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Bestimmtheitsgrundsatz

Art. 103 II Grundgesetz - Der Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem bestimmten Verhalten für ihn ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss also voraussehbar sein, anderenfalls wäre der Bürger der staatlichen Willkür ausgeliefert. Auch kann ein Verhalten nur bestraft werden, wenn sämtliche Voraussetzungen und der Umfang des Strafrahmens gesetzlich fixiert wurden

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