Absetzen Kosten Studium / Verlustvortrag --> Stipendien, Bafög etc.

22. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Absetzen Kosten Studium / Verlustvortrag --> Stipendien, Bafög etc.

Heyhey,

man darf ja ab dem Zweitstudium die Kosten für Das Studium als Werbungskosten geltend machen, um damit ggf. zu einem Verlustvortrag zu kommen. Irgendwo habe ich aber gelesen, dass die "Einnahmen" durch Bafög bzw. Stipendien von diesen Kosten abgezogen werden müssen, so dass es sich in den Fällen ja eigentlich gar nicht lohnt, dies anzusetzen und sich die Rechnung besser direkt sparen kann. Stimmt das so? Ich bin etwas verwundert, weil uns in einem Steuerseminar gesagt wurde, dass das kaum einer macht aber viele da so viel Geld liegen lassen, aber für die meisten dürfte das ja allein deswegen ja schon kaum Sinn machen.

Hoffentlich kann jemand weiterhelfen.

LG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33626 Beiträge, 17530x hilfreich)

Nein, das stimmt so nicht - steuerpflichtiges Einkommen ist abzuziehen. Bafög gehört nicht dazu, Stipendien nur in bestimmten Fällen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort! Und wie sieht das generell mit dem Verlustvortrag aus? Wenn ich beispielsweise 3000 Euro Kosten für mein Zweitstudium habe, aber einen Minijob (individuell besteuert) habe, bei dem ich 4000,- im Jahr verdiene - wären dann dennoch diese 3000 Euro der Verlustvortrag, den ich im Folgejahr abziehen kann, oder wäre dies erst der Fall, wenn ich weniger verdiene als ich "Kosten" für Das Studium habe?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33626 Beiträge, 17530x hilfreich)

wären dann dennoch diese 3000 Euro der Verlustvortrag Nein.
oder wäre dies erst der Fall, wenn ich weniger verdiene als ich "Kosten" für Das Studium habe? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank nochmal für die schnelle Antwort :) Und wenn der Minijob pauschal besteuert wäre, würde der in der Steuererklärung dann NICHT auftreten, so dass die Kosten die Einnahmen doch übersteigen würden?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5232 Beiträge, 1241x hilfreich)

Zitat (von osposp):
Und wenn der Minijob pauschal besteuert wäre, würde der in der Steuererklärung dann NICHT auftreten,

Richtig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48860 Beiträge, 17207x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Stipendien nur in bestimmten Fällen.


Kosten, die der Student nicht selbst trägt, weil sie über das Stipendium finanziert werden, können nicht geltend gemacht werden.

Man muss sich daher genau die Bedingungen des Stipendiums anschauen und wofür das Geld gezahlt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe jetzt nochmal mit der Hotline vom Finanzamt telefoniert und die haben ganz klar gesagt, dass aufgrund 3c des ESTG Bafög angerechnet werden muss... Nun stehe ich völlig auf dem Schlauch :(

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 49x hilfreich)

§ 3 C EstG anteilige Abzüge??

Bafög ist doch ein Kredit, der zurückgezahlt werden muss.



-- Editiert von User am 23. Mai 2023 15:02

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#9
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zur Hälfte ja - die andere Hälfte ist geschenkt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
osposp
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Fortbildungskosten
Zeile 46

Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein. [...]

Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (zum Beispiel Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Als Aufwendungen können Sie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.

Das sagt Elster im Übrigen dazu... :/

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