Was der Mieter einer Souterrainwohnung wissen sollte

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baurechtliche Anforderungen

Sind Sie bereits Mieter einer Souterrainwohnung oder beabsichtigen Sie, eine solche anzumieten?

In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Hauseigentümer wissentlich oder unwissentlich (weil so erworben) Wohnungen im Souterrain vermieten, die in ehemaligen Kellerräumen, Waschküchen oder Abstellräumen errichtet wurden und baurechtlich eine Nutzung als Wohnung weder eingeholt noch genehmigt ist bzw. die Räume für Wohnnutzungen nicht genehmigungsfähig sind.

Aus diesem Grunde sollten Sie sich zumindest bei einer Anmietung die Baugenehmigung vorlegen lassen. In den sog. "grün"-gestempelten Baugenehmigungsplänen müssen die Räume darin als zu Wohnzwecken ausgewiesen sein. Ansonsten ist der Ärger für Vermieter und Mieter vorprogrammiert, wenn die Bauaufsicht Kenntnis von einer unzulässigen Nutzung erhält. In diesem Fall wird die Bauaufsicht die Nutzung untersagen, mit der Folge, dass sich der Mieter eine neue Wohnung suchen muss. Zumindest kann der Mieter dann gegenüber dem Vermieter Schadensersatzforderungen geltend machen.

Die baurechtlichen Anforderungen an "Aufenthaltsräume" und "Wohnungen" sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Aufenthaltsräume müssen danach eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, in Keller- und Dachgeschossen von midnestens 2,20 m haben. In Dachgeschossen muss die Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhanden sein. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von insgesamt mindestens einem Achtel der Grundfläche des Raumes haben.

Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben. Küchen und Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. In jeder Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame (mechanische) Lüftung gewährleistet ist.

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