ArbZG Verständnisproblem Überstunden

27. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go625928-51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ArbZG Verständnisproblem Überstunden

Hallo,

im ArbZG steht
"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Mir geht es um den Passus "wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden".

Wie ich es verstehe, würde ich 12 Wochen lang jeden Tag zwei Überstunden machen. In den nächsten 12 Wochen jeweils zwei Stunden weniger am Tag arbeiten, als Freizeitausgleich.
Was passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme?
Ist damit alles "sauber" und ich kann den Rest des Jahres weitere Überstunden machen oder muss ich trotz Auszahlung der Überstunden trotzdem auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb der 24 Wochen kommen?


Vielen Dank!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(675 Beiträge, 321x hilfreich)

Du würdest als an sechs Tagen in der Woche zehn Stunden arbeiten (wollen)?

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#2
 Von 
go625928-51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Du würdest als an sechs Tagen in der Woche zehn Stunden arbeiten (wollen)?

Nein, mich interessiert die Rechtslage.
Es gibt durchaus Menschen, die aus Geldnot jeden Tag 10 Stunden arbeiten würden.

Deswegen frage ich, ob dieser Passus durch die Auszahlung "übergangen" werden kann.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5643x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
Deswegen frage ich, ob dieser Passus durch die Auszahlung "übergangen" werden kann.
Nein.

Signatur:

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15546 Beiträge, 5957x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
oder

Im Schnitt darf werktäglich nicht länger gearbeitet werden als 8 h. Das ist Gesetz - und diese Grenze lässt sich nicht abbedingen, also durch Geldzahlung aushebeln. Wenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv.
Das Gesetz ist sooo eng und stur aber doch nicht; es gibt genügend Ausnahmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html#BJNR117100994BJNE001100307

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#5
 Von 
go625928-51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv.


Das heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss.

Habe ich das so richtig interpretiert?

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#6
 Von 
go625928-51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn dennoch Überstunden teurer bezahlt werden als normale Arbeitszeit, dann um die Anordnung von Überstunden für den Betrieb teuer zu machen und so weniger attraktiv.


Das heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss.

Habe ich das so richtig interpretiert?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27301 Beiträge, 5046x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
Was passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme?
Sind es überhaupt *Überstunden* ?
Überstunden sind auf Anordnung des AG zu leisten und entspr. zu vergüten.

Mit dem Arbeitszeitkonto sollen Arbeitszeiten ausgeglichen werden.

Hast du das bei deiner Überlegung berücksichtigt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
go625928-51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die Überstunden sind vom Abteilungsleiter angeordnet, um hohe Arbeitsaufkommen ohne zusätzliches Personal abzufangen.

Diese laufen aber nicht über die Stempelkarte, sondern werden im home office abgeleistet.

Dokumentiert werden die Überstunden auf einem Überstundenzettel. Dieser wird vom Abteilungsleiter unterschrieben.

Muss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung?

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#9
 Von 
kalledelhaie
Status:
Lehrling
(1424 Beiträge, 227x hilfreich)



zwei, drei Dinge zur klarstellung:

1.) Im ArbZG ist auch der Samstag ein Werktag. Sprich die Grenze sind 48 Std./Woche.
2.) Das ArbZG gilt nicht nur für den Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer muss sich daran halten.
3.)

Zitat (von go625928-51):
Muss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung?

Ziel des Gesetzes ist es vor einer Überlastung zu schützten. Nicht nur den "Betroffenen" sondern auch seine Kollegen bspw. vor daraus resulteirenden Unfällen. Da gibt es keinen monetären Ablasshandel.

Signatur:

Die von mir vertretenen Meinungen sind rein private Einschätzungen und ersetzen keine professionelle

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27301 Beiträge, 5046x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
Ja, die Überstunden sind vom Abteilungsleiter angeordnet, um hohe Arbeitsaufkommen ohne zusätzliches Personal abzufangen.
Ok. Dann sind sie zu bezahlen. Es ist trotzdem ---Arbeitszeit---, die im ArbZG geregelt ist.

Zitat (von go625928-51):
Muss in diesem Fall die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb der 24 Wochen hergestellt werden, trotz der Vergütung?
Ja. Es gilt das Gesetz über die ArbeitsZEIT.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1313 Beiträge, 644x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
Was passiert, wenn ich statt dem Freizeitausgleich die Überstunden bezahlt bekomme?


Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich nicht, dass Arbeit(szeit) über einen gewissen ( vereinbarten ) Umfang hinaus ( "Überstunden" ) überhaupt ZUSÄTZLICH zu vergüten wäre. Es ist manchmal gesetzlich zulässig, für "Überstunden" 0,0€ zusätzlich zu bezahlen.

Normalerweise ist jedoch Arbeitszeit, die über einen vereinbarten Umfang hinaus geleistet wird, zu vergüten. Die Vergütung kann darin bestehen, dass (bezahlte) Freizeit gewährt wird, oder darin, dass die "Über-Arbeit" entgolten wird - wobei stundenweise dieselbe Vergütung zu leisten wäre wie sie ansonsten ( vereinbarungsgemäß ) zu leisten wäre.

Nur soweit es vereinbart wäre, müßte die "Über-Arbeit" höher vergütet werden - etwa durch Freitzeit/Entgelt + Zuschlag.

Das Arbeitszeitgesetz kennt folgerichtig keine "Überstunden". Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber als "Überstunden" verstanden wissen wollen, und ob und wie diese zu vergüten sein sollen, wäre ( tarif- oder arbeits-) vertraglich zu regeln.

Zitat (von go625928-51):
Mir geht es um den Passus "wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden".


Das Gesetz legt nicht die Zeiträume fest, nur ihre Dauer ( 6 KALENDERmonate oder 24 Wochen ).

Es wäre also zulässig, 3 Kalendermonate lang werktäglich 6 Stunden zu arbeiten, 6 Monate AM STÜCK 10 Stunden werktäglich, und anschließend wieder 3 Monate lang 6 Stunden werktäglich ---> in beiden aneinander anschließenden 6-Monats-Zeiträumen wäre im werktäglichen Durchschnitt 8 Stunden gearbeitet worden.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45030 Beiträge, 16027x hilfreich)

Zitat (von go625928-51):
Das heißt also, wenn keine Ausnahme gemäß Gesetz greift, dann ist es für den Arbeitgeber doppelt unattraktiv, weil er die Überstunden mit Zuschlag vergütet (freiwillig) und trotzdem die durchschnittliche Arbeitszeit in dem festgelegten Zeitraum auf 8 Stunden bringen muss.


Nein, ganz so ist es nicht. Wenn ein AN an 5 Tagen 10 Stunden arbeitet und dann am Samstag frei hat, dann sind durch den freien Samstag schon 8 Stunden wieder im Sinne des ArbZG ausgeglichen.

Außerdem ist es keineswegs unattraktiv für den AG, für eine Überstunde 25% Zuschlag zu zahlen.

Die Überstunde ist dann für den AG betriebswirtschaftlich immer noch billiger als eine Normalstunde.

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15546 Beiträge, 5957x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Überstunde ist dann für den AG betriebswirtschaftlich immer noch billiger als eine Normalstunde.

Die teuer bezahlte Ü-Stunde ist (betriebswirtschaftlich) immer noch billiger .. ? Das verstehe ich nicht.
Der Knackpunkt muss wohl in dem Wort 'betriebswirtschaftlich' liegen, oder?

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#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9972 Beiträge, 4057x hilfreich)

@ blaubär+

Überstunden werden ja nicht aus Spaß angeordnet, sondern dienen dringenden betrieblichen Zwecken.
Die Alternative zu Überstunden ist zusätzliches Personal, was direkt 2 "Probleme" mit sich bringt.

1. Man stellt kein Personal für "ein paar" unplanbare Stunden ein, um sich dann den Rest der Monates zu überlegen, was man mit der überflüssigen Arbeitskraft anfangen kann, oder wie man sie wieder los wird.

2. Zusätzliches Personal kostet immer 100% und damit weit mehr als irgendwelche Zuschläge, die für Überstunden gezahlt werden.

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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15546 Beiträge, 5957x hilfreich)

Danke, spatenklopper

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109320 Beiträge, 38286x hilfreich)

3. zusätzliches Personal muss meist auch zeit- und kostenintensiv angelernt werden

4. zusätzliches Personal muss man erst mal finden und dann muss es auch bleiben wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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