Die Schriftform beim Gewerbemietvertrag

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schriftform, Gewerbemietvertrag, befristet, Mietvertrag, Gewerbemietverhältnis
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Was ist bei der Schriftform von Mietverträgen im Gewerbemietverhältnis zu beachten?

Ein zeitlich befristeter Gewerbemietvertrag muss aufgrund § 550 BGB der gesetzlichen Schriftform entsprechen. Falls die Schriftform nicht eingehalten ist, führt dies zur Unwirksamkeit der zeitlichen Befristung. Dies wiederum hat zur Folge, dass dann statt eines befristeten ein unbefristetes Gewerbemietverhältnis vorliegt. Ein solches – unbefristetes – Gewerbemietverhältnis kann entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordentlich mit einer Frist von wenigen Monaten gekündigt werden.

Folgende Gründe können regelmäßig eine Verletzung der Schriftform zur Folge haben:

• Keine vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien
• Keine Angabe des Vertretungsverhältnisses
• Fehlende Unterschrift/Unterschriften des Vermieters oder des Mieters
Relevant ist ebenfalls:
• Liegt ein wirksamer vertraglicher Ausschluss der vorzeitigen Kündigung vor?
• Welches sind die Risiken einer vorzeitigen Kündigung?

Eine Vielzahl von zeitlich befristeten Gewerbemietverträgen verstoßen gegen die Schriftformerfordernis und sind deshalb unwirksam. Lassen Sie sich beraten, ob die Schriftform Ihres Gewerbemietvertrags verletzt ist und ob deshalb eine vorzeitige Beendigung Ihres Gewerbemietverhältnisses in Frage kommt.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Mängel und Mietminderung
Mietrecht, Pachtrecht Die Mietkaution
Mietrecht, Pachtrecht Kündigung eines Mietverhältnisses