Hallo, ich plane die Selbständigkeit mit einer medizinischen Einrichtung und habe nun Räumlichkeiten gefunden. Der Vermieter weiß Bescheid, dass eine Nutzungsänderung von Nöten ist - da alles aktuell auf Gewerberäume gemeldet ist, ich jedoch die Umschreibung auf medizinische Einrichtung benötige.
Nun hat der Vermieter mir einen Mietvertrag zukommen lassen, indem drin steht das er das Objekt als Praxis vermietet. Ganz am Ende des Vertrages bezieht er sich dann auf den Paragraphen mit dem Nutzungszweck und schreibt:
Das Mietobjekt ist zur gewerblichen Nutzung genehmigt. Etwaige notwendige Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes sind vom Mieter einzuholen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung.
Kurz: Er will die Umschreibung nicht beantragen, da sein Gebäude sonst den Bestandsschutz verliert und er Stellplätze schaffen müsste...
Als Mieter kann ich die Nutzungsänderung doch gar nicht beantragen, oder? Ich bin ja nicht der Eigentümer... die Änderung betrifft ja seine Immobilie, nachhaltig - auch dann wenn ich mal in x Jahren ausziehen würde.
Mit dem Satz will er mir die Verantwortung auferlegen um im Fall der Fälle so zu tun, als wüsste er von gar nichts.
Nutzungsänderung > durch Mieter?
10. März 2020
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Frage vom 10. März 2020 | 21:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsänderung > durch Mieter?
Verbaut?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 11. März 2020 | 00:43
Von
Status: Unbeschreiblich (124069 Beiträge, 40321x hilfreich)
ZitatMit dem Satz will er mir die Verantwortung auferlegen :
Korrekt und im gewerblichen Bereich üblich.
Im übrigen trägt man nicht nur die Verantwortung, sondern auch alles damit verbundenen Kosten wenn der Bestandsschutz entfällt.
Zitatum im Fall der Fälle so zu tun, als wüsste er von gar nichts. :
Nö, diese Interpretaion ist falsch.
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#3
Antwort vom 11. März 2020 | 09:36
Von
Status: Schüler (329 Beiträge, 140x hilfreich)
Moin!
Das ist nichts ungewöhnliches, sondern eine ganz normale, übliche Vorgehensweise bei gewerblichen Betrieben jeglicher Art.
In dem aktuellen Mietvertrags-Formular von 'Haus und Grund' für Gewerberäume steht z.B. auch ein vergleichbarer Part drin:
Übrigens könnte man sogar rein theoretisch eine Nutzungsänderung für irgendein völlig fremdes Gebäude beantragen, mit dessen Besitzer man absolut gar nichts am Hut hat.Zitat:6. Sofern aus Gründen des Geschäftsbetriebes des Mieters zusätzliche besondere behördliche Genehmigungen oder die Erfüllung entsprechender Auflagen erforderlich sein sollten, liegen diese im Verantwortungsbereich des Mieters. Er hat auf seine Kosten die erforderlichen persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen und während der Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter ist allerdings durch Übersendung von Abschriften eventueller Genehmigungsanträge und des Genehmigungsbescheides zu informieren.
Letztendlich rechtskräftig wird die Genehmigung nämlich erst nach bauamtlicher Abnahme vor Ort!
P.S.: Fehlende Stellplätze können übrigens oftmals - je nach Anzahl und Lage des Grundstücks - durch Ausgleichszahlungen ersetzt werden.
wölfin
-- Editiert von die wölfin am 11.03.2020 09:42
#4
Antwort vom 11. März 2020 | 09:44
Von
Status: Schlichter (7886 Beiträge, 1621x hilfreich)
Zitat:Das Mietobjekt ist zur gewerblichen Nutzung genehmigt. Etwaige notwendige Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes sind vom Mieter einzuholen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung.
Der Passus ist völlig korrekt. Was soll der Vermieter denn sonst machen? Es ist DEIN Geschäft
#5
Antwort vom 11. März 2020 | 11:31
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1954x hilfreich)
Ich kann allem nur beipflichten.
Völlig übliche Vertragsgestaltung und für die Stellung des Nutzungsänderungsantrags muss man nicht Eigentümer sein.
Bei Nichtwohnraum-Mietverträgen ist nahezu alles frei vereinbar, da hier kein Verbraucher beteiligt ist.
Ja, klar. Falls er mal wieder an ein anderes Gewerbe vermieten möchte, ist i.d.R. erneut ein Nutzungsänderungsantrag erforderlich.Zitatdie Änderung betrifft ja seine Immobilie, nachhaltig :
Vor der Anmietung von Gewerberäumen/Praxisräumen/sonstigen Nichtwohnräumen ist es grundsätzlich immer empfehlenswert mit Gemeinde/Bauamt/Gewerbeaufsichtsamt (oder die für deine Nutzung erforderliche Stelle) abzustimmen, ob die beabsichtigte Nutzung dort auch möglich und genehmigungsfähig ist.
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