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123recht.de rechtliches Wörterbuch


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Notstand

RECHTFERTIGENDER Notstand (§ 34 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn eine Abwägung ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.<br><br>ENTSCHULDIGENDER Notstand (§ 35 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. (...)

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