Ebay Kleinanzeigen - Funktion " Direkt Kaufen "

30. Januar 2023 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Es geht um den Fall, dass die Freundin des Thread Starters versehentlich den "Direkt Kaufen" Button bei eBay nicht deaktiviert und jemand die Ware für 1 € gekauft hat. Im Text der Anzeige stand, dass Interessenten ein Angebot machen sollen und der Höchstbietende den Zuschlag bekommt. Die Frage ist, ob es möglich ist, die Transaktion nachträglich zu stornieren. Einige Antworter sagen, dass der Kaufvertrag trotzdem besteht, auch wenn die Transaktion storniert werden kann. Andere empfehlen, das Geld zurückzusenden und sich auf die Aussage von eBay Kleinanzeigen zu verlassen. Es wird auch vorgeschlagen, den Vertrag hilfsweise gemäß §119 BGB anzufechten. Schließlich wird diskutiert, ob ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist und auf die fehlende einheitliche Willenserklärung sowie die Möglichkeit zur Stornierung gemäß den AGB hingewiesen.

 Von 
mövi
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen - Funktion " Direkt Kaufen "

Bei Ebay Kleinanzeigen gibt es ja seit einigen Wochen die neue Funktion " Direkt Kaufen " . Diese ist anscheinend immer direkt automatisch aktiviert wenn man eine Anzeige einstellt. Man müsste diese also aktiv deaktivieren wenn man das nicht möchte.

Meine Freundin wusste dies nicht und hat gestern etwas eingestellt für 1 € was einen erheblich höheren Wert hat. Im Text der Anzeige hat Sie geschrieben " machen Sie mir ein Angebot , der Höchstbietende bekommt dann die Ware " .

Jetzt hat aber jemand heute Nacht mit " Direkt Kaufen " die Ware für 1€ gekauft und der € ist auch schon auf dem Ebay Paymentkonto " sicher bezahjlen " eingetroffen. Meine Freundin will natürlich nicht die Ware unter Wert verkaufen, hat dies dem Käufer mitgeteilt und der droht direkt mit Anwalt etc. pp

Bei Ebay KLeinanzeigen unter Hilfe finde ich dazu folgendes :

" Der Verkäufer kann eine "Direkt kaufen"-Transaktion auch dann noch stornieren, wenn der Käufer den Artikel bereits bezahlt hat. In diesem Fall wird das Geld an den Käufer zurückgesendet. Als Käufer ist eine Stornierung über den Kundenservice möglich."

Also ist dies tatsächlich so einfach möglich auch n a c h dem Kauf diese Transaktion einfach zu stornieren in dem das Geld ( der € ) an den Käufer zurückgesendet wird und das dann kein Kaufvertrag zustande gekommen ist ?

Kommt mir etwas komisch vor. Weiss da jemand genau Bescheid. DANKE euh.



-- Editiert von User am 30. Januar 2023 14:48

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von mövi):
Also ist dies tatsächlich so einfach möglich auch n a c h dem Kauf diese Transaktion einfach zu stornieren in dem das Geld ( der € ) an den Käufer zurückgesendet wird

Sonst würde eBay Kleinanzeigen das wohl nicht so schreiben ...



Zitat (von mövi):
und das dann kein Kaufvertrag zustande gekommen ist ?

Nö, der Kaufvertrag dürfte wohl immer noch bestehen - nur mit dem nachteil das der Verkäufer dann niht mal mehr das Geld hat.



Zitat (von mövi):
Meine Freundin wusste dies nicht

Also "selber schuld" ...



Zitat (von mövi):
hat dies dem Käufer mitgeteilt

Und der Wortlaut dieser Mitteilung war welcher?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mövi
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Harry.

Klar ist das ihr Fehler gewesen den " Direkt kaufen " Button nicht deaktiviert zu haben. Unstrittig ist das.

Sie hat ihm heute früh dann mitgeilt das dass für 1 € nicht " läuft ", weil dieser Preis dann völlig unter dem Wert der Ware liegt und im Text der Anzeige explicit steht das der Käufer / Interessent erst ein Angebot unterbreiten soll und dann dem Höchstbietendem den Zuschlag gegeben wird.

Der Käufer schreibt daraufhin zurück : " War zum Sofortkauf angeboten. Wenn Sie den Kaufvertrag nicht erfüllen werden geht es halt zur Anzeige und zum Anwalt "

Meine rechtliche Einschätzung dazu ist das der Käufer im Recht ist. Der " Direktkauf " ist dem Text in der Anteige quasi " übergeordnet ". Darum ist der Direktkauf ja auch von Ebay Kleinanzeigen erfunden worden damit eine schnelle Abwicklung ohne weitere Verhandlung etc. erfolgen kann. Das Geld ( 1 € ) ist auf dem Treuhandkonto bei Ebay Kleinanzeigen ( " Sicher bezahlen " ) auich schon eingegangen.






-- Editiert von User am 30. Januar 2023 16:36

-- Editiert von User am 30. Januar 2023 16:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mövi
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Sie soll jetzt den € an den " Käufer " via " Sicher bezahlen " zurück überweisen. Und dann verlassen wir uns mal auf das was Ebay da im Hilfecenter schreibt das dann diese Transaktion storniert/erledigt also eben nicht zustande gekommen ist.

Ob der " Käufer " dann noch einen Anwalt einschaltet wird man dann sehen und kann man eh nicht mehr ändern. Rechtschutz ist vorhanden und dann geht es eben auch zum Anwalt. Gegeb. vor Gericht.





-- Editiert von User am 30. Januar 2023 16:54

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich würde den Vertrag noch hilfsweise gem. §119 BGB anfechten.

Zitat:
und hat gestern etwas eingestellt für 1 € was einen erheblich höheren Wert hat.
Warum macht man so einen Unsinn?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mövi
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für den Hinweis.

Weil der Preis verhandelt/vereinbart werden sollte ( was auch im Text der Artikelbeschreibung steht ) und Sie Preisvorschläge von potentiellen Interessenten haben wollte.

Sie kennt den Wert der Ware nicht mal annähernd ( es ist ein Konvolut von verschiedenen Silber Münzen die über viele Jahre gesammelt wurden ) und eben weil sie dachte das der Preis von 1€ nicht fix ist sondern nur als " Platzhalter " dient wenn man so will dient. War ja früher bei ebay Kleianzeigen auch so.. Da gab es ja diese neue
" Direkt ( sofort) Kaufen " Funktion ja noch nicht die unwissentlich aktiviert war.

Natürlich wäre es im Nachinein besser gewesen gleich einen ordentlichen Preis anzugeben oder eben diese
neue Direkt Kaufen Funktion zu deaktivieren.

-- Editiert von User am 30. Januar 2023 18:44

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Es steht und fällt alles damit, ob das

Zitat (von mövi):
"Der Verkäufer kann eine "Direkt kaufen"-Transaktion auch dann noch stornieren, wenn der Käufer den Artikel bereits bezahlt hat. In diesem Fall wird das Geld an den Käufer zurückgesendet. Als Käufer ist eine Stornierung über den Kundenservice möglich."

eine rechtswirksame Vereinbarung auch zwischen Käufer und Verkäufer ist.

Falls ja, hätte der Käufer bei entsprechender Anwendung schlicht Pech gehabt.

Da würde ich mal die vertraglichen Vereinbarungen durchforsten, was sich dort zu dem Thema findet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Ich sehe hier zunächst mal keine übereinstimmenden Willenserklärungen (VK will über Preis verhandeln, K bietet 1 EUR an). Hilfsweise käme noch eine Anfechtung wegen Irrtum der Verkäuferin in Betracht.

Ob man den Irrtum jetzt noch erklären kann (müsste unverzüglich erfolgen und das ist nach der "Verhandlung" evtl. schon nicht mehr gegeben) oder ob man den bereits erklärt hat (durch die Mitteilung "1 EUR läuft nich")...da bin ich überfragt.

Ich würde vielleicht am ehesten nochmal klarstellen, dass die Information "1 EUR läuft nich" schon eine Irrtumsanfechtung war (für die Irrtumsanfechtung gibt es keine Formvorschrift).

Zu beachten ist aber auch, dass eine Irrtumsanfechtung zu Schadenersatzforderungen führen kann.

-- Editiert von User am 10. Februar 2023 11:05

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich sehe hier zunächst mal keine übereinstimmenden Willenserklärungen (VK will über Preis verhandeln, K bietet 1 EUR an).
Richtig. Insbesondere, weil genau das im Text stand.

Zitat:
Ob man den Irrtum jetzt noch erklären kann
Imho jetzt nicht mehr. Aber als ich darauf hingewiesen habe ging das sicher noch (die Rede war ja von "gestern").

Zitat:
Zu beachten ist aber auch, dass eine Irrtumsanfechtung zu Schadenersatzforderungen führen kann.
Dann erklär' doch mal, wo hier ein Schaden enstanden sein soll.

Und der Schaden muss auch glaubwürdig sein. Alleine die Behauptung, man hätte im Vertrauen auf den Kauf andere Angebote - die es jetzt nicht mehr gibt(!) - nicht weiter verfolgt dürfte in den meisten Fällen nicht ausreichen (auch weil man nicht nachweisen könnte, dass ein anderes Geschäft überhaupt zustande gekommen wäre - eine Ebayauktion ist beispielsweise kein Nachweis für einen Preis, denn der hätte sich durch mitbieten erhöht).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Es gibt Menschen die genau auf diese Fehler spekulieren und so rechtsmissbräuchlich die Lieferung von Waren fordern. Die nachzuweisen ist allerdings schwierig. Ansonsten würde ich hier leider von einem rechtsgültigen Kaufvertrag ausgehen wollen.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ansonsten würde ich hier leider von einem rechtsgültigen Kaufvertrag ausgehen wollen.
Begründung?

Es gibt ganz offensichtlich keine einheitliche Willenserklärung.
Zudem kann sich glaubwürdig auf einen Irrtum berufen werden (Irrtum in dem Sinne, dass man "Direkt kaufen" aktiviert hat, bzw. ist nicht mal das geschehen, denn es wurde nicht aktiv gewählt, sondern klammheimlich von dem Marktbetreiber untergeschoben).
Drittens gibt es laut AGB ausdrücklich die Möglichkeit zu stornieren. Die Annahme der Zahlung sagt daher auch rein gar nichts aus.

Fazit: Ziemlich sicher ist kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Begründung?
Folgt

Zitat (von reckoner):
Zudem kann sich glaubwürdig auf einen Irrtum berufen werden
Zu spät, die Verkäuferin hat bereits mitgeteilt, dass man lediglich nicht zu diesem Preis verkaufen möchte. Sie hat keinen Irrtum geltend gemacht.

Zitat (von reckoner):
Drittens gibt es laut AGB ausdrücklich die Möglichkeit zu stornieren
Diese ebay eigenen AGB setzen aber nicht das BGB außer Kraft, ist also bedeutungslos.

Zitat (von reckoner):
Es gibt ganz offensichtlich keine einheitliche Willenserklärung.
Die Ware wurde für 1€ zum Direktkauf angeboten! Diese Option muss man mit der Bezahlfunktion explizit auswählen ansonsten steht "Direktkauf" eben nicht zur Verfügung. Es wurde nichts untergeschoben.

Diese Funktion gibt es auch nicht erst seit ein paar Wochen sondern bereits seit ein paar Monaten.

-- Editiert von User am 10. Februar 2023 13:17

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Ich schließe mich tendenziell Laie an.
Eine Irtumsanfechtung wäre locker möglich gewesen.

Aber durch dies hier ...

Zitat:
Sie hat ihm heute früh dann mitgeilt das dass für 1 € nicht " läuft ", weil dieser Preis dann völlig unter dem Wert der Ware liegt und im Text der Anzeige explicit steht das der Käufer / Interessent erst ein Angebot unterbreiten soll und dann dem Höchstbietendem den Zuschlag gegeben wird.

... hat die Verkäuferin ihre an sich guten Chancen dramatisch verschlechtert.
Anstatt mitzuteilen, dass das Sofort-Kauf-Angebot ein Irrtum war, wird auf der Unangemessenheit des Preises ("zu billig") herumgeritten - was nun gerade kein entscheidendes Kriterium ist. Damit dürfte sich die Verkäuferin eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nahezu verbaut haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zu spät, die Verkäuferin hat bereits mitgeteilt, dass man lediglich nicht zu diesem Preis verkaufen möchte. Sie hat keinen Irrtum geltend gemacht.
Wenn meinem Ratschlag gefolgt worden ist, dann stimmt das nicht.
Außerdem ist der Irrtum nur eine Notlösung, in erster Linie besteht ganz offensichtlich gar kein Vertrag.

Zitat:
Diese ebay eigenen AGB setzen aber nicht das BGB außer Kraft, ist also bedeutungslos.
Erstens wollte ich nur darauf hinaus, dass man hier keinen Vertragsschluß durch Geldannahme konstruieren kann.
Aber zweitens: Wenn die AGB bedeutungslos sind, dann haben wir absolut keinen Vertrag, die Anbieterin hat sich überhaupt nicht geäußert, sie ist nicht einmal gefragt worden.

Zitat:
Diese Option muss man mit der Bezahlfunktion explizit auswählen ansonsten steht "Direktkauf" eben nicht zur Verfügung.
Der TS schreibt gegenteiliges.

Zitat:
Anstatt mitzuteilen, dass das Sofort-Kauf-Angebot ein Irrtum war, wird auf der Unangemessenheit des Preises ("zu billig") herumgeritten - was nun gerade kein entscheidendes Kriterium ist. Damit dürfte sich die Verkäuferin eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nahezu verbaut haben.
Absolut nicht. Es stand eindeutig in der Beschreibung: "machen Sie mir ein Angebot , der Höchstbietende bekommt dann die Ware", also nicht der Erste/der Schnellste. Daher war es kein "herumreiten", sondern genau das angekündigte (der Höchstbietende - und der sind sie nicht).
Und natürlich kann man sich auch noch nach einer solchen Verhandlung auf einen Irrtum berufen.

Stefan


-- Editiert von User am 10. Februar 2023 17:14

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Ich stelle es mir recht spannend vor, ein "ich weis nicht was ich tue" vor Gericht als Irrtum tragfähig zu verargumentieren.



Zitat (von -Laie-):
Diese ebay eigenen AGB setzen aber nicht das BGB außer Kraft

Richtig, dazu hat der BGH ja schon substantiiert ausgeführt.



Zitat (von -Laie-):
ist also bedeutungslos.

Das hingegen ist schlicht falsch.
Witzigerweise hat sogar der Gesetzgeber entsprechend Vorkehrungen getroffen, das AGB durchaus das Gesetz ersetzen können ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber zweitens: Wenn die AGB bedeutungslos sind, dann haben wir absolut keinen Vertrag
Man kann auch absichtlich etwas falsch verstehen aber für dich dann hier die Langversion. Die AGB sind in diesem einen Punkt bedeutungslos da der BGH bereits diesbezüglich entschieden hat, dass die ebay AGB das BGB nicht aushebeln. Es besteht weiterhin ein Vertrag.

Zitat (von Harry van Sell):
Witzigerweise hat sogar der Gesetzgeber entsprechend Vorkehrungen getroffen, das AGB durchaus das Gesetz ersetzen können ...
Allerdings nur dann wenn es einen abdingbaren §en in unseren Gesetzen betrifft und auch dann nur unter gewissen Umständen. Nicht jede mögliche Einschränkung ist auch rechtlich haltbar.

@reckoner, deine Sichtweise teile ich diesmal überhaupt nicht.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die AGB sind in diesem einen Punkt bedeutungslos da der BGH bereits diesbezüglich entschieden hat, dass die ebay AGB das BGB nicht aushebeln.


Welches Urteil sollte das sein?


Zitat (von -Laie-):
Es besteht weiterhin ein Vertrag.


Nein, wenn das:

Zitat:
Der Verkäufer kann eine "Direkt kaufen"-Transaktion auch dann noch stornieren, wenn der Käufer den Artikel bereits bezahlt hat. In diesem Fall wird das Geld an den Käufer zurückgesendet.


Vertragsbestandteil ist.

Wir haben Vertragsfreiheit und die Parteien können jederzeit ein Rücktrittsrecht vereinbaren.
Da braucht es kein BGB und keinen BGH.

Zitat (von -Laie-):
Allerdings nur dann wenn es einen abdingbaren §en in unseren Gesetzen betrifft und auch dann nur unter gewissen Umständen.


Und welcher § sollte das sein, der einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht entgegen steht?

Zitat (von -Laie-):
Nicht jede mögliche Einschränkung ist auch rechtlich haltbar.


Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ist aber keine Einschränkung. Wenn mir das nicht gefällt, darf ich halt so einen Vertrag nicht eingehen.

-- Editiert von User am 13. Februar 2023 11:34

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wo steht irgendetwas von einem eingeräumten Rücktrittsrecht? Der K hat kein Rücktrittsrecht für den VK eingeräumt.

Signatur:

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#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der K hat kein Rücktrittsrecht für den VK eingeräumt.


Der Käufer hat hier doch nichts einzuräumen!?

Ich glaube du verwechselst Angebot und Annahme. (invitatio ad offerendum)

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Der Käufer hat hier doch nichts einzuräumen!?
Doch, genau darum geht es doch.
Es gibt einen Kaufvertrag und der Verkäufer ist zurückgetreten! In diesem bestehenden Kaufvertrag hat der Käufer dem Verkäufer aber nie ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Es gibt somit auch keinen Rücktritt und der Kaufvertrag besteht immer noch.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Doch, genau darum geht es doch.


Nein. Ich weiss nicht, auf was du hinaus willst.

Zitat (von -Laie-):
Es gibt einen Kaufvertrag


Nö, seh ich nicht so. Mir fehlt hier einfach der Teil, dass der VK das Angebot des Kaufinteressenten angenommen hat.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mir fehlt hier einfach der Teil, dass der VK das Angebot des Kaufinteressenten angenommen hat.
Naja, ich verstehe schon worauf die anderen hier hinaus wollen.
Und zwar, dass die Akzeptanz des Vertrags schon mit dem Einstellen einherging (wie bei Ebay, wenn ich dort eine Auktion einstelle, dann muss ich an den Höchstbeitenden verkaufen, ohne irgendeine weitere Annahme).

Ich sehe das in diesem Fall aber nicht so, gleich aus mehreren Gründen.

1. stand im Angebot ausdrücklich, dass es kein Verkauf zu einem Euro sein soll (trotz des angegebenen Preises)

2. ist die "Direkt Kaufen"-Funktion noch so unbekannt, dass man sich glaubwürdig auf einen Irrtum berufen kann.

3. wurde die Funktion laut dem Fragesteller untergeschoben (es wurde nicht extra ausgewählt, sondern war automatisch aktiviert*)

*ob das stimmt kann ich nicht sagen, was ich aber sagen kann ist, dass bei Ebay-Kleinanzeigen in letzter Zeit einige seltsame Dinge eingebaut wurden, die gerade diesen - übrigens sehr fragwürdigen - neuen Zahlungsweg etablieren sollen

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Allerdings nur dann wenn es einen abdingbaren §en in unseren Gesetzen betrifft und auch dann nur unter gewissen Umständen. Nicht jede mögliche Einschränkung ist auch rechtlich haltbar.

Richtig, es betrifft ja abdingbare §en in unseren Gesetzen, deshalb ja auch mein Hinweis unter #6.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

noch was: Allein das man die Zahlung stornieren kann kippt nicht unbedingt auch den Vertrag.
Denn beispielsweise kann man ja jede Lastschrift zurückbuchen ...

Wie schon gesagt wollte ich weiter oben nur darauf hinaus, dass die Zahlungsannahme in diesem Fall keinen Vertragsschluß generiert. In anderen Fällen kann das hingegen schon so sein (wenn ich expliziet meine Bankdaten nenne, dann kann das durchaus als Verkauf gewertet werden).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dass die Zahlungsannahme in diesem Fall keinen Vertragsschluß generiert


Ich würde hier sogar in Frage stellen, dass die Zahlung überhaupt angenommen wurde.
Im Gegenteil. Es wird ja gerade alles versucht die Annahme der Zahlung zu verweigern.


-- Editiert von User am 14. Februar 2023 09:39

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
2. ist die "Direkt Kaufen"-Funktion noch so unbekannt, dass man sich glaubwürdig auf einen Irrtum berufen kann.

3. wurde die Funktion laut dem Fragesteller untergeschoben (es wurde nicht extra ausgewählt, sondern war automatisch aktiviert*)

Man muss die Funktion explizit auswählen- Da wird nichts untergeschoben. Wenn man diese FUnktion auswählt, dann sollte auch klar sein, dass ein Käufer diese Funktion nutzen kann. Der Verkäufer macht damit ein Verkaufsangebot.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Verkäufer macht damit ein Verkaufsangebot.


Ja, das mag bei Ebay so sein.

Hier lauten die Spielregeln aber:


Zitat:
Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um ein Angebot, sondern bereits eine feste Kaufabsicht.



Also das Angebot des Käufers.


Zitat:
Falls der Verkäufer den Vorgang jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden akzeptiert, wird die "Direkt kaufen" Transaktion bei eBay Kleinanzeigen automatisch storniert.



Keine Annahme des VK - kein Vertrag.


Zitat:
Der Verkäufer kann eine "Direkt kaufen"-Transaktion auch dann noch stornieren, wenn der Käufer den Artikel bereits bezahlt hat.



Eine bereits erfolgte Bezahlung ändert also nichts.




Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Eine bereits erfolgte Bezahlung ändert also nichts.
Und genau das wage ich zu bezweifeln.
Ich denke nicht, dass dieser Vorgang rechtlich haltbar ist.
Woher soll ein Käufer dies wissen wenn er nicht selbst diese Funktion als Verkäufer auch nutzt?
Der Käufer sieht nur den Button "direkt kaufen". Ich kann darin keine Erklärung des Käufers erkennen dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

-- Editiert von User am 14. Februar 2023 15:12

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