren Schwester und Ihrem Enkelkind weiterhin im eigenen Haus.
Ihre Schwester ist 90 Jahre alt und pflegebedürftig. Sie und Ihr Enkelkind wohnen schon seit vielen Jahren gemeinsam zusammen im Haus.
Einer Söhne wohnt bei Hamburg und ist auch nur der Sohn unseres Vaters aus erster Ehe. Er ist somit nicht mit unserer Mutter verwandt.
Nun stellt sich für uns die Frage, hat dieser Sohn aus Hamburg, das Recht seinen Pflichtanteil des Erbes einzufordern?
Das würde zur Folge haben, das meine Mutter das Haus verkaufen müsste, da nicht so viel Geld vorhanden ist um diesen Teil zu stemmen.
Für meine Mutter, Ihre Schwester und Ihr Enkelkind wäre das eine Katastrophe.
Wäre über Infos dazu sehr dankbar.
Grüße aus Wiesbaden
Vater verstorben - Erbrecht Tochter
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn kein Testament mit entsprechender Regelung da ist, ist das Kind aus erster Ehe nicht nur pflichtteilsberechtig, sondern sogar Erbe, so wie die Kinder aus der zweiten Ehe auch. Wieso sollte dieses Kind nur, weil es aus einer anderen Beziehung stammt, ungleich behandelt werden?
wirdwerden
Nein ich glaub sie verstehen mich nicht.
Natürlich hat jedes Kind das gleiche Recht.
Uns geht es nur darum, was für ein Recht meine Mutter als hinterbliebene Ehefrau hat.
Wir möchten einfach nur vermeiden, das sie deshalb aus dem gemeinsamen Haus ausziehen muss.
Keiner von uns Kindern hat aktuell Interesse an irgendeinem Erbe. Wir haben aktuell nur Bedenken, das eben der Sohn aus erster Ehe seinen Teil einfordern könnte und unsere Mutter das Haus deshalb verkaufen muss.
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Also kein Testament? Wer ist als Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen? Jedenfalls erbt die Ehefrau des Erblassers 50%; und wenn sie Miteigentümerin des Hauses ist, wäre sie dann Eigentümerin von 75% des Hauses; ansonsten von 50%. Der Rest wäre rein rechnerisch dann unter den verbleibenden Erben aufzuteilen. Aber bis zur Erbauseinandersetzung sind alle eben berechtigt, bis hin zu Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung. Und auch die weitere Erbmasse ist aufzuteilen.
Das Argument, man habe kein Geld um seine Schulden zu bezahlen, das war schon immer nicht unbedingt überzeugend. Und, bei der Konstellation der Mutter, Witwenrente, evtl. eigene Rente, Einnahmen aus Vermietung bzw. Nutzungsentschädigung durch die Schwester, Pflegegeld für dieselbe, sollte es doch auch möglich sein, das Haus mit einem Kleinkredit zu belasten und die Tochter auszubezahlen.
wirdwerden
Es sollte auch geprüft werden, ob sich der Erbanteil der Ehefrau gemäß §1371 BGB erhöht, und dadurch der Anteil der Kinder des Verstorbenen reduziert wird:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
ZitatEs sollte auch geprüft werden, ob sich der Erbanteil der Ehefrau gemäß §1371 BGB erhöht, und dadurch der Anteil der Kinder des Verstorbenen reduziert wird: :
Da gibt es nichts zu prüfen.
ZitatJedenfalls erbt die Ehefrau des Erblassers 50%; :
Das ist bereits die gem. § 1371 BGB erhöhte Quote.
ZitatUns geht es nur darum, was für ein Recht meine Mutter als hinterbliebene Ehefrau hat. :
Sie ist Miterbin und hat keine Sonderrechte.
Zitat:Wir haben aktuell nur Bedenken, das eben der Sohn aus erster Ehe seinen Teil einfordern könnte...
Das ist sein gutes Recht. Man sollte auch beachten, dass jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen kann. Daher sollte man versuchen, sich mit ihm zu einigen.
Da es kein Testament gibt, war es offensichtlich der Wunsch des Verstorbenen, dass die gesetzliche Erbfolge gilt.
ZitatEiner Söhne wohnt bei Hamburg und ist auch nur der Sohn unseres Vaters aus erster Ehe. Er ist somit nicht mit unserer Mutter verwandt. :
Das spielt keine Rolle, denn es ist ja nicht die Mutter verstorben, sondern der gemeinsame Vater.
Somit hat sein Sohn aus erster Ehe einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch.
Je nachdem halt, ob ein Testament existiert oder nicht.
ZitatNein ich glaub sie verstehen mich nicht. :
Natürlich hat jedes Kind das gleiche Recht.
Uns geht es nur darum, was für ein Recht meine Mutter als hinterbliebene Ehefrau hat.
Wir möchten einfach nur vermeiden, das sie deshalb aus dem gemeinsamen Haus ausziehen muss.
Ein Recht, dem Sohn seinen Pflichtteilsanspruch zu verweigern, hat sie jedenfalls nicht.
Und sollte er Erbe sein, weil es ein Testament gibt (darüber schreibst du ja leider nichts), ist er sogar Miteigentümer des Hauses und könnte die Teilungsversteigerung beantragen.
ZitatDa es kein Testament gibt (...) :
Wo steht das?
ZitatUnd sollte er Erbe sein, weil es ein Testament gibt (darüber schreibst du ja leider nichts), ist er sogar Miteigentümer des Hauses und könnte die Teilungsversteigerung beantragen. :
Doch es gibt ein handschriftlich unterschriebenes Testament, das allerdings noch verschlossen ist und in den kommenden Tagen zum Nachlassgericht gebracht werden muss.
ZitatDoch es gibt ein handschriftlich unterschriebenes Testament, das allerdings noch verschlossen ist und in den kommenden Tagen zum Nachlassgericht gebracht werden muss. :
Dann muss man erst einmal so lange warten, bis man weiß, was drin steht.
Die nächste Frage wäre, ob der Vater alleine im Grundbuch steht oder ob Vater und Mutter gemeinsam (50/50?) im Grundbuch stehen?
Und jetzt?
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