Wenn die Kinder größer werden, muß man als Exfrau die Kinder nicht ganztags betreuen und kann u.U. Teilzeit arbeiten. Ab welchem Alter (des jüngsten Kindes) ist man dazu verpflichtet? Ab 12 Jahre Teilzeit und ab 18 Jahre Vollzeit? Ist das so richtig? Wo kann man das nachlesen?
Gruß
Brandungsfels
als Exfrau zu wieviel Arbeit verpflichtet
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ne, das ist nicht richtig. Aus welchen Bundesland kommst du?
Bundesland Bayern
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Es gibt da regional unterschiedliche Rechtssprechungen. Ein Gesetz mit genauen Regelungen gibt es nicht. Deshalb sind nur Richtlinien nennbar, an die sich ein Richter nicht unbedingt halten muss.
Generell kann man aber sagen, dass SPÄTESTENS mit dem 8.LJ eine Halbtagstätigkeit und ab dem 16.LJ eine Vollzeittätigkeit zumutbar ist.
Eventuell kann dies auch kürzer ausfallen (6/14).
Vorsicht!
Im Norden der Reublik spricht man von FRÜHESTENS ab dem 8. Lj. des jüngsten Kindes TEILzeitarbeit!
Gruß,
nachgefragt
Vielleicht stelle ich die Frage mal anders: Wenn das Kind 18 und man als Exfrau barunterhaltspflichtig wird, arbeitet aber Teilzeit, muß man sich für die Errechnung des Anteils am Unterhalt dann fiktive Einkünfte anrechnen lassen so als wenn man Vollzeit arbeiten würde?
Gruß
Brandungsfels
--- editiert vom Admin
@ Brandungsfels
interessant dabei ist auch, ob die Mutter wieder mit jemandem zusammenlebt oder gar verheiratet ist.
Dann nämlich ist die Haushaltsführung auch einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und dafür ein fiktives Einkommen anzusetzen.
Gruß,
nachgefragt
Erstmal keine fiktiven Einkünfte anrechnen da erst mal geprüft wird ob noch eine gesteigerte UH Pflicht besteht. Auch dann wird bestimmt noch zu prüfen sein ob problemlos Vollzeit möglich ist (Bewerbungsnachweise).
Genau.
was macht denn das Kind denn ? Schule, Ausbildung? Sind die Eltern leistungsfähig?
@ teufelin
Kind ist noch nicht 18 und es ist auch noch nicht sicher, was es dann macht. Und ja, die Eltern sind leistungsfähig.
Wenn es in der Praxis nicht üblich ist, ein fiktives Einkommen zu unterstellen, dann werden wir dies auch nicht einführen.
@ nachgefragt
Dass eine Haushaltsführung einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, ist uns allerdings neu. Wie soll das denn gehen? Wenn man einen Haushalt führt ist man doch Unterhaltsempfänger. Und Unterhalt ist für den Unterhalt da. Also man verdient doch da nichts? Oder wie meintest Du das?
Gruß
Brandungsfels
wenn man aber NICHT arbeitet, wird davon ausgegangen, dass man in der Zeit dem anderen Partner (falls vorhanden) den Haushalt führt. Und dafür ist ein fiktiver Einkommensbetrag anzusetzen.
Gruß,
nachgefragt
Hallo,
Die Haushaltsführung eines Unterhaltspflichtigen kann einem fiktiven Einkommen gleichgesetzt werden. Wenn z.B. eine unterhaltspflichtige, arbeitslose Mutter mit einem neuen Mann zusammenlebt, welcher halbwegs gut verdient , wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet werden können. ( Wie schon erwähnt - ist dies nur bei nicht erwerbstätigen anzuwenden .)
Wenn der Volljährige sich auf keiner allgemeinbildenden Schule befindet oder in der Ausbildung, ist er auch nicht mehr unterhaltsberechtigt !
Ist das Kind unter 21 und befindet sich auf einer allgemeinen Schule oder in der Ausbildung UND lebt noch zu Hause, sind beide Elternteile gesteigert erwerbspflichtig. Ansonsten nicht.
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