Hallo,
im ArbZG steht
"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Mir geht es um den Passus "wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden".
Wie ich es verstehe, würde ich 12 Wochen lang jeden Tag zwei Überstunden machen. In den nächsten 12 Wochen jeweils zwei Stunden weniger am Tag arbeiten, als Freizeitausgleich.
Was passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme?
Ist damit alles "sauber" und ich kann den Rest des Jahres weitere Überstunden machen oder muss ich trotz Auszahlung der Überstunden trotzdem auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb der 24 Wochen kommen?
Vielen Dank!
ArbZG Verständnisproblem Überstunden
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Du würdest als an sechs Tagen in der Woche zehn Stunden arbeiten (wollen)?
ZitatDu würdest als an sechs Tagen in der Woche zehn Stunden arbeiten (wollen)? :
Nein, mich interessiert die Rechtslage.
Es gibt durchaus Menschen, die aus Geldnot jeden Tag 10 Stunden arbeiten würden.
Deswegen frage ich, ob dieser Passus durch die Auszahlung "übergangen" werden kann.
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Nein.ZitatDeswegen frage ich, ob dieser Passus durch die Auszahlung "übergangen" werden kann. :
Zitatoder :
Im Schnitt darf werktäglich nicht länger gearbeitet werden als 8 h. Das ist Gesetz - und diese Grenze lässt sich nicht abbedingen, also durch Geldzahlung aushebeln. Wenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv.
Das Gesetz ist sooo eng und stur aber doch nicht; es gibt genügend Ausnahmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html#BJNR117100994BJNE001100307
ZitatWenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv. :
Das heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss.
Habe ich das so richtig interpretiert?
ZitatWenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv. :
Das heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss.
Habe ich das so richtig interpretiert?
Sind es überhaupt *Überstunden* ?ZitatWas passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme? :
Überstunden sind auf Anordnung des AG zu leisten und entspr. zu vergüten.
Mit dem Arbeitszeitkonto sollen Arbeitszeiten ausgeglichen werden.
Hast du das bei deiner Überlegung berücksichtigt?
Ja, die Überstunden sind vom Abteilungsleiter angeordnet, um hohe Arbeitsaufkommen ohne zusätzliches Personal abzufangen.
Diese laufen aber nicht über die Stempelkarte, sondern werden im home office abgeleistet.
Dokumentiert werden die Überstunden auf einem Überstundenzettel. Dieser wird vom Abteilungsleiter unterschrieben.
Muss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung?
zwei, drei Dinge zur klarstellung:
1.) Im ArbZG ist auch der Samstag ein Werktag. Sprich die Grenze sind 48 Std./Woche.
2.) Das ArbZG gilt nicht nur für den Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer muss sich daran halten.
3.)
ZitatMuss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung? :
Ziel des Gesetzes ist es vor einer Überlastung zu schützten. Nicht nur den "Betroffenen" sondern auch seine Kollegen bspw. vor daraus resulteirenden Unfällen. Da gibt es keinen monetären Ablasshandel.
Ok. Dann sind sie zu bezahlen. Es ist trotzdem ---Arbeitszeit---, die im ArbZG geregelt ist.ZitatJa, die Überstunden sind vom Abteilungsleiter angeordnet, um hohe Arbeitsaufkommen ohne zusätzliches Personal abzufangen. :
Ja. Es gilt das Gesetz über die ArbeitsZEIT.ZitatMuss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung? :
ZitatWas passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme? :
Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich nicht, dass Arbeit(szeit) über einen gewissen ( vereinbarten ) Umfang hinaus ( "Überstunden" ) überhaupt ZUSÄTZLICH zu vergüten wäre. Es ist manchmal gesetzlich zulässig, für "Überstunden" 0,0€ zusätzlich zu bezahlen.
Normalerweise ist jedoch Arbeitszeit, die über einen vereinbarten Umfang hinaus geleistet wird, zu vergüten. Die Vergütung kann darin bestehen, dass (bezahlte) Freizeit gewährt wird, oder darin, dass die "Über-Arbeit" entgolten wird - wobei stundenweise dieselbe Vergütung zu leisten wäre wie sie ansonsten ( vereinbarungsgemäß ) zu leisten wäre.
Nur soweit es vereinbart wäre, müßte die "Über-Arbeit" höher vergütet werden - etwa durch Freitzeit/Entgelt + Zuschlag.
Das Arbeitszeitgesetz kennt folgerichtig keine "Überstunden". Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber als "Überstunden" verstanden wissen wollen, und ob und wie diese zu vergüten sein sollen, wäre ( tarif- oder arbeits-) vertraglich zu regeln.
ZitatMir geht es um den Passus "wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden". :
Das Gesetz legt nicht die Zeiträume fest, nur ihre Dauer ( 6 KALENDERmonate oder 24 Wochen ).
Es wäre also zulässig, 3 Kalendermonate lang werktäglich 6 Stunden zu arbeiten, 6 Monate AM STÜCK 10 Stunden werktäglich, und anschließend wieder 3 Monate lang 6 Stunden werktäglich ---> in beiden aneinander anschließenden 6-Monats-Zeiträumen wäre im werktäglichen Durchschnitt 8 Stunden gearbeitet worden.
RK
ZitatDas heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss. :
Nein, ganz so ist es nicht. Wenn ein AN an 5 Tagen 10 Stunden arbeitet und dann am Samstag frei hat, dann sind durch den freien Samstag schon 8 Stunden wieder im Sinne des ArbZG ausgeglichen.
Außerdem ist es keineswegs unattraktiv für den AG, für eine Überstunde 25% Zuschlag zu zahlen.
Die Überstunde ist dann für den AG betriebswirtschaftlich immer noch billiger als eine Normalstunde.
ZitatDie Überstunde ist dann für den AG betriebswirtschaftlich immer noch billiger als eine Normalstunde. :
Die teuer bezahlte Ü-Stunde ist (betriebswirtschaftlich) immer noch billiger .. ? Das verstehe ich nicht.
Der Knackpunkt muss wohl in dem Wort 'betriebswirtschaftlich' liegen, oder?
@ blaubär+
Überstunden werden ja nicht aus Spaß angeordnet, sondern dienen dringenden betrieblichen Zwecken.
Die Alternative zu Überstunden ist zusätzliches Personal, was direkt 2 "Probleme" mit sich bringt.
1. Man stellt kein Personal für "ein paar" unplanbare Stunden ein, um sich dann den Rest der Monates zu überlegen, was man mit der überflüssigen Arbeitskraft anfangen kann, oder wie man sie wieder los wird.
2. Zusätzliches Personal kostet immer 100% und damit weit mehr als irgendwelche Zuschläge, die für Überstunden gezahlt werden.
Danke, spatenklopper
3. zusätzliches Personal muss meist auch zeit- und kostenintensiv angelernt werden
4. zusätzliches Personal muss man erst mal finden und dann muss es auch bleiben wollen.
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