Btmg, Vorladung

20. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
xy1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Btmg, Vorladung

Hallo,
ich habe heute einen Vorladung von der Polizei bekommen.

"Sehr geehrter Herr X,
in der Ermittlungssache
Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis und Zubereitungen am xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr in...
ist ihre Vernehmung erforderlich.

Sie werden daher gebeten [...] bei der oben rechts angeführten Dienststelle [...] vorzusprechen.

Der Hintergrund ist, dass ich mit einem Freund erwischt wurde. Das Cannabis lag zwischen uns beiden und die Polizisten versuchten es einem von uns zuzuordnen, doch wir gingen nicht darauf ein. Den Konsum gaben wir jedoch zu. Auf weitere Fragen erzählte mein Kumpel etwas von einem Typen namens Y (nur Vorname genannt) von dem wir es hätten. Ein Drogentest wurde nicht gemacht.

Meine Frage ist was uns genau vorgeworfen wird/ werden kann.

Es handelt sich übrigends nur um geschätzte 0,5g doch ich hätte gerne Gewissheit darüber ob und was mir vorgeworfen werden kann.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
danke

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20 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Was Ihnen vorgeworfen werden kann: Da tippe ich mal auf gemeinschaftlichen Erwerb und gemeinschaftlichen Besitz. Die Vorladung können Sie übrigens ignorieren, und das sollten Sie auch - Sie können sich da nur verquatschen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Vorladung können Sie übrigens ignorieren <hr size=1 noshade>

Es ist schon richtig, dass der TE nicht dazu verpflichtet ist, der Vorladung zu folgen. Sich in die Höhle des Löwen zu begeben, ist ebenfalls nicht empfehlenswert.

Die Vorladung einfach zu ignorieren ist aber auch keine gute Idee, weil das dazu führen kann, dass man dann einfach einen Strafbefehl geschickt bekommt.

Ich würde, wenn der TE schon keinen Verteidiger beauftragen möchte (was aber sicherlich empfehlenswert wäre), den Termin der Höflichkeit halber schriftlich absagen und mitteilen, dass man sich zur Sache nicht äußern möchte. Vielleicht noch den Hinweis anbringen, dass man mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO einverstanden wäre.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde, wenn der TE schon keinen Verteidiger beauftragen möchte (was aber sicherlich empfehlenswert wäre), den Termin der Höflichkeit halber schriftlich absagen und mitteilen, dass man sich zur Sache nicht äußern möchte. Vielleicht noch den Hinweis anbringen, dass man mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO einverstanden wäre. <hr size=1 noshade>


Ohne Not um eine Einstellung gegen Auflagen betteln? Was soll das denn? "Ich sag nix - will aber unbedingt 500 EUR zahlen." Dann lieber ganz den Mund halten.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Was heißt hier ohne Not?

Kennt er die Ermittlungsakte? Kann er beurteilen, ob ihm die Tat nachgewiesen werden kann? Soll er vielleicht warten, bis eine Anklage kommt?

Also mir persönlich wäre das zu riskant. Dann lieber mal 500 € zahlen, und dafür ist das Strafverfahren dann auch wirklich erledigt.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da muss ich dem RA Meinecke zustimmen. Ich würde auch keine Einstellung gem. § 153a anbieten, wenn ich nicht mal weiß um was es geht. Der TE kann ja zu der Vernehmung gehen und sich erstmal anhören, was eigentlich vorgeworfen wird. Er muss sich ja nicht zur Sache äußern. Um viel scheint es ja nicht zu gehen. Allerdings würde ich einen Anwalt nehmen, der sich vorher die Akten ansieht.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Außerdem geht es um 0,5g. Das wird nun überall nach § 31a BtmG eingestellt (oder ggf. § 45 JGG ), wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Jedenfalls hängt die Entscheidung ob Strafbefehl oder nicht, nicht davon ab, ob er dem Termin absagt oder einfach so nicht hingeht. Auch bei letzterem geht man logischerweise davon aus, dass er sich nicht äußern will.

Zumal die Polizei wohl auch ganz tricky mal wieder offen gelassen hat, ob er Zeuge oder Beschuldigter sein soll.

Nee, hier ist die richtige Entscheidung nichts zu sagen und auch nicht zur Vernehmung zu gehen. Man kann netterweise absagen, per mail oder so.

Man kann auch hingehen und sich den Tatvorwurf anhören (wobei er ja eig. weiß worum es geht) und dann nichts sagen. Aber man kennt es ja: Sitzt man erst mal dort, redet man oft auch (mehr als gut für einen ist)



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 20.12.2012 21:04

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@Streetworker
Die Polizei lässt nicht offen, ob jemand als Beschuldigter oder als Zeuge geladen wird. Das liegt doch schon daran, dass es unterschiedliche Formulare sind.
Übrigens hängt bei einem Beschuldigten die Entscheidung, ob eingestellt wird oder SB beantragt wird, sehr wohl davon ab, ob er sich äußert oder nicht. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass ein Besch., der nichts sagt, einen SB oder eine Anklage bekommt, während einer der aussagt, beim § 153 landet. Soll ja vorkommen...
Wobei du recht hast: wer erstmal da ist, redet womöglich auch. Aber das muss ja letztlich jeder selbst wissen.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings würde ich einen Anwalt nehmen, der sich vorher die Akten ansieht. <hr size=1 noshade>

Na klar. Das ist natürlich die absolut beste Variante. Dann kann man in aller Ruhe die Beweislage und den Tatvorwurf prüfen (lassen) und sich dann entscheiden, was man macht.

Die Frage für mich ist eben nur: Was soll ein Beschuldigter machen, der sich keinen Verteidiger leisten kann oder will?

Soll er

1. zur Polizei gehen und aussagen? Das kann die Lage drastisch verschlimmern und jegliche Verteidigungschancen verbauen.

2. zur Polizei gehen und sich "erstmal anhören, um was es geht"? Das hält kein Mensch aus. Der natürliche Rechtfertigungsdrang führt im Ergebnis garantiert zu Ziff. 1

3. Die Vorladung ignorieren? Das führt, wenn die Akte auch nur einigermaßen belastbar ist, sicherlich nicht zu § 153 ff. StPO , sondern eher zu einer Anklage/Strafbefehl.

4. Darauf hinweisen, dass man zwar seine verfassungsmäßigen Rechte als Beschuldigter wahrnimmt, also schweigt, aber eben auch dazu bereit wäre, das Strafverfahren gegen Auflage zu erledigen.

Damit erhält man sich alle Verteidigungschancen, erhöht wahrscheinlich die Chance auf eine Einstellung, und das lediglich um den Preis, "ohne Not" eine Auflage anzubieten.

Ohne Verteidiger ist es halt immer ein Blindflug, und unter diesen Voraussetzungen hat man mit Variante Nr. 4 meiner Meinung nach immer noch die besten Chancen, einigermaßen weich zu landen...

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Die Polizei lässt nicht offen, ob jemand als Beschuldigter oder als Zeuge geladen wird. Das liegt doch schon daran, dass es unterschiedliche Formulare sind.


Ich will gerne morgen, wenn ich am letzen Arbeitstag noch dazu komme, mal einige Akten wälzen. Ich bin sicher, dass ich da Formulare finde, in denen zwischen:
"ist Ihre Vernehmung" und "erforderlich" entweder "als Zeuge" oder "als Beschuldigter" in einer anderen Schriftart eingefügt ist, oder manchmal (selten) auch gar nichts steht. Es werden ja auch nicht in allen BL die selben Formulare benutzt. Vielleicht sind die, die ich meine aber auch überaltert, mag sein. Der TE hat die Ladung ja zieml. wörtlich zitiert. Es wunderte mich eben warum er ausgerechnet die Eigenschaft weggelassen haben sollte, in der er vernommen werden soll. Aber er kann sich ja noch mal äüßern, ob und wenn ja, was da genau steht.

quote:
Übrigens hängt bei einem Beschuldigten die Entscheidung, ob eingestellt wird oder SB beantragt wird, sehr wohl davon ab, ob er sich äußert oder nicht.


Das habe ich ja auch nicht bestritten. Ich sagte, dass es keinen Unterschied macht, ob er nichts sagt , indem er einfach nicht zur Vernehmung geht, oder ob er nichts sagt , indem er mitteilt, dass er nichts sagen will. In beiden Fällen sagt er: nichts! ;)

Lari-Fari war oben der Ansicht, dass es einen Unterschied macht, ob man "einfach nichts sagt/nicht zur Vernehmung geht" oder ob man mitteilt, "dass man nichts sagen will".

Wenn man was sagt , beeinflußt das die Entscheidung natürlich. Das ist ja selbstverständlich.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich kann mir die Sucherei morgen sparen:

Hier ist so ein Formular, wie ich meine aus einer Nachbar PI von uns:

http://www.teredo.info/teredo/euv/Kapitel_4.3.11.-Dateien/image002.gif

Und die enden halt in der 1. Zeile nach der Anrede -manchmal/selten- schon hinter dem Wort "Vernehmung" und wo der Tatvorwurf steht, steht dann sowas wie "in der Sache Körprverletzung Bahnhofsplatz am ... um..." so dass eben nicht ersichtlich ist, ob man als Zeuge oder Beschuldigter geladen ist. Umsonst rege ich mich darüber nicht auf ;) ;)

Dass für Zeugen und Beschuldigte dort dasselbe Form. verwendet wird, siehst Du ja schon daran, dass es sich hier um eine Beschuldigtenladung handelt, aber unten "Hinweise für Zeugen" eingefügt sind.


Ach so, damit es nicht zu Missverständnissen kommt: Das Formular habe ich eben über Google gefunden. Der Betreffende hat es offenbar selbst eingestellt. Es handelt sich [color=red]-natürlich- nicht[/color] um einen Klienten von mir. Nicht das noch jemand auf dumme Ideen kommt ;)


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-- Editiert !!Streetworker!! am 21.12.2012 00:42

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Naja, aber es ist doch eindeutig in deinem Beispiel, dass derjenige als Beschuldigter geladen wird. Offen gelassen wird jedenfalls nichts.
Wenn es wirklich mal nicht klar sein sollte, als was jemand geladen wird, kann er ja auch zum Telefon greifen und fragen.
Wobei ich finde, dass es sich klar aus der Ladung ergeben muss, als was jemand geladen wird.
Dann bleiben noch die Fälle, in denen ein Zeuge geladen wird und in der Vernehmung in eine Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird, weil er sich um Kopf und Kragen geredet hat. ;)

In beiden Fällen sagt er: nichts!

Stimmt ;)

Und weil Lari-Fari meinte, keiner würde es aushalten, sich erstmal anzuhören, um was es geht: Doch, das wird ausgehalten. Sonst wären die Vernehmungen kaum zu erklären, in denen steht, dass der Tatvorwurf gemacht wurde und der Beschuldigte dann erklärt, sich nicht äußern zu wollen.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Eigentlich begeht man Straftaten, um hierfür bestraft zu werden. Weshalb also die Aussage verweigern? :grins:

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Naja, aber es ist doch eindeutig in deinem Beispiel, dass derjenige als Beschuldigter geladen wird. Offen gelassen wird jedenfalls nichts.


Ja klar, ich meinte ja nur die Art des Formulars, weil unsere PI hier dasselbe verwendet. In solch einem Beispiel dass ich meine, steht dann statt :
quote:

Sehr geehrter Herr W....

Zu Ihrer Vernehmung als Beschuldigter

Beleidigung/Bedrohung...

erscheinen Sie bitte am... um ...


folgendes:

quote:
Sehr geehrter Herr W....

Zu Ihrer Vernehmung

in der Sache Erwerb von BTM am ...um ... in der Z-Straße

erscheinen Sie bitte am ... um....


...und hier bei uns macht man das halt ab und zu mal so, wenn der Betreffende theo. sowohl Zeuge als auch Beschuldigter sein kann.

quote:

Wobei ich finde, dass es sich klar aus der Ladung ergeben muss, als was jemand geladen wird.


Ja, natürlich, eben drum. Ich habe in den ganzen Jahren im Job auch schon ein paar mal für Klienten, die eine solche Ladung bekamen, bei der Polizei angerufen und nachgefragt, was er denn nun wäre und dass das nicht aus der Ladung hervorgeht. Der jeweilige Beamte war dann auch immer zieml. verdattert und redete sich mit Versehen heraus. Ein befreundeter KOK von unserem 2. PK (u.a. Rauschgift) sagte mir mal, dass da aber in manchen Fällen durchaus Absicht hintersteckt. Ich schreib Dir noch ne PN dazu.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Eigentlich begeht man Straftaten, um hierfür bestraft zu werden. Weshalb also die Aussage verweigern?


Meri, als langjährig Aktiver hier im Forum fällt mir bei Dir auf, dass alle paar Monate Deine Beiträge in einen "Schwachsinn-Modus" verfallen, wobei diese Phase glücklicherweise auch nach einiger Zeit wieder endet. Solltest du grade wieder in diese Phase eingetreten sein, dann würde ich ggf. eine gewisse Zurückhaltung empfehlen, bis die Phase wieder vorbei ist.

In diesem Rechtsstaat ist niemand verpflichtet, auch nur einen einzigen Finger zu rühren, um an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken. Es ist ein fundamentales Recht eines Beschuldigten, zu schweigen, sogar zu lügen, und/oder es den Behörden so schwer wie möglich zu machen, wenn man das als Verteidigungsmaßnahme für notwendig hält.





-----------------
"justice"

-- Editiert justice005 am 21.12.2012 11:26

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
In beiden Fällen sagt er: nichts!

Also ich würde sagen: Im einen Fall sagt er etwas, nämlich: "Ich sage nichts". Und im anderen Fall sagt er eben einfach nichts. Ist doch ein Unterschied, oder ;)

Wobei ich die erste Variante wirklich besser finde, weil der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringt, dass ihm das Strafverfahren nicht einfach sch...egal ist, sondern er eben nur seine Rechte wahren möchte. Anstatt sich einfach nur totzustellen. Vielleicht täusche ich mich da aber auch.

quote:
Doch, das wird ausgehalten. Sonst wären die Vernehmungen kaum zu erklären, in denen steht, dass der Tatvorwurf gemacht wurde und der Beschuldigte dann erklärt, sich nicht äußern zu wollen.

Schon, das sind dann aber meistens Profis, die schon das eine oder andere Strafverfahren hinter sich haben.

Sehr oft liest man jedenfalls Sätze wie diese:
"Ich möchte mich zur Sache nicht äußern. Aber es muss hier einmal Folgendes klargestellt werden: [...]". Und dann folgt ein seitenlanges Vernehmungsprotokoll.

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-- Editiert Lari-Fari am 21.12.2012 13:07

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
xy1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke erst einmal für die Hilfe.

Ich bin übrigends Beschuldigter. Das muss ich beim abtippen wohl übersehen haben. sry

Also ein Anwalt kommt für mich nicht in Frage, da ich als Schüler (ich bin 18) nich die Mittel dazu habe.

Die Vorladung werde ich absagen. Ich glaube ich werde die Dinge nicht zu meinen Gunsten wenden können. (Ich verschweige regelmäßigen Konsum und mehrere Kontakte)

Kann mir und meinem Kumpel "gemeinschaftlicher Besitz" vorgeworfen werden? Wird die Menge auf beide verteilt oder wird jeder für den Besitz der 0,5g beschuldigt?

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Kann mir und meinem Kumpel "gemeinschaftlicher Besitz" vorgeworfen werden?


Ja, rein rechtlich kann man gemeinschaftlichen Erwerb daraus machen, jenachdem was Dein Kumpel aussagt/ausgesagt hat ("haben wir von Y gekauft")

quote:
Wird die Menge auf beide verteilt oder wird jeder für den Besitz der 0,5g beschuldigt?


Jeder für die 0,5g, wenn dann. Aber in dem Mengenbereich ist das herzlich egal, ob 0,25 oder 0,5. Ich tippe hier auf eine Einstellung nach § 31a BtmG. In welchem Bundesland spielt das Ganze denn?

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-- Editiert !!Streetworker!! am 21.12.2012 14:57

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
xy1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

In NRW

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Edit: Muss ich eigentlich einen Drogentest befürchten?

-- Editiert xy1234 am 21.12.2012 15:26

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

In NRW wird es zu 99,9% eingestellt. NRW hat die Richtlinien zum § 31a ja vor einiger Zeit wieder deutlich entschärft.

Drogentest bei der Polizei brauchst Du nicht befürchten. Seitens der Verkehrsbehörde (falls Du einen FS hast) auch kaum, da es keinen Bezug zum Straßenverkehr gibt und keine Hinweise auf regelmäßigen Konsum.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
xy1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Puh da fällt mir aber ein Stein vom Herzen :) Danke für die Antwort

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1x Hilfreiche Antwort

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