Guten Abend,
folgendes Szenario. 2011 sanierte Wohnung wird im September 2019 zu einer monatlichen Miete von 1500€ vermietet. Mieter kommt nicht aus Deutschland und ist mit rechtlichen Gegebenheiten nicht vertraut. Nach Fall des Berliner Mietendeckels stellt er aber nun fest das der Vormieter nur 1000€ für die Wohnung bezahlt hat.
Mieter muss nun aber beruflich sowieso die Wohnung zum 1.7.2021 aufgeben und hat somit kein Interesse die zu hohe Miete zu senken.
Bei Neuvermietung ann der potentielle Neue Mieter nun die Mietpreisbremse geltend machen?
Die laut aktuellem Mietspiegel Miete liegt bei max 1072€.
Nach meinem Verständnis ist eine bereits vom Vormieter zugestimmte, wenn auch erhöhte Miete als "Bestandsmiete" für den potentiellen neuen Mieter bindend und somit kann eine höhere Miete als der Mietspiegel angibt verlangt werden?
Mfg vero
-- Editiert von Verocai am 06.05.2021 20:17
Mietpreisbremse Vormieter will nicht klagen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatDie laut aktuellem Mietspiegel Miete liegt bei max 1072€. :
Was sagt denn der Eigentümer zu den Plänen?
Vermieter will natürlich die hohe Miete
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ZitatVermieter will natürlich die hohe Miete :
Und der Hinweis auf die MIetpreisbremse zieht nicht?
Naja hier besteht Unsicherheit. Gilt die Ausnahme nach § 556e auch bei Verträgen die nach der Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurden.
Heisst ist die Zustimmung zur überhöhten Miete durch den aktuellen Mieter jetzt für den zukünftigen Mieter bindend?
Wir reden von einem qulifizierten Mietspiegel?
Dann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR.
ZitatDann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR. :
Nein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen.
ZitatNein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen. :
Ja, die Rechtslage ist da völlig eindeutig.
"Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden."
Die Vormiete betrug 1.500€, und die dürfen jetzt auch weiter verlangt werden.
Auch wenn der Vorvertrag nach Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurde?
ZitatAuch wenn der Vorvertrag nach Einführung der Mietpreisbremse unterzeichnet wurde? :
Nach meiner Auffassung ja.
Da die Mieten Remise seit 2015 existiert, wird man spätestens vit Gericht die vereinbarten Mieten rückwirkend bis zum Mietverhältnis das 2015 aktiv war aufdrösseln dürfen.
ZitatWas sagt denn der Eigentümer zu den Plänen? :
Ich tippe mal, dass der Eigentümer hier gerade fragt.
So und jetzt mal alle schnell die eigenen Antworten prüfen
ZitatZitat (von Solan196): :
Dann kann er 1072,00 EUR nehmen zzgl. 10 % und nicht die 1.500 EUR.
Nein, er kann nach § 556e BGB 1.500€ nehmen.
Das stimmt tatsächlich. Der VM kann also die Miete, die knapp 40 % über dem MS liegt verlangen. Da lag ich komplett falsch.
Wie ist es mit Mieterhöhungen aus dieser eh schon üppigen Miete?
Wenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen.
ZitatWie ist es mit Mieterhöhungen aus dieser eh schon üppigen Miete? :
Mieterhöhungen unterliegen immer den gleichen Regelungen. Nachzulesen in den §§ 557 ff BGB.
Da hier - zumindest bisher - nicht von Staffelmiete oder Indexmiete die Rede war, dürfte § 558 BGB die einschlägige Vorschrift sein. Die Überschrift lautet: "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete"
Schon hier wird deutlich, wie es mit einer Mieterhöhung ist, wenn die Ausgangsmiete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Voraussetzungen für einen Erhöhungsanspruch liegen schlicht und einfach nicht vor.
ZitatDie Voraussetzungen für einen Erhöhungsanspruch liegen schlicht und einfach nicht vor. :
Vielen Dank und was ist hiermit?:
ZitatWenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen. :
ZitatWenn sie Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstößt kann es für den neuen Mieter doch möglich sein daß zu rügen. :
Mir fällt jedoch keine Rechtsgrundlage ein, nach der das möglich sein könnte.
ZitatMir fällt jedoch keine Rechtsgrundlage ein, nach der das möglich sein könnte. :
Da braucht es keine Rechtsgrundlage zu. Rügen darf man schließlich alles was man will.
Wenn das Gegenüber diese Rüge nicht interessiert, hat man halt Pech gehabt.
ZitatDa braucht es keine Rechtsgrundlage zu. Rügen darf man schließlich alles was man will. :
Wenn das Gegenüber diese Rüge nicht interessiert, hat man halt Pech gehabt.
OK, muss der VM bei Vermietung denn darauf hinweisen, dass der Vormieter eine MIete gezahlt hat, die den Mietdeckel sprengt? Und wenn er dies nicht macht und es kommt im Nachhinein raus, hat das Folgen und wenn ja welche?
Zitat:OK, muss der VM bei Vermietung denn darauf hinweisen, dass der Vormieter eine MIete gezahlt hat, die den Mietdeckel sprengt?
Nein, der Vermieter muss den Mieter jedoch unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB).
ZitatRügen darf man schließlich alles was man will. :
Da ist der Gesetzgeber aber in § 556g Abs. 2 BGB völlig anderer Auffassung.
Unaufgefordert heißt bei Anmietung?
-- Editiert von Solan196 am 10.05.2021 07:54
ZitatUnaufgefordert heißt bei Anmietung? :
Ja, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde.
ZitatJa, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde. :
Wenn er dies vergisst, dann muss er die normale MIete nehmen, wenn es dem Mieter auffällt?
Ich habe hierzu folgende Urteilsverweise gefunden AG Neukölln (13 C 436/18) und Landgericht Berlin (66 S 128/19). Kann aber die Urteile öffentlich finden. Hat jmd hierzu einen Tipp wie ich daran komme ?
Ich habe die Urteile auch nicht gefunden.
Nach den Quellen, die ich gefunden habe und in denen auf diese Urteile verwiesen wurde, ging es dabei um einen Fall, bei dem laut Mietvertrag eine teilgewerbliche Vermietung vorlag, obwohl die Wohnung tatsächlich vollständig zum Wohnen genutzt wurde.
Dieser Umgehung der Mietpreisbremse wurde mit den Urteilen eine Abfuhr erteilt.
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