Kindesunterhalt
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Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern
Beim Kindesunterhalt wird unterschieden zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt.
Barunterhalt leistet derjenige, der seinen Unterhaltspflichten durch Geldzahlungen nachkommt.
Er wird von demjenigen Elternteil geschuldet, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat.
Im Gegensatz dazu leistet Naturalunterhalt, wer das Kind betreut, in der Regel sind das die Frauen.
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Meistens trifft man im Alltag die folgenden Konstellationen: Nach der Trennung oder der Scheidung der Eltern verbleibt das minderjährige Kind bei einem Elternteil, welcher die Erziehung übernimmt und sich auch sonst um die Bedürfnisse und das Wohlergehen des Kindes kümmert.
Der andere Elternteil hingegen zahlt den Barunterhalt.
Die Höhe des zu zahlenden Barunterhaltes richtet sich hierbei nach dem bereinigten Nettoeinkommen desjenigen, der die Unterhaltszahlungen zu erbringen hat.
Um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu ermitteln, wird die Düsseldorfer Tabelle hinzugezogen.
Ein Rechenbeispiel:
Der Mann hat ein Bruttoeinkommen von 2.000 EUR.
Er zahlt 120 EUR Lohnsteuer, 10 EUR Kirchensteuer, 100 EUR Rentenversicherungsbeitrag, 40 EUR Arbeitslosenversicherung, 100 EUR Krankenversicherung, 20 EUR Pflegeversicherung und 10 EUR Solidaritätszuschlag.
Er hat ein zehnjähriges Kind, demgegenüber er Unterhalt zu zahlen hat. Von seiner Frau, die das Kindergeld i.H.v. 184 EUR bezieht, ist er geschieden.
Im Jahr 2011 (die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr zum 01.01. erneuert und ändert sich somit) hat das 10 jährige Kind gegen seinen Vater einen Unterhaltsanspruch, der sich wie folgt berechnet:
Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters zu ermitteln.
Von seinem Bruttolohn in Höhe von 2.000 EUR sind sämtliche oben genannte Beträge abzuziehen, so dass sich folgendes Nettoeinkommen ergibt:
2.000 EUR - 120 EUR - 10 EUR - 100 EUR - 40 EUR - 100 EUR - 20 EUR - 10 EUR = 1.600 EUR.
Da der Vater berufstätig ist, darf er von seinem Nettoeinkommen 5% berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen.
Dementsprechend verfügt er über ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 1.600 EUR - 80 EUR = 1.520 EUR.
Die Zahlungspflichten des Vaters richten sich daher nach der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle 2011 (1.501-1.900). Er müsste ohne Berücksichtigung des Kindergeldes 383 EUR zahlen.
Nun ist die Düsseldorfer Tabelle jedoch darauf ausgerichtet, dass der Zahlungspflichtige gegenüber zwei Bedürftigen zu Zahlungen verpflichtet ist. In diesem Beispiel muss der Kindesvater jedoch nur Unterhalt gegenüber einem Bedürftigen, nämlich seinem 10 jährigen Kind gegenüber erbringen. Auf Grund dessen wird eine Höherstufung in die nächst höhere Einkommensgruppe (1.901-2.300) vorgenommen. Das heißt, dass der Kindesvater nun ohne Berücksichtigung des Kindergeldes zu Zahlungen i.H.v 401 EUR verpflichtet wäre.
Da im vorliegenden Fall die Mutter das Kindergeld bezieht, dies den Vater aber gleichermaßen entlasten soll, ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Somit trifft den Vater eine Unterhaltspflicht i.H.v 401 EUR-92 EUR= 309 EUR.
Verfügt das minderjährige Kind über eigene Einkünfte, so sind diese bedarfsdeckend anzurechnen. Bei der Ausbildungsvergütung ist zunächst eine Pauschale i.H.v. 90 EUR abzuziehen.
Anzurechnen ist dann die Hälfte des Verdienstes.
Die andere Hälfte kommt dem Betreuenden zu Gute.
Der nicht berufstätige Unterhaltspflichtige hat gegenüber dem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 770 EUR, der Erwerbstätige hat einen Selbstbehalt i.H.v. 950 EUR.
Grundsätzlich muss der Barunterhaltspflichtige alle verfügbaren Mittel ausgeben, bis der Bedarf des Kindes gedeckt, der Selbstbehalt aber nicht berührt ist.
Da minderjährige Kinder besonders schutzwürdig sind, treffen den Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seiner Erwerbsobliegenheit erhöhte Anforderungen.
Um den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern, ist es dem Unterhaltsschuldner beispielsweise zuzumuten, zu seiner 8 km entfernten Arbeitsstätte mit dem Fahrrad zu fahren, sowie die dreistündige Mittagspause am Arbeitsplatz zu verbringen.
Unter Umständen muss der voll Erwerbstätige eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, um den Kindesmindestunterhalt zu sichern.
Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos ist, so muss er beweisen, dass er derzeit keine Arbeitsstelle findet.
Er muss sich zudem verstärkt bewerben.
Monatlich können ca. 20 bis 30 Bewerbungen von ihm erwartet werden.
Stellt das Gericht fest, dass der Pflichtige nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, wird er so behandelt, als hätte er alles unternommen.
Ihm wird sodann ein fiktives Einkommen zugerechnet, wenn das Gericht zu dem Entschluss kommt, dass es dem Pflichtigen bei Vornahme aller Anstrengungen gelungen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu finden und daraus Einküfte zu erzielen.