Die Gefährdung des Straßenverkehrs

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§ 315c StGB [Gefährdung des Straßenverkehrs]

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der § 325c StGB hat es einigermaßen in sich, denn er ist recht lang und es kann zu einigen lustigen Fahrlässigkeitsprüfungen kommen.
Der 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es muss zu einer konkreten Gefahr bzw. zu dem Eintritt eines Gefahrerfolgs gekommen sein. Nur besoffen Fahren ohne Auffälligkeiten öffnet Raum für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), nicht aber für den § 315c.

Schutzgut von Straßenverkehrsdelikten ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die §§ 315 bis 316 schützen demnach die Allgemeinheit. Somit sind laut BGH nur solche Personen oder Sachen als Gefährdungsopfer anzusehen, die gewissermaßen die Allgemeinheit repräsentieren: Die Gefährdung des Fahrers selbst, die Gefährdung des Teilnehmers (z.B. ein Beifahrer) oder die Gefährdung des Fahrzeugs, auch wenn es ein fremdes Fahrzeug ist, reichen nicht aus, um den Tatbestand von § 315c zu erfüllen.
Dies ist sehr umstritten, aber zumindest noch herrschende Meinung.

Ein Fahrzeug führt, wer es eigen- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt. Nur das Motoranlassen (z.B. zwecks Wärmung) genügt also noch nicht. Andererseits muss der Motor nicht zwingendermaßen laufen: bloßes den Berg herabrollen reicht aus, um nach 315c bestraft werden zu können.
Auch Privatstraßen fallen raus. Öffentliche Verkehrsräume sind allgemein zugängliche Flächen, also auch Parkplätze von Kaufhäusern oder Tankstellen.

Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift.

Für die Anforderungen an die Blutalkoholkonzentration lesen Sie bitte im Verkehrsrechtratgeber nach.

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Seite  1:  Verkehrsdelikte - Worum es geht
Seite  2:  Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
Seite  3:  Die Gefährdung des Straßenverkehrs
Seite  4:  Die Trunkenheit im Verkehr
Seite  5:  Die Fahrerflucht
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