Hallo zusammen,
ich bin gerade dabei meiner Freundin bei ihrer Einkommenssteuererklärung zu helfen.
Da sich mir in der Hinsicht jedoch einige Fragen auftun, wende ich mich hiermit an euch:
Sie arbeitet 30h pro Woche in einem Bürojob, in dem sie vertraglich als Angestellte (und nicht als Studentin) geführt wird, und verdient dort jährlich ca. 15.000€.
Zudem studiert sie momentan Geographie in Form an einer Universität in der Nähe und hat 2-3 Vorlesungen pro Woche.
Meine Fragen:
Kann sie das Studium zusätzlich zu ihren Lohnkosten absetzen? Und wenn ja - in welcher Form? Als Ausbildungskosten? Oder kann sie nur ihren Teilzeit-Job von den Steuern absetzen?
Viele Grüße
Tobi
Studium und Teilzeit-Job
2. Januar 2019
Thema abonnieren
Frage vom 2. Januar 2019 | 20:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Studium und Teilzeit-Job
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#1
Antwort vom 2. Januar 2019 | 21:13
Von
Status: Master (4899 Beiträge, 1177x hilfreich)
Zitat:Sie arbeitet 30h pro Woche in einem Bürojob, in dem sie vertraglich als Angestellte (und nicht als Studentin) geführt wird,
Also wurde vor dem Studium bereits eine Ausbildung absolviert? Nur dann ist nach aktuellem Recht ein Ansatz z.B. als (vorweggenommene) Werbungskosten möglich? Oder handelt es sich um einen Job neben dem Studium? Kosten für das Erststudium sind nach aktueller Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Zitat:Oder kann sie nur ihren Teilzeit-Job von den Steuern absetzen?
Was ist damit gemeint? Damit zusammenhängende Werbungskosten?
#2
Antwort vom 2. Januar 2019 | 21:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für deine schnelle Antwort, Cybert.
Nein, hierbei handelt es sich um ihr Erststudium. Den Job übt sie neben dem Studium aus.
Zu deiner zweiten Frage: Ja, sorry, da habe ich mich etwas schwierig ausgedrückt: Gemeint sind die damit verbundenen Werbungskosten.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Du hast mir alle meine Fragen damit beantwortet und sehr weitergeholfen.
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#3
Antwort vom 2. Januar 2019 | 21:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Kosten für das Erststudium sind nach aktueller Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Die Aussage ist falsch. Kosten für ein Erststudium können bis zu 6.000€/Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auszufüllen ist dafür die Zeile 44 des Mantelbogens (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung).
-- Editiert von hh am 02.01.2019 21:28
#4
Antwort vom 2. Januar 2019 | 21:30
Von
Status: Master (4899 Beiträge, 1177x hilfreich)
Ja, ich korrigiere: Sie sind nach aktueller Rechtslage nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
#5
Antwort vom 3. Januar 2019 | 14:35
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17282x hilfreich)
und verdient dort jährlich ca. 15.000€. Dann zahlt sie natürlich auch nur wenig Steuern, so dass sie auch wenig zurückerhält.
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