Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

24. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
l.wargrave
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Hallo allerseits

etwas seltsame Frage, die sich aktuell stellt: wird bei einer lohnauszahlenden Stelle in Deutschland (also deutscher Arbeitslohn für nichtselbstständige Arbeit) jeder Lohnempfänger zum Auszahlungszeitpunkt entweder als beschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt? Hat der Lohnzahler die Pflicht, diese Einsortierung zu einem der beiden Merkmale vorzunehmen? Oder kann es einen dritten Zustand geben ("unbekannt"), wo der Lohnauszahler den Lohnempfänger weder als unbeschränkt steuerpflichtig, noch als beschränkt steuerpflichtig behandelt, und die Lohnsteuer einfach nach Klasse VI abführt?







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8 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
wird bei einer lohnauszahlenden Stelle in Deutschland (also deutscher Arbeitslohn für nichtselbstständige Arbeit) jeder Lohnempfänger zum Auszahlungszeitpunkt entweder als beschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt?


Nein, der Lohnsteuerabzug durch den AG richtet sich alleine nach der Steuerklasse.

Wenn keine Steuerkarte oder keine Bescheinigung über die Steuerklasse vorgelegt wird, dann muss der AG nach Steuerklasse 6 abrechnen. Mit der Frage ob jemand beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat das aber nichts zu tun.

Für beschränkt Steuerpflichtige gilt lediglich, dass sie grundsätzlich in die Steuerklasse 1 (wie Ledige) eingestuft werden. Die notwendige Bescheinigung darüber erhält man beim Finanzamt.


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#2
 Von 
l.wargrave
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

OK ... bei der beschränkten Steuerpflicht ist die Steuer grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten, und eine Veranlagung ist nicht mehr möglich. Das ist natürlich ungünstig, wenn nach Klasse VI versteuert wurde (wohl 42%).

Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn es sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wurde (§50 Abs. 2 Satz 2 Nr 2 EStG ).

Wenn dem Arbeitgeber im Moment der Lohnauszahlung noch die deutsche Anschrift (nicht die neue, ausländische) des Lohnempfängers vorlag, und die lohnauszahlende Stelle mittels Mail auch bestätigte, dass der Lohnempfänger bei der Auszahlung "als unbeschränkt Steuerpflichtiger" behandelt wurde, reicht dies aus, um den Ausnahmefall eintreten zu lassen, damit eine Veranlagung möglich wird?


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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die lohnauszahlende Stelle hat sich alleine nach der ihr bekannten Steuerklasse zu richten. Ob der Gehaltsempfänger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, geht die lohnauszahlende Stelle nichts an und hat auch keine Auswirkung auf die Gehaltsabrechnung.

Insofern kann ich die Aussage, der Gehaltsempfänger sei als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden, nicht nachvollziehen.

Ich verstehe das Problem aber auch gar nicht. Die Lösung findet sich doch zwei Nummern weiter in der schon zitierten Vorschrift, nämlich in § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) EStG. Warum hast Du diese Vorschrift denn nicht komplett gelesen?

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#4
 Von 
l.wargrave
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe die komplett gelesen, jedoch wird diese Lösung sabotiert, wenn man noch weiter unten den § 50 Abs. 2 Satz 7 liest - und sich der Wohnsitzstaat nicht in der EU/EWR befindet :-(

Welche Merkmale entscheiden denn darüber, ob ein Lohnempfänger als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde? Aus irgend etwas muss doch gefolgert werden können, ob man als beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Einen dritten Zustand gibt es diesbezüglich doch nicht(?)

Zudem heisst es von einer Stelle, §50 Abs. 2 Satz 2 Nr 2 EStG verweist auf §39, und sei nur dafür da, zuwenig erhobene Lohnsteuer nachträglich vom Lohnempfänger einzufordern (Fiskus sichert sich ab). Eine Veranlagung zu Gunsten des Lohnempfängers sei damit nicht machbar. Kann das sein?



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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
Habe die komplett gelesen, jedoch wird diese Lösung sabotiert, wenn man noch weiter unten den § 50 Abs. 2 Satz 7 liest - und sich der Wohnsitzstaat nicht in der EU/EWR befindet


Ich war davon ausgegangen, dass der Lohnempfänger in das benachbarte Ausland umgezogen ist, da es nur ganz seltene Konstellationen gibt, nach denen an einen außerhalb der EU/EWR lebenden Steuerzahler Lohn zu zahlen ist, der nach deutschem Recht zu versteuern ist. Mich würde die Konstellation interessieren, für die das hier der Fall ist.

quote:
Eine Veranlagung zu Gunsten des Lohnempfängers sei damit nicht machbar. Kann das sein?


Ja, ich verstehe auch nicht so ganz, warum der Lohnempfänger die Versteuerung nach Stkl. 6 einfach so hingenommen hat. Da liegt ein erhebliches Verschulden des Lohnempfängers vor.


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#6
 Von 
l.wargrave
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Es handelt sich um Lohnnachzahlungen des deutschen Arbeitgebers, welche z.T. unerwartet kamen. Die Auszahlungen erfolgten nach dem Umzug des Lohnempfängers in das Ausland. Dem alten AG lag noch die alte (deutsche) Anschrift vor, ebenso bestand noch das Konto.
Das Arbeitsverhältnis beim deutschen Arbeitgeber bestand ab Zeitpunkt des Umzuges nicht, die Lohnnachzahlungen beziehen sich jedoch -im Nachhinein- auf die dort geleistete Dienstzeit.

Als in der Abrechnung die Versteuerung nach Klasse VI ersichtlich wurde, wollte Lohnempfänger bei der lohnauszahlenden Stelle die Korrektur. Diese teilte aber mit, dass eine rückwirkende Korrektur nicht möglich sei, und dass zuviel entrichtete Steuern mit der Steuererklärung im nächsten Jahr wiedergeholt werden könnten.
Genau dies scheint wegen der Abgeltungswirkung wohl nicht zu gehen.


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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Hat das Finanzamt denn die Bearbeitung der Steuererklärung abgelehnt? Wenn nicht, würde ich einfach versuchen, durch Abgabe einer Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige die Erstattung zu erreichen.

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#8
 Von 
l.wargrave
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, leider hat es die Bearbeitung der eingereichten Erklärung abgelehnt. Da die Steuern abgeltende Wirkung hätten, wäre eine Veranlagung nicht möglich. Es erfolgte auch explizit noch der Hinweis, dass § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) oder 5 nicht möglich wären, da Wohnsitzstaat nicht EU/EWR.



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