Ebay Kleinanzeigen - Funktion " Direkt Kaufen (2)

1. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Fjm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen - Funktion " Direkt Kaufen (2)

Hallo in die Runde

Habe hier ein Thema zu der Direkt Kaufen Funktion von (bald ohne ebay) Kleinanzeigen, das hier - aus Verkäufersicht - Anfang Januar schon mal lebhaft diskutiert wurde, nun aber aus (meiner) Käufersicht:

Habe heute per Direkt Kaufen ein für mich interessantes Angebot gekauft (ca. 200 EUR Festpreis) und per Kreditkarte online bezahlt.

Da es auch preislich attraktiv war, wollte ich keine Zeit verlieren (damit nicht jemand anders vor mir direkt kauft) und habe vorab nicht mit dem Verkäufer geschrieben, danach aber gleich 'Hallo' gesagt, und dass ich mich darauf freue.

Eine viertel Stunde später wird die Anzeige gelöscht (sieht man ja, weil man automatisch benachrichtigt wird), weswegen ich mal nachgefragt habe. Wieder eine Zeit später die Rückerstattung meiner Zahlung.
Auf meine erneute Nachfrage nun die Antwort des Verkäufers, er habe die Sache kurz vorher jemand anders verkauft. Ich solle nicht ärgerlich sein.

Meine Argument, das könne er nicht machen, weil ich ja mit ihm einen gültigen Vertrag abgeschlossen hätte, konterte er mit dem Hinweis, dass Kleinanzeigen ja explizit schreibt, dass man direkt Kaufen Transaktionen noch stornieren kann, selbst wenn der Kaufpreis schon an Kleinanzeigen (als Träuhänder) gezahlt worden ist.
Gleichzeitig schreibt Kleinanzeigen aber auf derselben Hilfeseite, dass mit direkt kaufen abgeschlossene Geschäfte bindend sind (https://themen.ebay-kleinanzeigen.de/hilfe/sicher-bezahlen/wie-funktioniert-direkt-kaufen/)

Was gilt also?

Im übrigen habe ich im Verlauf unseres Hin und Her Schreibens herausgefunden, dass genau in derselben Minute, im der ich 'gekauft' habe, der andere Interessent erst geschrieben hatte, dass er die Sache zum angebotenen Verkaufspreis kaufen wolle (sieht man an den time stamps). Ich vermute also, die Annahmeruckmeldung des Verkäufers auf diese Anfrage war zeitlich nach meinem 'Kauf' per direkt kaufen.

Meine Fragen also:

(1) Kommt über die direkt kaufen Funktion ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande [M.E. Ja]

(2) könnte der Verkäufer über die Stornofunktion zurücktreten? [M.E. Nein, er hat ja die Sofort Kaufen Funktion und einen Festpreis (kein VB] gewählt, also war mein Kaufprocedere ja die Annahme - also keine invitatio ad offererndum, oder?] damit wäre, was Kleinanzeigen da über die Möglichkeit eines Stornos schreibt, falsch [oder habe ich inplizit irgendwelchen AGB zugestimmt, die auch nicht überraschend waren]?

(3) Ändert sich noch etwas, wenn die Antwort / Annahme des Verkäufers wirklich erst nach meinem Kauf erfolgt ist?

Wäre für Eure Meinungen dankbar.

LG

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Fjm):
Meine Argument, das könne er nicht machen,

So ziemlich das sinnloseste Argument das man bringen kann ...



Zitat (von Fjm):
(1) Kommt über die direkt kaufen Funktion ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande

Würde ich so sehen.



Zitat (von Fjm):
(2) könnte der Verkäufer über die Stornofunktion zurücktreten?

Wenn diese - mir unbekannten vertraglichen Vereinbarungen - über diese Stornofunktion eine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung darstellt, dann kann er das nicht nur dann darf er das sogar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1034 Beiträge, 178x hilfreich)

Naja: ums mal verständlich auszudrücken:

Wenn jemand versehentlich einen Porsche für 100.- verkauft, kann das als Fehler gelten und storniert werden.
Wenn jemand etwas für 200.- verkauft (was normal etwa 300 kostet) und den Zuschlag bekommt, gilt das!

Du kannst ihn ja mal fragen, warum er das, was er dir sagt, nicht dem anderen sagt? Ihr habt ja wahrscheinlich das selbe geboten.

-- Editiert von User am 1. Mai 2023 22:09

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Wenn jemand versehentlich einen Porsche für 100.- verkauft, kann das als Fehler gelten und storniert werden.

Und falls die Gegenseite da nicht mitspielen möchte, nutzt man die Alternative, die gesetzliche Anfechtung.



Zitat (von Daskalos):
Wenn jemand etwas für 200.- verkauft (was normal etwa 300 kostet) und den Zuschlag bekommt, gilt das!

Es sei denn, Gesetzgeber oder vertragliche Vereinbarungen besagen etwas anders ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fjm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schön mal für das erste Feedback

--> So ziemlich das sinnloseste Argument das man bringen kann ..

Na ja, ich wollte ja erstmal nicht allzu unfreundlich ins Gespräch kommen..

--> Wenn diese - mir unbekannten vertraglichen Vereinbarungen - über diese Stornofunktion eine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung darstellt, dann kann er das nicht nur dann darf er das sogar.

Nun, das ist genau das Problem..Er kann offensichtlich die Zahlung rückgängig machen,, ob damit er damit tatsächlich vom Vertrag zurücktreten kann, ist ja die Frage. Ich finde bei meiner Suche auf der Seite von Kleinanzeigen jedenfalls keine 'Bedingungen', nur eben die oben verlinkten Hilfeseite, die ziemlich vage ist (Transaktion bindend, Storno durch Verkäufer möglich) und die vermutlich auch nicht unbedingt als klassische AGB durchgehen.

---> Wenn jemand versehentlich einen Porsche für 100.- verkauft, kann das als Fehler gelten und storniert werden.
Wenn jemand etwas für 200.- verkauft (was normal etwa 300 kostet) und den Zuschlag bekommt, gilt das!

Geht eher Richtung zweite Alternative. Aber es geht dem Anbieter ja (zumindest vordergründig) nicht um den Preis, sondern um die Transaktion an sich, und den Zeitpunkt


PS: mit der ZITAT Funktion hier komme ich auf dem iGerät nicht wirklich zurecht

LG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fjm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Offensichtlich nicht nur mit dem Zitieren, entschuldigt. Dachte, das Captcha hätte dreimal gemotzt? Gibt es eine Möglichkeit, die doppelten Postings zu löschen?

-- Editiert von User am 1. Mai 2023 22:19

-- Editiert von User am 1. Mai 2023 22:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fjm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)




-- Editiert von User am 1. Mai 2023 22:17

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Fjm):
und die vermutlich auch nicht unbedingt als klassische AGB durchgehen.

Es wäre sogar fraglich, ob diese überhaupt als AGB durchgehen - was im übrigen auch nicht so viel helfen würde, da diese ja eher keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer darstellen würden.



Zitat (von Fjm):
Ich finde bei meiner Suche auf der Seite von Kleinanzeigen jedenfalls keine 'Bedingungen

Dann dürfte diese Stornofunktion ähnlich nutzlos und gefährlich sein, wie es diese "Pseudo-Käuferschutz" Regelungen sind.
Maximal würde sich die Stornomöglichkeit dann auf die Zahlung erstrecken.

Dumm gelaufen für den Verkäufer, denn nun muss er erst mal liefern und darf sich danach das Geld beim Käufer Vor-Ort abholen ...



Zitat (von Fjm):
Gibt es eine Möglichkeit, die doppelten Postings zu löschen?

Werden die Admins machen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Fjm):
1) Kommt über die direkt kaufen Funktion ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande [M.E. Ja]


Nein.

Zitat (von Fjm):
(2) könnte der Verkäufer über die Stornofunktion zurücktreten?


Er braucht nicht zurücktreten, denn er hat dein Angebot nicht angenommen.

Zitat (von Fjm):
M.E. Nein, er hat ja die Sofort Kaufen Funktion und einen Festpreis (kein VB] gewählt,


Das macht aber aus einer `Einladung zur Abgabe eines Angebots` noch kein verbindliches Angebot.

Zitat (von Fjm):
also war mein Kaufprocedere ja die Annahme -


Nein, dass war das Angebot.

Zitat (von Fjm):
oder habe ich inplizit irgendwelchen AGB zugestimmt,


Wichtiger wäre dass der Verkäufer zugestimmt hat, dass aus seiner `Einladung zur Abgabe eines Angebots`
rechtsverbindlich ein `Angebot` geworden ist das der Käufer nur noch annehmen muss.

Zitat (von Fjm):
Habe hier ein Thema zu der Direkt Kaufen Funktion von (bald ohne ebay) Kleinanzeigen,


Diese Funktion ist nichts anderes als wenn du in einem Onlineshop einen Artikel " Direkt kaufst". Der Vertrag kommt erst zustande wenn der Verkäufer den Kauf bestätigt oder die Ware versendet.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Diese Funktion ist nichts anderes als wenn du in einem Onlineshop einen Artikel " Direkt kaufst". Der Vertrag kommt erst zustande wenn der Verkäufer den Kauf bestätigt oder die Ware versendet.

Tja, dummerweise sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung das aber ganz anders - nach denen kommt da der Vertag bereits mit der (Vorkasse-)Zahlung zustande ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Fjm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals danke an alle Diskutanten, ich bin jetzt tatsächlich verwirrt, natürlich auch wegen der widersprüchlichen Antworten.

Ich bin bisher eigentlich davon ausgegangen, dass mit der Direkt kaufen -Funktion das Angebot des Verkäufers nicht bloß eine invitatio für ein Angebot eines pot Käufers ist, sofern eigentlich schon ein bindendes Angebot, welches der Käufer dann annimmt?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
ähnlich nutzlos und gefährlich sein, wie es diese "Pseudo-Käuferschutz" Regelungen sind


Jein, der Käuferschutz hilft schon gegen den klassischen Betrugsfall "kassieren, nicht liefern und untertauchen". Will der VK dann trotzdem das Geld vom K, muss er (1) den K verklagen und (2) den Versand nachweisen, beides tun Betrüger in der Regel nicht, schon weil es schlechter ROI ist, wenn man sein ergaunertes Geld erst einklagen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Jein, der Käuferschutz hilft schon gegen den klassischen Betrugsfall "kassieren, nicht liefern und untertauchen".


Nein, der Käuferschutz hilft auch in den " anderen " Fällen.

Kann man in den entsprechenden Urteilen des BGH nachlesen.


Zitat (von BigiBigiBigi):
Will der VK dann trotzdem das Geld vom K, muss er (1) den K verklagen und (2) den Versand nachweisen, beides tun Betrüger in der Regel nicht,


Ein Betrug/Betrüger ist nicht erforderlich.

(3) Selbst der normale klagende Verkäufer trägt dann die Beweislast und hat das das Prozessrisiko. Das wird hier leider immer gerne unterschlagen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1034 Beiträge, 178x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nein, der Käuferschutz hilft auch in den " anderen " Fällen.

Kann man in den entsprechenden Urteilen nachlesen.

Liest sich irgendwie anders ...

Zitat:

BGH: Zahlungspflicht trotz PayPal-Käuferschutz

Verkäufer können den Kaufpreis vom Käufer erneut verlangen, wenn PayPal das gezahlte Geld im Rahmen ihres Käuferschutzprogramms zurückgebucht hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit Präzedenzfälle für künftige Verfahren geschaffen (Urt. v. 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
...
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Liest sich irgendwie anders ...


Nö.

Zitat (von Harry van Sell):
VIII ZR 213/16


Und warum hat dann der Verkäufer den Kaufpreis nicht erhalten!?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Der VK hat den Kaufpreis erhalten, damit ist meiner Meinung nach ein verbindlicher Kaufvertrag entstanden welcher nicht einseitig storniert werden kann.
Der VK schuldet hier also, meiner Meinung nach, die Lieferung der Ware.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der VK hat den Kaufpreis erhalten,



Die Frage war bezogen auf das genannte BGH Urteil.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Liest sich irgendwie anders ...


Ach Harry, du scheinst auf Nebelkerzen zu stehen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Kaeuferschutz-Rueckzahlung nicht zu einem Erloeschen des Zahlungsanspruchs des VK fuehrt (was man ja evtl. haette annehmen koennen, Stichwort mittelbar zwischen VK und K wirkende AGB-Regelungen).

Dennoch hat der K erst mal das Geld wieder und nunmehr muss der VK beweisen, dass er einen Anspruch auf Zahlung hat.

Das bedeutet aber eben gerade nicht, dass der Kaueferschutz wertlos ist. Sondern nur, dass er kein Gerichtsurteil in der Sache ersetzt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.772 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen