Begründung/Übertragung der elterlichen Sorge aufgrund Elternvereinbarung

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Das Sorgerecht für Kinder unverheirateter Eltern kann durch eine gemeinsame Sorgeerklärung vor den Jugendämtern begründet werden.

Daneben kann für den Fall, dass eine Einigung der Eltern über die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich ist, das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam übertragen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Dies wurde durch Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 21.07.2010 abweichend von der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung ( § 1626a BGB ) bestimmt.

In einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 12.08.2011 - 10 UF 270/10) wurde nun die Frage behandelt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung einer auf Elternvereinbarung beruhenden Sorgeerklärung möglich ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das Familiengericht aufgrund einer von den Eltern in dem Haupttermin getroffenen Vereinbarung die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf beide Eltern gemeinsam übertragen.

Sascha Steidel
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Im Nachhinein bereute der Kindesvater diese Vereinbarung. Zwar zweifelte er nicht an, dass das gemeinsame Kind auch weiterhin bei der Mutter seinen Lebensmittelpunkt haben sollte, jedoch begehrte er die volle Beteiligung am Sorgerecht und legte daher Beschwerde ein mit dem Ziel, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Elternteile zu übertragen.

Das OLG Celle lehnte dies ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht aufgrund der elterlichen Vereinbarung die Entscheidung zur elterlichen Sorge getroffen. Die elterliche Vereinbarung sei einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, also einer Sorgeerklärung ohne Gerichtsverfahren, vergleichbar. Eine Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Entscheidung komme daher nur in Betracht, sofern dies aus „triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist".

Diese Abänderungsmöglichkeit folgt aus § 1696 BGB. Das OLG führt sodann jedoch aus, dass es an den Voraussetzungen einer solchen Abänderung fehlt, da der Vater schließlich nicht in Frage stellt, dass das Kind den Lebensmittelpunkt bei der Mutter behalten soll.

Der bloße nachträglich aufkeimende Wunsch voll am Sorgerecht beteiligt zu werden, reicht nicht aus, um eine Sorgerechtsvereinbarung abzuändern. Zu den Voraussetzungen der Begründung eines gemeinsamen Sorgerechtes für nichteheliche Kinder auf gerichtlichen Antrag bei fehlender Einigungsmöglichkeit der Eltern, verweise ich auf meinen ebenfalls in diesem Forum veröffentlichten Beitrag.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

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