Folgender Fall.
Der Vermieter hat zum 01.02.25 eine Mieterhöhung angekündigt (Eingang 26.11.24). Die Mieterhöhung war falsch. Danach folgte eine korrekte Mieterhöhung zum 01.02.25 (Eingang 30.12.24).
Der Mieter hat vergessen die Zustimmung zurück zu schicken.
Jetzt 4 Monate nach Begin der Mieterhöhung ist es den Vermieter aufgefallen, das er ja keine Zustimmung hat. Abmahnungen/Erinnerungen gab es keine.
Der Vermieter möchte nun das ursprüngliche Formular unterschrieben haben. Damit die Miete rückwirkend zum 01.02.25 erhöht werden kann.
Die Frage ist nun, da die Mieterhöhung nicht angenommen worden ist, müßte der Vermieter nicht eine neue Mieterhöhung ausstellen.
Zustimmungsfrist: Zwei Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens
Klagefrist: Drei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist.
So wie ich das sehe beginnt die Zustimmung mit der 2. korrigierten Mieterhöhung vom 30.12.24.
D.H.
Zustimmungsfrist: am 30.02.25 abgelaufen
Klagefrist am 30.05.25 abgelaufen.
Ist das so nachvollziehbar ?
Mieterhöhung vom Vermieter vergessen
Wenn der Vermieter keine fristgemäße Zustimmungsklage eingereicht hat, würd ich sagen hat der Mieter Glück gehabt. Vielleicht schafft es der Vermieter im nächsten Anlauf ja.
So sollte es sich aus § 558b BGB ergeben. Allerdings sollte noch überprüft werden, ob der Mieter irgendwie der Mieterhöhung zugestimmt hat. Das kann auch konkludent durch Zahlung der erhöhten Miete geschehen. Eine Zustimmung könnte auch per email, Telefon oder sonstwie erfolgt sein. Problematisch ist dann nur die Beweisbarkeit.Zitat :So wie ich das sehe beginnt die Zustimmung mit der 2. korrigierten Mieterhöhung vom 30.12.24.
D.H.
Zustimmungsfrist: am 30.02.25 abgelaufen
Klagefrist am 30.05.25 abgelaufen.
Ist das so nachvollziehbar ?
Rückdatierung geht jedenfalls nicht. Wenn der Mieterhöhung irgendwie zugestimmt wurde, dann wurde die Mieterhöhung bereits wirksam. Dann braucht's keine rückwirkende Bestätigung.Zitat :Der Vermieter möchte nun das ursprüngliche Formular unterschrieben haben.
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Was wäre denn mit Lastschrift. Wenn der Vermieter ohne die Zustimmung per Lastschrift die neue Miete abgebucht hat ?
Schwierig. In diesem, alten Urteil wird so ein Fall behandelt: LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11. Das Gericht sah keine Zustimmung zur Mieterhöhung durch die Duldung des Lastschrifteinzugs der höheren Miete.
Allerdings erfolgte das BGH Urteil BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16, welches das dreimalige Überweisen der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung bewertet hat, erst danach. So ist nicht ganz klar, ob das Urteil in Stuttgart, was zugegeben einen etwas anderen Sachverhalt betraf, im Lichte der BGH Entscheidung immernoch so gefallen wäre.
Relevant ist auch dieses Urteil: AG Bremen, 09.11.2018 - 9 C 127/18. Das ist von einem Amtsgericht, aber mit interessanter Urteilsbegründung. Meine Kurzzusammenfassung: Konkludente Zustimmung war nach 24 Monaten Lastschrifteinzug nicht gegeben. In dem Fall wurde aber Verwirkung bejaht.
Hat er denn abgebucht? Hat der Mieter das seit 02/2025 nicht bemerkt?Zitat :Was wäre denn mit Lastschrift. Wenn der Vermieter ohne die Zustimmung per Lastschrift die neue Miete abgebucht hat ?
Ansonsten macht deine Eingangsfrage für mich keinen Sinn.
Ich meine, nein. Mein nein gilt für den Fall der Abbuchung per Lastschrift.Zitat :Die Frage ist nun,
In solchen Situationen warte ich dann immer auf den Post ein halbes Jahr später:
"Mein Vermieter hat die Miete um den maximal möglichen Betrag erhöht, was kann ich machen?"
"Mein Vermieter hat bisherige Zugeständnisse einkassiert, was kann ich machen?"
"Mein Vermieter legt den Vertrag seit einer gescheiterten Mieterhöhung nach Wortlaut aus, soll ich weinen?"
KleinerNachtrag die Miete würde per Dauerauftrag überwiesen und NICHT erhöht. Es wurde also die alte Miete bis heute überwiesen.
Zitat :Es wurde also die alte Miete bis heute überwiesen.
Dann ist doch alles im Lot.
Sehe ich auch so. Also erstmal gar nichts machen. Klagen kann er ja nicht.
Zitat :Klagen kann er ja nicht.
Klar kann er klagen, das geht immer, nur wird er kaum Erfolg haben.
Zitat :Klar kann er klagen,
Die Klagefrist ist aber abgelaufen.
Zitat :So wie ich das sehe beginnt die Zustimmung mit der 2. korrigierten Mieterhöhung vom 30.12.24.
D.H.
Zustimmungsfrist: am 30.02.25 abgelaufen
Klagefrist am 30.05.25 abgelaufen.
Ist das so nachvollziehbar ?
Genauso ist es.
Zitat :Die Klagefrist ist aber abgelaufen.
Hauptsache mal dagegen geschosssen oder liest du nur das, was du willst oder vestehst du nicht, oder kannst du nicht verstehen, oder war es zu warm??
KLAGEN KANN ER IMMER ! Sage mir einen Grund, warum er keine Klage einreichen KANN ??
Oder bist du tatsächlich der Meinung man KANN nur begründete Klagen einreichen?
Zitat :Hauptsache mal dagegen geschosssen oder liest du nur das, was du willst oder vestehst du nicht, oder kannst du nicht verstehen, oder war es zu warm??
KLAGEN KANN ER IMMER ! Sage mir einen Grund, warum er keine Klage einreichen KANN ??
Machst Du jetzt den HvS oder was soll diese Antwort?
Was genau ist falsch an meiner Aussage, dass die Klagefrist abgelaufen ist?
Zitat :Oder bist du tatsächlich der Meinung man KANN nur begründete Klagen einreichen?
Wie kommst Du auf die Idee, dass ich das irgendwo behauptet hätte?
Abgesehen davon geht es hier nicht um die Begründetheit einer Klage, sondern um deren Zulässigkeit. Allerdings habe ich auch nirgendwo behauptet, dass man nur zulässige Klagen einreichen kann.
Zitat :Wie kommst Du auf die Idee, dass ich das irgendwo behauptet hätte?
Zitat :Die Klagefrist ist aber abgelaufen.
Das Ablaufen einer Klagefrist (oder die Begründetheit einer solchen) ist doch schnurzpiepegal, denn:
Zitat :klagen, das geht immer, nur wird er kaum Erfolg haben.
Ich vermisse HvS auch dolle.
Er kann eine Klage einreichen, da die Klage ja abgewiesen wird kann er aber nicht Klagen.
Denn unter "er kann Klagen", würde ich verstehen das es zu einen Prozeß kommt.
Zitat :Denn unter "er kann Klagen", würde ich verstehen das es zu einen Prozeß kommt.
Natürlich würde es zu einem Prozess kommen, in welchem die Klage dann vermutlich abgewiesen wird.
Zitat :Natürlich würde es zu einem Prozess kommen, in welchem die Klage dann vermutlich abgewiesen wird.
Es kommt nicht zu einem Prozess, da die Klage unzulässig ist.
Zitat :Es kommt nicht zu einem Prozess, da die Klage unzulässig ist.
Das bliebe abzuwarten.
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