Wohnberechtigungsbescheinigung - Fallen bei einer Klage Gerichtskosten an?

26. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.09.2026 03:21:40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnberechtigungsbescheinigung - Fallen bei einer Klage Gerichtskosten an?

Hallo,

mein alter WBS ist abgelaufen und ich habe rechtzeitig bei der Behörde einen neuen beantragt. Trotz der fristgerechten Beantragung und der Eilbedürftigkeit (meine Wohnung ist zu teuer und ich muss eine günstigere finden, hierfür brauche ich praktisch immer einen WBS, um überhaupt Zugang zu günstigeren Wohnungen zu erhalten), hat die Behörde wochenlang nichts getan.

Nach mehreren Wochen wurde dann behauptet, dass sich die Anhänge angeblich nicht öffnen lassen (JPG und PDF) und ich soll alles nochmal als PDF zuschicken. Ist offenbar gelogen, aber habe ich umgehend erledigt. Jetzt wieder schweigen.

Nun möchte ich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen mit dem Ziel, dass die Behörde verpflichtet wird, umgehend über meinen Antrag zu entscheiden und diesen zu verbescheiden.

Frage: Würden hier für mich Gerichtskosten anfallen oder gelten auch WBS, ähnlich wie Wohngeld, als Angelegenheiten der "Fürsorge" im Sinne des § 188 VwGO und sind damit gerichtskostenfrei?

Besten Dank!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41206 Beiträge, 6645x hilfreich)

Nach § 75 VwGO ist ein Antrag innerhalb 3 Monaten zu verbescheiden.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html

... rechtzeitig und fristgerecht beantragt...zu teuer... wochenlang...nach mehreren Wochen... nun wieder nix. Das ist alles unbestimmt. Genaue Daten sind für eine Klage wichtig.

Ich meine:
- Wenn die Behörde wegen der Anhänge nicht gelogen hat und nicht innerhalb 3 Monaten verbescheidet, wie es die VwGO vorsieht, sollte deine Eilklage gerichtskostenfrei sein.
- §188 VwGO bezieht Anträge bzw. deren Bescheide nicht in die Fürsorgepflicht ein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12329.09.2026 03:21:40
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.

Also lieber die 3-Monats-Frist erstmal abwarten und dann Klage und ggf. Eilantrag einreichen?

Anders wäre es sicherlich, wenn ich ein jetzt aktuell ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen hätte wo ich einen WBS bräuchte. Dann würde ich natürlich sofort einen Eilantrag einreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41206 Beiträge, 6645x hilfreich)

Zitat (von Dachmeier):
Also lieber die 3-Monats-Frist erstmal abwarten
Das ist meine Empfehlung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130960 Beiträge, 41619x hilfreich)

Zitat (von Dachmeier):
Ist offenbar gelogen,

Und beweisen kann man das wie konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.444 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.667 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.