bleibt der Mietvertrag gülig?

31. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
bleibt der Mietvertrag gülig?

Hallo,

Meine Untermieterin behauptet, sie hätte keinen gültigen Untermietvertrag.
Dies behautet sie aus folgendem Grund.

Ich habe mit Ihr einen Vertrag mit Hilfe eines Untermietvertragvordrucks aus dem Schreibwarenladen geschlossen. Dieser besteht aus 2 Blättern, die jedoch in der Mitte anhand einer "Sollbruchstelle" verbunden sind. Ist also schon stabil verbunden.
Jetzt steht am Ende der zweiten Seite, dass man darauf achten soll, dass beide Blätter unterschrieben werden. Eine Unterschrift ist aber nur am Schluss (auf der zweiten Seite) des verbundenen Vertrages.

Kann der Vertrag seine Gültigkeit nur wegen der fehlenden Unterschrift auf der ersten (immernoch fest verbundenen) Seite verlieren?
Meiner Meinung nach nicht. Wie seht ihr das?

Viele Grüße

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wenn deine Untermieterin Miete zahlt, dann ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass ein gültiger Untermietvertrag besteht, nämlich ein mündlicher.
Wenn aber bei einem schriftlichen Mietvertrag an entscheidenden Stellen die Unterschriften fehlen, dann kann es durchaus sein, dass kein gültiger schriftlicher Untermietvertrag besteht.

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Naja auf dem ersten Blatt des Mietvertrages gibt es garkein Feld oder irgendwo einen dafür vorgesehenen Platz zum Unterschreiben.
Ich bin der Ansicht, dass mit dem Satz "...auf beiden Blättern zu unterschreiben" einem der Durchschlag und das Original gemeint ist.

Das wäre doch logischer, oder?

Davon abgesehen hat Sie vorher 3 Monate die Miete gezahlt. Und zwar genau den Betrag, der auf Seite 1 angegeben ist.

Also wäre der Mietvertrag deswegen nicht ungültig, da ich mich zumindest auf einen mündlichen berufen kann.

Somit wäre es doch legitim, die nichtgezahlte Miete der letzten 2 Monate von Ihrer Kaution abzuziehen und den Rest zu überweißen.
Sehe ich das richtig?

Viele Grüße

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-- Editiert Wolle9 am 01.06.2012 01:05

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#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Naja auf dem ersten Blatt des Mietvertrages gibt es garkein Feld oder irgendwo einen dafür vorgesehenen Platz zum Unterschreiben.
Ich bin der Ansicht, dass mit dem Satz "...auf beiden Blättern zu unterschreiben" einem der Durchschlag und das Original gemeint ist.

Das wäre doch logischer, oder?

Ja, wäre logischer vor allem wenn auf Seite 1 keine Unterschrift vorgesehen ist.
Aber wie gesagt, da ein gültiger mündlicher MV sowieso vorliegt spielt das keine Rolle.
Aus dem was du schreibst schliesse ich, dass die Untermieterin mittlerweile ausgezogen ist. Hast du denn eine schriftliche Kündigung vorliegen? Denn während für einen Mietvertrag nicht zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist, ist sie das für die Kündigung schon.
Und natürlich kannst du die fehlenden Mieten mit der Kaution verrechnen.

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ja...eine schriftliche Kündigung habe ich. Ich habe bis jetzt Ihre Miete ausgelegt und musste es von meinem Tagesgeldkonto holen. Da gehen mir doch jetzt die Zinsen verloren. Kann ich Ihr die "verpassten" Zinsen anrechnen?

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Ich habe bis jetzt Ihre Miete ausgelegt und musste es von meinem Tagesgeldkonto holen. Da gehen mir doch jetzt die Zinsen verloren. Kann ich Ihr die "verpassten" Zinsen anrechnen?


Ja, aber ich würde die gesetzlichen Zinsen geltend machen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit), da dieser Zinssatz vermutlich höher ist.

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-- Editiert hamburger-1910 am 11.06.2012 14:19

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#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

quote:
Ja, aber ich würde die gesetzlichen Zinsen geltend machen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit), da dieser Zinssatz vermutlich höher ist.


Gesetzlichen Zinssatz und Tagesgeldzinssatz kann ich damnach also nicht parallel geltend machen.

Nur mal aus Interesse...Was kann man denn eigentlich alles so geltend machen? Bohrlöcher in den Wänden im Zimmer oder von Ihre gebohrte löcher z.b. im Bad, vertragliche Verpflichtung zum 2 wöchentlichen Putzen konnte nicht eingehalten werden. Jetzt nicht falsch verstehen...ich bin jetzt nicht so kleinlich und verlang dafür irgendwas von ihr. Mich würde halt nur interessieren, was machbar wäre.

Viele Grüße

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Gesetzlichen Zinssatz und Tagesgeldzinssatz kann ich damnach also nicht parallel geltend machen.


So ist es!

quote:
Nur mal aus Interesse...Was kann man denn eigentlich alles so geltend machen? Bohrlöcher in den Wänden im Zimmer oder von Ihre gebohrte löcher z.b. im Bad, vertragliche Verpflichtung zum 2 wöchentlichen Putzen konnte nicht eingehalten werden. Jetzt nicht falsch verstehen...ich bin jetzt nicht so kleinlich und verlang dafür irgendwas von ihr. Mich würde halt nur interessieren, was machbar wäre.


Dies würde unter Schadensersatz laufen.

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#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ok. Aber gäbe es denn in diesen beispielen überhaupt einen "Schaden" der Ersetz werden soll? Also einen Anspruch auf den Schadensersatz?

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Aber gäbe es denn in diesen beispielen überhaupt einen "Schaden" der Ersetz werden soll? Also einen Anspruch auf den Schadensersatz?


1. Putzen: z.B. Putzfrau, die bezahlt wurde

2. Bohrlöcher: z.B. Handwerker, der die Löcher wieder schließt

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-- Editiert hamburger-1910 am 12.06.2012 12:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Wäre es theoretisch auch möglich die eigene Arbeitsstunde bezahlen zu lassen?

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Wäre es theoretisch auch möglich die eigene Arbeitsstunde bezahlen zu lassen?


JA!

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#12
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Bohrlöcher in den Wänden im Zimmer oder von Ihre gebohrte löcher z.b. im Bad,


Das Bohren von Löchern in Wände, auch im Bad, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Da fällt also kein Schadensersatz an, außer die Mieterin hätte die Wände zu Schweizer Käse umgestaltet:

http://www.mietrechtlexikon.de/a1lexikon2/d1/duebel.htm

quote:
Wäre es theoretisch auch möglich die eigene Arbeitsstunde bezahlen zu lassen?


Nur wenn du ihre Arbeiten tatsächlich erledigt hättest.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Das Bohren von Löchern in Wände, auch im Bad, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Da fällt also kein Schadensersatz an, außer die Mieterin hätte die Wände zu Schweizer Käse umgestaltet:


Die Löcher sind aber bei Auszug wieder zu schließen.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Die Löcher sind aber bei Auszug wieder zu schließen.


Und was passiert, wenn der Mieter das bei Auszug nicht macht?

-- Editiert Wolle9 am 13.06.2012 03:29

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Die Löcher sind aber bei Auszug wieder zu schließen.


Ja klar, aber noch ist die Mieterin ja in der Wohnung. Wir reden also über ungelegte Eier.

quote:
Und was passiert, wenn der Mieter das bei Auszug nicht macht?


Für solche Fälle gibt es bei der Bundespolizei die GSG9

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Wie gesagt ist die Mieterin schon ausgezogen. Schön, dass zumindest die meisten konstruktive Antworten geben...

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Und was passiert, wenn der Mieter das bei Auszug nicht macht?


quote:
Wie gesagt ist die Mieterin schon ausgezogen.


So, und wo schreibst du, dass der Mieter bereits ausgezogen ist? In deinem letzten Beitrag, vorher nicht!

Ich befürchte, dass du bei der ganzen Sache schon lange nicht mehr durchblickst!

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

quote:
So, und wo schreibst du, dass der Mieter bereits ausgezogen ist? In deinem letzten Beitrag, vorher nicht!


Vierter Beitrag:

quote:
Aus dem was du schreibst schliesse ich, dass die Untermieterin mittlerweile ausgezogen ist



quote:
Ich befürchte, dass du bei der ganzen Sache schon lange nicht mehr durchblickst!


Keine Angst. Ich denk, ich kann schon selbst entscheiden, ab wann ich etwas nicht mehr durchblicke. Mir wurde hier von anderen Seiten sehr gut geholfen! Vielen Dank dafür! Wollen ja nicht, das du mich wieder per Privatnachricht beleidigen musst.

Nochmal danke für eure Hilfe...


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