123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Garantenstellung
Auch durch Nichtstun kann man sich strafbar machen: Ein Täter ist wegen des Unterlassens einer Handlung strafbar, wenn er "rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt." Besteht nach Gesetz, Vertrag oder anderem Grund die rechtliche Pflicht zu handeln (z.B. zur Rettung aus Gefahr), so hat der Verpflichtete eine Garantenstellung. Unterlässt der Garant aber die Handlung, kann er bestraft werden (z.B. wegen Tötung durch Unterlassen). Besteht keine Garantenstellung, kann man höchstens wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen werden. Garantenstellung kann sich ergeben aus Gesetz (z.B. Eltern für ihre Kinder), aus Vertrag (Kindermädchen), aus vorangegangenem gefährdenden Tun (z.B. Zündeln im Wald), etc
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