Alleinerbe stirbt kurz nach Erblasser

12. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Saka2505
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Alleinerbe stirbt kurz nach Erblasser

Guten Tag zusammen, bitte helft mir mal zu folgender Konstellation.

Der verwitwete Erblasser hat für seine einzigen Abkömmlinge A und B eine Erbschaft hinterlassen. Per gültigem Testament wurde A zum Alleinerben benannt, B soll nur seinen Pflichtteil erhalten.

Noch bevor der Erbprozess richtig beginnt / bevor das Erbe ermittelt oder ausgezahlt wird, verstirbt der Alleinerbe A.
Er hinterlässt kein Testament, ist alleinstehend und kinderlos.

Es verbleibt als einziger der Abkömmling B, der ursprünglich nur seinen Pflichtteil erhalten sollte.

Wie wird hier nun mit dem gesamten Erbe verfahren? Gibt es 2 Erbprozesse, also den vom ursprünglichen Erblasser und von Abkömmling A, oder wird beides gebündelt?
Irgendwann muss ein Erbschein beantragt werden, weil eine Immobilie involviert ist. Ich denke, grundsätzlich wird hier eh anwaltliche Unterstützung nötig sein.

Erhält Abkömmling B nun den gesamten Nachlass ?

Danke vorab, Saka




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8609 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von Saka2505):
Noch bevor der Erbprozess richtig beginnt / bevor das Erbe ermittelt oder ausgezahlt wird, verstirbt der Alleinerbe A.

Das spielt keine Rolle. A ist Alleinerbe, auch wenn dieser verstorben ist.
Zitat:
Gibt es 2 Erbprozesse, also den vom ursprünglichen Erblasser und von Abkömmling A, oder wird beides gebündelt?

Es sind zwei getrennte Erbfälle. Sohn A ist Alleinerbe des Vaters, B ist Erbe von A.
Zitat:
Irgendwann muss ein Erbschein beantragt werden, weil eine Immobilie involviert ist.

Es werden zwei Erbscheine benötigt. Ein Erbschein auf den Tod des Vaters und ein Erbschein auf den Tod von A.
Zitat:
Ich denke, grundsätzlich wird hier eh anwaltliche Unterstützung nötig sein.

Nö, den kann man sich sparen. Man stellt zwei Erbscheinsanträge (beim Amtsgericht oder beim Notar) und gut ist.
Zitat:
Erhält Abkömmling B nun den gesamten Nachlass ?

Ja.

-- Editiert von User am 12. Januar 2025 20:45

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50147 Beiträge, 17564x hilfreich)

Zitat (von Saka2505):
Ich denke, grundsätzlich wird hier eh anwaltliche Unterstützung nötig sein.

Nein, warum? Die Rechtslage ist klar.

A ist Erbe des verwitweten Erblassers und B ist Erbe von A.

B beantragt für beide Sterbefälle einen Erbschein und kann sich dann durch Vorlage beider Erbschein in das Grundbuch der Immobilie eintragen lassen.

Dass das Nachlassgericht oder das Grundbuchamt Probleme macht ist nicht zu erwarten.

Wenn man da Bedenken hat, dann geht man zu einem Notar, statt die notwendigen Anträge selbst beim Nachlassgericht zu stellen. Der Unterschied ist lediglich, dass auf die Gebühren des Notars die MWSt. anfällt, beim direkten Antrag beim Nachlassgericht dagegen nicht.

Zitat (von Saka2505):
Per gültigem Testament

Wenn das ein notarielles Testament ist, dann reicht statt des Erbscheins das Testament mit Eröffnungsprotokol

-- Editiert von User am 12. Januar 2025 22:18

1x Hilfreiche Antwort

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