als Exfrau zu wieviel Arbeit verpflichtet

14. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)
als Exfrau zu wieviel Arbeit verpflichtet

Wenn die Kinder größer werden, muß man als Exfrau die Kinder nicht ganztags betreuen und kann u.U. Teilzeit arbeiten. Ab welchem Alter (des jüngsten Kindes) ist man dazu verpflichtet? Ab 12 Jahre Teilzeit und ab 18 Jahre Vollzeit? Ist das so richtig? Wo kann man das nachlesen?

Gruß
Brandungsfels

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Ne, das ist nicht richtig. Aus welchen Bundesland kommst du?

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#2
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Bundesland Bayern

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#3
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Es gibt da regional unterschiedliche Rechtssprechungen. Ein Gesetz mit genauen Regelungen gibt es nicht. Deshalb sind nur Richtlinien nennbar, an die sich ein Richter nicht unbedingt halten muss.

Generell kann man aber sagen, dass SPÄTESTENS mit dem 8.LJ eine Halbtagstätigkeit und ab dem 16.LJ eine Vollzeittätigkeit zumutbar ist.
Eventuell kann dies auch kürzer ausfallen (6/14).

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#4
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Vorsicht!

Im Norden der Reublik spricht man von FRÜHESTENS ab dem 8. Lj. des jüngsten Kindes TEILzeitarbeit!

Gruß,
nachgefragt

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#5
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielleicht stelle ich die Frage mal anders: Wenn das Kind 18 und man als Exfrau barunterhaltspflichtig wird, arbeitet aber Teilzeit, muß man sich für die Errechnung des Anteils am Unterhalt dann fiktive Einkünfte anrechnen lassen so als wenn man Vollzeit arbeiten würde?

Gruß
Brandungsfels

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#6
 Von 
guest123-199
Status:
Lehrling
(1153 Beiträge, 37x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ Brandungsfels

interessant dabei ist auch, ob die Mutter wieder mit jemandem zusammenlebt oder gar verheiratet ist.
Dann nämlich ist die Haushaltsführung auch einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und dafür ein fiktives Einkommen anzusetzen.

Gruß,
nachgefragt

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#8
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)

Erstmal keine fiktiven Einkünfte anrechnen da erst mal geprüft wird ob noch eine gesteigerte UH Pflicht besteht. Auch dann wird bestimmt noch zu prüfen sein ob problemlos Vollzeit möglich ist (Bewerbungsnachweise).

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Genau.
was macht denn das Kind denn ? Schule, Ausbildung? Sind die Eltern leistungsfähig?

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#10
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

@ teufelin

Kind ist noch nicht 18 und es ist auch noch nicht sicher, was es dann macht. Und ja, die Eltern sind leistungsfähig.
Wenn es in der Praxis nicht üblich ist, ein fiktives Einkommen zu unterstellen, dann werden wir dies auch nicht einführen.


@ nachgefragt

Dass eine Haushaltsführung einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, ist uns allerdings neu. Wie soll das denn gehen? Wenn man einen Haushalt führt ist man doch Unterhaltsempfänger. Und Unterhalt ist für den Unterhalt da. Also man verdient doch da nichts? Oder wie meintest Du das?

Gruß
Brandungsfels

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#11
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

wenn man aber NICHT arbeitet, wird davon ausgegangen, dass man in der Zeit dem anderen Partner (falls vorhanden) den Haushalt führt. Und dafür ist ein fiktiver Einkommensbetrag anzusetzen.

Gruß,
nachgefragt

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#12
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
Die Haushaltsführung eines Unterhaltspflichtigen kann einem fiktiven Einkommen gleichgesetzt werden. Wenn z.B. eine unterhaltspflichtige, arbeitslose Mutter mit einem neuen Mann zusammenlebt, welcher halbwegs gut verdient , wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet werden können. ( Wie schon erwähnt - ist dies nur bei nicht erwerbstätigen anzuwenden .)
Wenn der Volljährige sich auf keiner allgemeinbildenden Schule befindet oder in der Ausbildung, ist er auch nicht mehr unterhaltsberechtigt !
Ist das Kind unter 21 und befindet sich auf einer allgemeinen Schule oder in der Ausbildung UND lebt noch zu Hause, sind beide Elternteile gesteigert erwerbspflichtig. Ansonsten nicht.

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