Kommerzielle Social-Media-Webseiten müssen Impressum vorweisen

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Betreiber kommerzieller Social-Media-Webseiten sind verpflichtet, die Seite mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen

Dies entsprach bisher herrschender Meinung und ist zuletzt vom LG Berlin für Google-Profile sowie vom LG Regensburg für Facebook-Profile bestätigt worden. Fehlt das Impressum, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 28.03.2013; Az. 16 O 154/13 sowie LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12).

Fehlendes Impressum kann Mitbewerber zur Abmahnung berechtigen

In einer fragwürdigen Entscheidung hat das LG Regensburg die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche wegen fehlenden Impressums für zulässig erklärt. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wurde argumentativ verworfen. LG Regensburg zur Impressumspflicht bei kommerziellen Facebook-Profilen. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht ist nach h.M. auch kein Bagatellverstoß, wie es noch das OLG Hamburg entschieden hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 03.04.2007; Az. 3 W 64/07). Nach zutreffender Auffassung des OLG Hamm ist diese Wertung aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG nicht mehr haltbar (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2008; Az. I-4 U 192/07). Die Richtlinie stuft alle Pflichtangaben als wesentlich ein, weshalb ein Bagatellverstoß per se ausscheidet.

Nach der derzeit herrschenden 2-Klick-Regel ist es ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite unmittelbar verlinkt wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass das Impressum auf der Internetseite nicht mehr als 2 Klicks entfernt sein darf. Bei Facebook kann dies z.B. in der "Info"-Box (anders: LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11) oder über einen eigenen Tab-Reiter realisiert werden. Sicherheitshalber sollte in dem Impressum auf der Webseite klargestellt werden, dass die Angaben auch für den Social-Media-Auftritt gelten. Für die Darstellung auf mobilen Geräten gibt es noch keine allgemeingültige Lösung.

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