Ich hatte mein Auto bei ATU in der Werkstatt um die Zylinderkopfdichtung machen zu lassen, weil die Kaputt war, danach hat das Auto klopfgeräusche gemacht hat, die Drehzal erhöt war, und immernoch Öl im Wasser war, nun ist der Wärmetauscher geplatzt, ich vermute mal, das zuviel druck im System ist und das deswegen gekommen ist, auserdem drückt er das öl oben aus dem Einfüllstutzen, ATU stellt sich dum, jetzt wollen die sich das Auto nochmal anschauen, meine Frage ist nun, da ich davon ausgehe, wenn die da etwas machen, das die das so drehen als hätte es nicht an Ihnen gelegen, welche Möglichkeiten hätte ich in so einem Fall, den ich sehe nicht ein eine so hohge Rechnung dann zu bezahlen, obwohl offensichtliche Mängel vorhanden sind!
Schadenersatz? Auto bei ATU in der Werkstatt
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Whow, alles in einen Satz gepackt...
wenn die da etwas machen, das die das so drehen als hätte es nicht an Ihnen gelegen, welche Möglichkeiten hätte ich in so einem Fall
Gutachter.
Wirklich furchtbar, was einem hier von manchen Postern zugemutet wird. Ein solcher Sachverhalt innerhalb eines Satzes.
Bei dem Wagen handelt es sich bestimmt um einen krass tiefer gelegten Golf, Aldder!
Zur Sache: Ohne die Rechnung zu zahlen, werden die den Wagen nicht rausgeben. Sie könnten höchstens nachträglich dagegen vorgehen. Wie, hat Mareike schon angedeutet.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
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von Jotrocken
Alder? also erstens so alt bin ich nicht, zweitens das ist kein Golf sondern ein Audi und Tiefer schon gar nicht! und wo ist die Zumutung?
Es war eine normale schilderung mt normaler frage!
Jetzt steht der waggen erstmal wieder da, und weiter werd ich schauen müssen, ich hab auch keinen Nerv mehr mir gedanken darüber zu machen bis ich mehr weis!
Nimms mir nicht übel. Beim Stichwort 'ATU' bin ich schnell etwas gereizt; nimm meinen Einwurf mit Humor, war nicht persönlich gemeint.
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von Jotrocken
Na dann frag mich mal, was glaubst du wie ich Kotzen könnte, leider muß ich dennen ja die gelegenheit zur nachbesserung geben, wie gesagt ich kann jetzt nur abwarten wies weiter geht, es nervt einfach nur noch, weil im moment alles schief geht, sollte es so sein, das die das ohne problemme machen, was ich nicht glaube, kommt das auto auch weg! aber drückt mal alle die daumen auch wenns wahrscheinlich nichts helfen wird!
Ich hab ja schon da gesagt, wenn die mir krum kommen gehts nur über einen Gutachter, hat der Verkäufer auch mitbekommen, also, ich sag mal so, die mängel die ich dem "meister" gezeigt habe, da hat der auch schon komisch geschaut und noch Öl nach so einer Rep im Wasser darf nicht sein, und da hat der mir auch zugestimmt!
Also sollte das auto ohne Theater rep werden tue ich den auch weg, ist zwar schade drum, aber nie wieder ATU und nie wieder Audi von den beiden sachen bin ich geheillt!
Wirklich kürzer sind Ihre Sätze immer noch nicht...
Darf man fragen, in welcher Ecke Deutschlands sich der betreffende ATU befindet?
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von Jotrocken
Schwerte
mmmh von atu lässt man im allgmeienn die finger, udn naja audi *da kann ich nix gegen sagen*
>Zur Sache: Ohne die Rechnung zu zahlen, werden die den Wagen nicht rausgeben. Sie könnten höchstens nachträglich dagegen vorgehen.<
Ist so nicht richtig. Natürlich müssen die den Wagen rausgeben. Sie (ATU) können höchstens die eingebauten Teile wieder ausbauen , das Auto müssen sie aber wieder rausrücken...
Wäre ja noch schöner, ein z.B. 10 TEUR Auto wegen nem Ölfilter für 4,33 einbehalten...
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Und was ist mit dem Unternehmerpfandrecht aus § 647 BGB
?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Also ich hab grade mal mit meinem Anwalt telefoniert, erstmal muß ich abwarten bis ATU sich meldet, wenn die sich krum stellen, gehts zur KFz-Innung und zur schiedstelle, dann gehts über einen Gutachter und dann weiterschauen!
Nun, wie 647 BGB sagt:
Der Unternehmer hat für seine Forderungen
aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm
hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen
des Bestellers...
und seine Sache ist nur
der Ölfilter
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'bewegliche Sache des Bestellers
' ist hier nicht der Ölfilter, sondern das Kfz.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Nein, definitiv der Ölfilter.
Die bewegliche Sache ist nicht das Auto im Gesamten (ok, es ist beweglich ), sondern eben nur der Ölfilter (beweglich ist dieser ja auch ohne weiteres).
Denn:
Das einzige, was der Unternehmer in diesem Fall herstellt
oder ausbessert
, ist der Ölfilter.
Er kann also nicht für eine offene Rechnung über einen Ölfilter ein z.B. 10 TEUR Auto einbehalten. Er darf aber seinen
Ölfilter wieder ausbauen und behalten.
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--- editiert vom Admin
Pawel ist zuzustimmen.
Nach der Ansicht von DaRules ergäbe das Werkunternehmer-Pfandrecht auch keinen Sinn. Denn seine eigenen, unbezahlten Sachen (Ölfilter) kann er ohnehin z.B. mit einem Eigentumsvorbehalt versehen. Ein Pfandrecht kann man jedoch nur an fremden Sachen ausüben, und nicht an Sachen, an denen man selbst ohnehin Eigentum hat.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
--- editiert vom Admin
Das stimmt allerdings.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Auch ist das gerade ein typischer Fall für das Pfandrecht nach § 647 BGB .
>Bei Verbindung, so dem Einbau eines Ölfilters wird ein Eigentumsvorbehalt wohl wirkungslos sein<
Was? Dann verliert ja jeder Autohändler seine Ansprüche, sobald er die Teile einbaut. Das er den Filter mit dem Auto verbindet hat nichts mit beweglich im Sinne des § zutun...
Die Werkstatt hat das Auto weder hergestellt
noch ausgebessert
sondern nur den Filter.
Dieser ist und bleibt beweglich, da er ohne Zerstörung der Sache des Bestellers (Auto) wieder ausgebaut werden kann.
Und im 647 steht eindeutig:...Pfandrecht
an von ihm
bla, bla, bla...
Sprich das Pfandrecht bezieht sich auf seine Sachen und das ist nur der Filter, nicht das Auto.
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@DaRules
Du verstehst nicht ganz: Der Einbau hat nichts mit dem beweglich oder nicht beweglich zu tun, sondern mit den Eigentumsverhältnissen. Durch den Einbau des Filters verbindet sich dieser (mit dem Auto) und wird somit Eigentum des Kfz-Eigentümers. Somit ist ein E-Vorbehalt wirkungslos.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Ähmmm, auch wenn das alles grade nichts mit meinem Fall zu tun hat!
Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkstat (etc.), das hat nichts mit dem Auto zu tun, das Auto muß herausgegeben werden, außer es ist das Auto selber was gekauft wurde, um an das Geld zu kommen, muß die Werkstatt klagen, hat aber keinen Anspruch auf das Fahrzeug!
Sondern nur auf die verbauten Teile und den Restwert!
-- Editiert von schmusekater76 am 11.06.2007 13:25:06
--- editiert vom Admin
@Schmusekater
Stimmt, die aktuelle Diskussion hat allerdings wenig mit Deiner Ausgangsfrage zu tun.
Dennoch hat die Werkstatt Anspruch, Deinen Wagen als Pfand bis zur Bezahlung einzubehalten.
Neben dieser Regelung im BGB haben viele Werkstätten eine solche Bestimmung zusätzlich auch in ihren AGB getroffen.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Nein, nein, verstehe ich schon...
Daher hat die Werkstatt ja auch das Pfandrecht auf ihre
Sachen, in besagtem Sachverhalt also der Filter.
Damit ist es der Werkstatt ja auch möglich, den Filter wieder auszubauen, wenn er nicht bezahlt wird.
Eigentum erlangt der Käufer doch nicht durch den Einbau, das ist doch (sorry) Quatsch. Denn dann kann der § 929 ja gestrichen werden
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Nein, er kann nicht gestrichen werden. Hast Du auch mal weiter gelesen als bis zum 929? Dann lies mal 947.
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>Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkstat (etc.)...<
= § 647 BGB
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Hab mal was rausgesuchtz, SORRYYY war auch im Unrecht lest mal bitte!
*****
Das Pfandrecht des Unternehmers
Der Unternehmer kann die vereinbarte Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen erst verlangen, wenn der Besteller das hergestellte Werk, also die Reparaturleistung, abgenommen hat. Sofern der Unternehmer in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen bereits vor Vollendung des Werks seinen Werklohn oder zumindest Abschlagszahlungen verlangen möchte, so muß das ausdrücklich vereinbart sein. Anderenfalls bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Der im Jahr 2000 eingeführte, neue § 632a BGB
, der einen Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werks auch ohne entsprechende Vereinbarung vorsieht, wird bei Kfz-Reparaturen wohl kaum Anwendung finden. Das liegt daran, dass Kfz-Reparaturen meist in einem Stück und nicht in abgeschlossenen Teilleistungen erbracht werden und somit die Reparatur vollständig durchgeführt sein wird, ohne dass für abgeschlossene Teilleistungen (noch) Abschlagszahlungen verlangt werden können. Der Unternehmer erbringt somit nach dem im Gesetz geregelten Ablauf beim Werkvertrag seine Leistung praktisch im voraus und kann erst nachher seine Vergütung einfordern.
Um den Unternehmer wegen seiner Vergütungsforderung abzusichern räumt das Gesetz ihm ein sogenanntes "Werkunternehmerpfandrecht" ein. Gemäß § 647 BGB
hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Der Unternehmer kann also das zum Zwecke der Reparatur übergebene Fahrzeug des Bestellers nach den Vorschriften über das Pfandrecht verwerten, wenn der Besteller die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt. Das Pfandrecht des Unternehmers erstreckt sich auch auf den Fahrzeugschein, der in der Praxis regelmäßig bei Erteilung des Reparaturauftrags dem Unternehmer übergeben wird. Das Unternehmerpfandrecht wird in der Praxis dergestalt geltend gemacht, dass der Unternehmer das reparierte Fahrzeug erst und nur dann an den Besteller/ Kunden herausgibt, wenn der Werklohn, also die Reparaturkosten vollständig bezahlt sind. Hierdurch hat der Unternehmer ein erhebliches Druckmittel zur Hand, und es ist vor diesem Hintergrund für den Kunden schwierig, bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe der Reparaturkosten oder zur Frage nach etwaigen Mängeln der Reparaturleistung seine Ansprüche durchzusetzen.
Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de empfiehlt regelmäßig, zunächst den vom Unternehmer geforderten Werklohn zu bezahlen, um das Fahrzeug und den Fahrzeugschein herauszubekommen. Dabei sollte aber schriftlich vermerkt werden, dass die Rückforderung des Werklohns vorbehalten bleibt. Anschließend kann dann die Meinungsverschiedenheit, notfalls auch vor Gericht, geklärt werden.
Okay, DaRules, ich kann Deine Beiträge irgendwie nicht mehr richtig ernst nehmen.
Du weißt nicht den Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen, bringst Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt durcheinander und hältst 929 für die einzige Norm zur Eigentumsübertragung. Sämtliche gesetzlichen Eigentumsübergänge scheinen Dir fremd.
Lies Dir mal ein paar einschlägige Fachbücher zum BGB durch, dann reden wir weiter.
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