Arbeitsvergütung
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Vergütung, Lohn, ArbeitsrechtEntgeltfortzahlung an Feiertagen
Lohnzahlung kann der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch dann verlangen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages nicht gearbeitet wurde.
Gesetzliche Feiertage unterscheiden sich zum Teil je nach Bundesland.- Einheitlich sind im ganzen Bundesgebiet die folgenden Feiertage festgelegt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag.
Wer ist wann Begünstigter?
Die Berechtigung ergibt sich unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses für alle Arbeitnehmer. Wer allerdings am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt seiner Arbeitsstelle fernbleibt, verliert den Anspruch .
Keine Zahlungen des Arbeitgebers sind immer dann zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen nicht gearbeitet hätte. Kein Anspruch besteht folglich, wenn die Arbeit ausgefallen wäre, z.B. wegen schlechten Wetters, oder das Arbeitsverhältnis auf Grund von Erziehungsurlaubs ruht.
Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer durch den Feiertag weder geschädigt noch bevorteilt werden.
Wieviel wird gezahlt?
In das fortzuzahlende Entgelt sind alle Bestandteile miteinzurechnen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er an dem Feiertag seine normale Arbeitsleistung erbracht hätte. Akkordarbeit oder Provision wird anteilig nach einem ermittelten Durchschnittswert eingebracht. Ein Feiertag wird also entlohnt wie ein normaler Arbeitstag.
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