Landgericht Frankfurt a.M. untersagt ungerechtfertigte Arztbewertungen auf Google Maps – Urteil vom 13.09.2018
Mehr zum Thema: Medienrecht, Arztbewertung, Google, Löschen, Urteil, FrankfurtÄrztinnen und Ärzte müssen sich unberechtigte negative Google (Maps) Bewertungen nicht gefallen lassen.
Die Bedeutung von Google Bewertungen für Ärztinnen und Ärzte nimmt stetig zu und beeinflusst ihren Alltag maßgeblich. Patientinnen und Patienten nutzen diese Bewertungen, um sich ein Bild von der Praxis zu machen. Gleichzeitig sind sie für Ärzte von entscheidender Bedeutung, um sich gegenüber potenziellen Patienten und Mitarbeitern angemessen darzustellen.
Unsere Beratung zeigt regelmäßig, dass ein guter Bewertungsdurchschnitt bei Google für Ärzte von großer Bedeutung ist, insbesondere für jüngere Bewerberinnen und Bewerber. Angesichts des Fachkräftemangels ist es ratsam, auf einen positiven Bewertungsdurchschnitt zu achten und gegen unberechtigte Bewertungen vorzugehen.


seit 2008
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Ein wichtiger Hinweis für betroffene Ärzte
Seien Sie bitte vorsichtig beim Kommentieren von Bewertungen, da dies Konflikte mit der ärztlichen Schweigepflicht verursachen kann. Unberechtigte negative Google Bewertungen sollten Sie nicht kommentieren, sondern löschen lassen.
Falls auch Sie negative Google Bewertungen erhalten haben, können Sie von unserer Reihe "Löschung von negativen Google Bewertungen" profitieren. Wir präsentieren Ihnen verschiedene Fälle, in denen deutsche Gerichte der Entfernung solcher Bewertungen zugestimmt haben, und helfen Ihnen dabei, von diesen Erfahrungen zu profitieren.
Das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 13.09.2018 zum Thema „Negative Arzt-Bewertung auf Google löschen lassen"
In dem Fall vor dem LG Frankfurt a. M. ging es um einen Hautärztin, die mehrere negative Google Bewertungen erhalten hatte. Unter anderem handelte es sich um folgende Bewertungen (alles 1-Sterne-Bewertungen):
"Als Kassenpatient erhält man keinen Termin"
"Am Telefon nicht erreichbar. Muss man vorbei gehen um Termin zu vereinbaren."
Trotz einer vorherigen außergerichtlichen Abmahnung blieben die beanstandeten Bewertungen bei Google bestehen, ohne dass die klagende Hautärztin erfolgreich war. Als Begründung führte die Ärztin an, dass die Bewerter keine ihrer Patienten waren und keinerlei geschäftlicher Kontakt zwischen ihr und den Bewertern bestand.
Weil Google diese Bewertungen trotz Aufforderung nicht gelöscht hat, hat die Hautärztin Google verklagt und Recht bekommen.
Das Landgericht Frankfurt a. M. kam zu dem Schluss, dass eine Google Bewertung mit einem Stern den bewerteten Arzt und seine Dienstleistung herabwürdigt und ein negatives Bild über ihn in der Öffentlichkeit vermittelt.
Die Bewertung war nach Auffassung des LG Frankfurt a. M. zu entfernen, da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte, welche das Persönlichkeitsrecht der behandelnden Hautärztin erheblich beeinträchtigt hatte. Google hat hier direkt gehaftet, da Google nach Auffassung der Frankfurter Richter Prüfpflichten verletzt hatte. Google hätte nämlich prüfen müssen, ob die Bewerter tatsächlich in geschäftlichem Kontakt zu der Bewerteten Ärztin gestanden haben. Dies hat Google jedoch trotz Aufforderung durch die klagende Ärztin unterlassen, sodass die Klägerin vor Gericht Recht bekam.
Sind Sie als Arzt von einer ungerechtfertigten Google Bewertung betroffen und möchten diese entfernen lassen?
Wir sind spezialisiert auf die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen und verfügen über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich.
Unsere Kanzlei hat bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgreich Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen bei der Entfernung von negativen Google Bewertungen vertreten und versteht die spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse dieser Berufsgruppe.
Dank unserer langjährigen Erfahrung erreichen wir eine hohe Erfolgsquote von etwa 90% bei der Löschung von unberechtigten negativen Arzt-Google Bewertungen. Wir bieten Ihnen die Beanstandung solcher Bewertungen zu einem günstigen Festpreis an, ab 48.- € zzgl. 19% MwSt. pro beanstandeter/eingereichter Google-Bewertung.
Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen
Gerne können Sie ein kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla in Anspruch nehmen, um Ihren Fall in Ruhe zu schildern und zu prüfen, ob wir auch in Ihrem speziellen Fall erfolgreich Google Bewertungen löschen können. Sie erreichen uns telefonisch unter 0471/483 99 88 – 0 oder per E-Mail an info@drnewerla.de.
Rechtsschutzversicherung nutzen!
Nutzen Sie gegebenenfalls Ihre Rechtsschutzversicherung, denn diese kann in bestimmten Fällen sogar die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns an, und wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt.
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt von unberechtigten negativen Google Bewertungen betroffen sind und diese entfernen lassen möchten, besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertung löschen: www.bewertungsbeseitiger.de
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-
Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
