Ist „einfacher" Zeitmietvertrag bei Nachmieterübernahme weiterhin gültig?

20. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
landlord
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist „einfacher" Zeitmietvertrag bei Nachmieterübernahme weiterhin gültig?

Guten Tag net-Mitglieder,

bräuchte Rat bzgl. Vertrag/Vereinbarung mit Nachmieter.

Ausgangslage: im November 1999 (also vor dem 31. August 2001) schloss ich einen bis dahin gültigen "einfachen" Zeitmietvertrag mit meinem Mieter ab (befristetes Mietverhältnis bis 31.12., das sich jeweils um 1 Jahr automatisch verlängert).

Dieser Vertrag gilt weiterhin; heute kann er nicht mehr vereinbart werden, obwohl er aus meiner Sicht für beide Vertragsseiten Vorteile mit sich bringt: (a) für Mieter sicherer Schutz vor Vermieterkündigungen (b) für Vermieter Planbarkeit der Mieteinnahmen.

Die geplante schriftliche Einigung sieht nun neben einer Mieterhöhung vor, dass der Nachmieter bereit ist, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Meine Fragen:

(1) ist der alte "einfache" Zeitmietvertrag weiterhin gültig?

(2) was gilt nicht mehr bzw. kann durch Zusatzformulierungen "reaktiviert" werden (neben der seit 1.06.2005 auf 3 Monate reduzierten (Vermieter-) Kündigungsfrist)?

(3) Welches Vorgehen/Vereinbarung käme dem "einfachem" Zeitvertrag am nächsten?

Vielen Dank im voraus.

MfG landlord

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 855x hilfreich)

Hallo!
als Lösung hat sich inzwischen die so genannte Kündigungsausschluss-vereinbarung
etabliert.
Beide Seiten verzichten (geht nur für max. vier Jahre) für eine Zeitspanne auf das
Recht zu kündigen.

http://www.123recht.net/article.asp?a=9183

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Wenn ein Nachmieter einen Mietvertrag "übernimmt", dann bedeutet dies, dass der alte Vertrag (d.h. mit dem Vormieter) gekündigt wird, und ein neuer mit dem NAchmieter abgeschlossen wird.

Wenn nun in diesem neuen Mietvertrag eine Mietdauer angegeben wird (d.h. NICHT als qualifizierter Zeitmietvertrag), dann ist diese Befristung ungültig.

Auf jeden Fall würde dann ferner für den Nachmieter eine Kündigungsfrist von 3 MOnaten gelten, es sei denn, das Kündigungsrecht wird dem Nachmieter verwehrt.

Der Ausschluss auf das Kündigungsrecht, ist eigentlich das was am ehesten einem "einfachen" Zeitmietvertrag kommt. Da würde ich aber die Begrenzung auf 4 Jahre setzen - spart ärger.

gruss,
meharis

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48390 Beiträge, 17072x hilfreich)

Wenn ein Nachmieter einen Mietvertrag übernimmt, dann bedeutet dies, dass der alte Vertrag (d.h. mit dem Vormieter) gekündigt wird, und ein neuer mit dem NAchmieter abgeschlossen wird.
Das wird zwar meistens so gemacht, ist aber nicht zwingend so.

Der Nachmieter kann auch in den alten Vertrag einsteigen. Der Vertrag bleibt bestehen, es ändern sich aber die Vertragspartner.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
landlord
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die prompten Antworten.

@ odil:
Kündigungsausschlussvereinbarung: eine derartige Vereinbarung bereitet mir "Bauchschmerzen": einerseits eine lange, bis zu 4 Jahre, dauernde Bindung. Danach(vermutlich) wieder eine 3-monatige Kündigungsfrist.

@ meharis, hh:
Genau das möchte ich nicht tun, einen neuen Mietvertrag abschließen (meharis), da ich eben die beiderseitigen Vorteile des alten "einfachen" Zeitmietvertrages sehe.

Daher bleibt die Gretchenfrage: bleibt der Vertrag "unverändert" bestehen, wenn via Vereinbarung (mit Mieterhöhung), der Nachmieter ansonsten in den alten Vertrag einsteigt?
Bzw. was ändert sich ggf.?

MfG landlord

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 855x hilfreich)

Anmerkung:
Die vertragliche
Bindung keine 4 Jahre dauern muss, eben nur nicht länger.

(das nur, um Mißverständisses zu vermeiden)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.351 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen