Mietpreisbremse Vormieter will nicht klagen

6. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietpreisbremse Vormieter will nicht klagen

Guten Abend,
folgendes Szenario. 2011 sanierte Wohnung wird im September 2019 zu einer monatlichen Miete von 1500€ vermietet. Mieter kommt nicht aus Deutschland und ist mit rechtlichen Gegebenheiten nicht vertraut. Nach Fall des Berliner Mietendeckels stellt er aber nun fest das der Vormieter nur 1000€ für die Wohnung bezahlt hat.
Mieter muss nun aber beruflich sowieso die Wohnung zum 1.7.2021 aufgeben und hat somit kein Interesse die zu hohe Miete zu senken.
Bei Neuvermietung ann der potentielle Neue Mieter nun die Mietpreisbremse geltend machen?
Die laut aktuellem Mietspiegel Miete liegt bei max 1072€.

Nach meinem Verständnis ist eine bereits vom Vormieter zugestimmte, wenn auch erhöhte Miete als "Bestandsmiete" für den potentiellen neuen Mieter bindend und somit kann eine höhere Miete als der Mietspiegel angibt verlangt werden?

Mfg vero

-- Editiert von Verocai am 06.05.2021 20:17

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
Die laut aktuellem Mietspiegel Miete liegt bei max 1072€.


Was sagt denn der Eigentümer zu den Plänen?

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#2
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Vermieter will natürlich die hohe Miete

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
Vermieter will natürlich die hohe Miete


Und der Hinweis auf die MIetpreisbremse zieht nicht?

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#4
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja hier besteht Unsicherheit. Gilt die Ausnahme nach § 556e auch bei Verträgen die nach der Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurden.
Heisst ist die Zustimmung zur überhöhten Miete durch den aktuellen Mieter jetzt für den zukünftigen Mieter bindend?

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Wir reden von einem qulifizierten Mietspiegel?

Dann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Dann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR.


Nein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen.

Ja, die Rechtslage ist da völlig eindeutig.

"Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden."

Die Vormiete betrug 1.500€, und die dürfen jetzt auch weiter verlangt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Auch wenn der Vorvertrag nach Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
Auch wenn der Vorvertrag nach Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurde?


Nach meiner Auffassung ja.

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#10
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Da die Mieten Remise seit 2015 existiert, wird man spätestens vit Gericht die vereinbarten Mieten rückwirkend bis zum Mietverhältnis das 2015 aktiv war aufdrösseln dürfen.

Signatur:

3113

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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1719 Beiträge, 376x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was sagt denn der Eigentümer zu den Plänen?


Ich tippe mal, dass der Eigentümer hier gerade fragt.
So und jetzt mal alle schnell die eigenen Antworten prüfen ;)

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Solan196):
Dann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR.

Nein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen.


Das stimmt tatsächlich. Der VM kann also die Miete, die knapp 40 % über dem MS liegt verlangen. Da lag ich komplett falsch.

Wie ist es mit Mieterhöhungen aus dieser eh schon üppigen Miete?

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#13
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen.

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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie ist es mit Mieterhöhungen aus dieser eh schon üppigen Miete?


Mieterhöhungen unterliegen immer den gleichen Regelungen. Nachzulesen in den §§ 557 ff BGB.

Da hier - zumindest bisher - nicht von Staffelmiete oder Indexmiete die Rede war, dürfte § 558 BGB die einschlägige Vorschrift sein. Die Überschrift lautet: "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete"
Schon hier wird deutlich, wie es mit einer Mieterhöhung ist, wenn die Ausgangsmiete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Voraussetzungen für einen Erhöhungsanspruch liegen schlicht und einfach nicht vor.

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Die Voraussetzungen für einen Erhöhungsanspruch liegen schlicht und einfach nicht vor.


Vielen Dank und was ist hiermit?:

Zitat (von Verocai):
Wenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
Wenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen.


Mir fällt jedoch keine Rechtsgrundlage ein, nach der das möglich sein könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mir fällt jedoch keine Rechtsgrundlage ein, nach der das möglich sein könnte.

Da braucht es keine Rechtsgrundlage zu. Rügen darf man schließlich alles was man will.
Wenn das Gegenüber diese Rüge nicht interessiert, hat man halt Pech gehabt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da braucht es keine Rechtsgrundlage zu. Rügen darf man schließlich alles was man will.
Wenn das Gegenüber diese Rüge nicht interessiert, hat man halt Pech gehabt.


OK, muss der VM bei Vermietung denn darauf hinweisen, dass der Vormieter eine MIete gezahlt hat, die den Mietdeckel sprengt? Und wenn er dies nicht macht und es kommt im Nachhinein raus, hat das Folgen und wenn ja welche?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
OK, muss der VM bei Vermietung denn darauf hinweisen, dass der Vormieter eine MIete gezahlt hat, die den Mietdeckel sprengt?


Nein, der Vermieter muss den Mieter jedoch unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB).

Zitat (von Harry van Sell):
Rügen darf man schließlich alles was man will.


Da ist der Gesetzgeber aber in § 556g Abs. 2 BGB völlig anderer Auffassung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Unaufgefordert heißt bei Anmietung?

-- Editiert von Solan196 am 10.05.2021 07:54

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Unaufgefordert heißt bei Anmietung?


Ja, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4551 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde.


Wenn er dies vergisst, dann muss er die normale MIete nehmen, wenn es dem Mieter auffällt?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe hierzu folgende Urteilsverweise gefunden AG Neukölln (13 C 436/18) und Landgericht Berlin (66 S 128/19). Kann aber die Urteile öffentlich finden. Hat jmd hierzu einen Tipp wie ich daran komme ?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich habe die Urteile auch nicht gefunden.

Nach den Quellen, die ich gefunden habe und in denen auf diese Urteile verwiesen wurde, ging es dabei um einen Fall, bei dem laut Mietvertrag eine teilgewerbliche Vermietung vorlag, obwohl die Wohnung tatsächlich vollständig zum Wohnen genutzt wurde.

Dieser Umgehung der Mietpreisbremse wurde mit den Urteilen eine Abfuhr erteilt.

0x Hilfreiche Antwort

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