Bezugsfertigkeit Haus

11. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
DJ-DaY
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bezugsfertigkeit Haus

Hallo, mal eine kurze Frage: in dem Muster-Kaufvertrag, den ich von meinem zukünftigen Bauträger erhalten habe ist ein Passus, der "die Bezugsfertigkeit zum 31.03.2008 in Aussicht stellt. Das klingt für mich ziemlich schwammig, oder steht dahinter für den Bauträger irgendeine rechtliche Verpflichtung?

Danke für Eure Hilfe, Ingo

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Nur in Aussicht gestellt ?
Dann könnte die Bezugfertigkeit noch über das Datum hinaus gehen.
(Aber der Bauträger ist nicht unbedingt an der
Verzögerung verschuldet, sodass er in diesem Fall nicht haftet !)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Ich denke auch, eine solche Formulierung soll den Käufer in Sicherheit wiegen, wird sich aber in aller Regel als nicht verbindlich erweisen und sich schon gar nicht durchsetzen lassen. Verbindliche Fertigstellungstermine werden normalerweise in der Form vereinbart, dass z.B. im Vertrag steht: "Fertigstellungstermin x Monate nach Erteilung der Baugenehmigung".
Kleiner Tipp am Rande: Vereine wie der Bauherrenschutzbund prüfen solche Verträge vor Vertragsabschluss auf genau solche trügerischen Formulierungen. Außerdem solltet Ihr, wenn eine Zahlung nach Baufortschritt vereinbart wird, die Höhe der Abschläge prüfen lassen, denn hier wird der Bauherr oft übervorteilt, so dass er oft schon mehr bezahlt hat, als fertiggestellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

""die Höhe der Abschläge prüfen lassen, denn hier wird der Bauherr oft übervorteilt, so dass er oft schon mehr bezahlt hat, als fertiggestellt wurde.""

Es gilt die Bauträger-
gesetze. Es sind bestimmte % Raten nach Baufortschritt festgelegt !
Sie sind also nicht so einfach frei vereinbar.
Der Notar wird schon darauf achten, dass diese
Vorschriften in Vertrag
festgehalten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

die anteiligen Abschläge sind in jedem Fall frei verhandelbar. Der Notar hat damit nix zu tun. Sehr oft sind die Abschlagszahlungen so genannte *Fallstricke* für den Bauherren.

Der Bauherr sollte bis zur Schlussabnahme, vorausgesetzt MÄNGELFREI, auf keine Fall mehr als 85 % der kompl. Summe bezahlen. Den Rest steht der BGH als Druckmittel gegenüber dem Bauträger zu.
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Titat Commodore:
""die anteiligen Abschläge sind in jedem Fall frei verhandelbar. Der Notar hat damit nix zu tun. Sehr oft sind die Abschlagszahlungen so genannte *Fallstricke* für den Bauherren.""

Das stimmt nicht.
Gerade zum Schutz der Bauherren sind die Bauträgergesetze gemacht,die %-Satz der
Ratenzahlungen nach Bau-
fortschritten gesetzlich festgelegt worden !

Sogar wenn der Bauherr die einzelnen Raten nicht vollständig zahlt, muß
der Bauträger die Arbeiten nicht fortführen, sodass für die Verzögerung der Fer-
tigstellung der Bauherr selbst haftet.

Commodore verwechselt vielleicht ein Bauträger
mit Generalunternehmer,
Handwerker, Baubetreuer,
...oder ähnliche !

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.311 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen